Theaterinstruktion 1882

21 4539 ex 1905. Steyr, am 21. Februar 1905. Jn den hierortigen Theaterräumlichkeiten ohne alle Ausnahme, also auch auf der Bühne und in den Garderoben ist jeder Zeit und Ausnahmslos das Rauchen in jeder Form und der Gebrauch von offenem Licht, sowie das Wegwerfen von Zündhölzchen, Cigarrenstümpfchen etc. auf das Strengste untersagt und ha¬ ben Zuwiderhandelnde, insoferne die Nichtbeachtung dieses Verbotes keinen strafgerichtlich zu verfolgenden Tatbestand ergibt, ihre unnachsichtliche Bestrafung nach § 56 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr und § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.G.Bl. No 96, mit Gold von 2-200 Kronen, eventuell mit Arrest von 24 Stun¬ den bis 14 Tagen zu gewärtigen Der Bürgermeister: Stigler m.p.

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