Theater-Jnstruction giltig für den Stadtbezirk Steyr.
Theater Jnstruction der Stadtgemeinde Steyr, betreffend die Massregeln zur persönlichen Sicherheit des Theater-Publikums und der am Theater beschäftigten Personen auf Grund des Landes gesetzes vom 18. Jänner 1867 betreffend das Gemeinde Statut der Stadt Steyr, ferner auf Grund des Landesgesetes vom 21. Februar 1878, G.u.V. Bl. 21 18, betreffend Feuerpolizei- Ordnung für Ober-Oesterreich der städt. Feuerordnung vom 22. Juli 1881 und der Theater¬ cherungs-Commissions-Befunde vom 17. Juni 1881, 20. Dezember 1881 und 10. Jänner 1882. § 1. Behufs Ueberwachung und Instandhaltung der Theaterbüh ner Requisiten und der sonstigen Einrichtung ist von Seite der Stadtgemeinde ein eigener Theater meister bestellt und hat derselbe in erster Linie auch darauf zu achten, dass in den inneren Räumen kein offenes Licht oder keine offene Lampe gebraucht und dass nicht geraucht wird oder brennende Zigarrenüber reste weggeworfen werden. Macht er über einen solchen von ihm wahrgenommenen oder ihm zur Kenntnis gekomme¬ nen Fall keine Anzeige, so kann er hierüber im Diszipli¬ narwege entlassen werden Der Theatermeister hat ferner unter strenger eigener Verantwortung darauf zu sehen, dass die Bestimmungen und Anordnungen der Theatersicherungs-Kommission vom 17 Juni 1881, 20. Dezember 1881 und 10. Jänner 1882 genau stens eingehalten werden Während der Saison haben der Theatermeister und seine beiden Gehilfen den Anordnungen des jeweiligen Theater¬ Dir ktors, insoweit hiedurch nicht etwa das Inventar ge schad st oder diese Theater- Instruction verletzt werden soll, unbedingt Folge zu leisten, ohne dass hiedurch obige Ueberwachungs- und Anzeigepflicht alteriert wird § 2. Jede Vorstellung ist vorher in der unten bei 5 ersicht lichen Weise seitens des Theater-Direk tors dem freiwilligen Feuerwehr-Oberkommando anzuzeigen und werden sodann bei jeder Vorstellung 2 Mann der frei willigen Feuerwehr aus der Steiger- oder Spritzenabtei¬ lung den Dienst als Feuerwache unter persönlicher Verantwortung versehen Zu diesem Zwecke haben sich gelegentlich des Bereit¬ schaftsantrittes, Freiwillige bei dem jeweiligen Bereit¬ schafts Kommandanten zu melden, welcher sie in Vormer¬ kung nimmt und über die Ausführung des Dienstes zu wachen hat. Derjenige Feuerwehrmann, welcher sich zu der Feuer¬ wache meldet, übernimmt damit die Verpflichtung zur Leistung derselben Im Verhinderungsfalle hat er für die Beistellung eines entsprechenden E. satzmannes rechtzeitig zu sorgen und hievon den Bereitschafts- Commandanten zu verständigen. Die Unterla sung würde als eine Dienstesverletzung betrachtet werden, welche den Ausschluss aus der freiwilli¬ wehr zur Folge hätte Die 2 Mann Feuerwache haben sich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung im Theater einzufinden, mit der daselbst befindlichen Adjustierung zu versehen und sodann eine aufmerksame Beschau sämmtlicher inneren Räume des Theaters vorzunehmen. Hiebei ist ein Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass die Löschgeräte im guten Zustande auf den bestimmten Plätzen sich vorfinden, die Wasserbotti
che gefüllt, der Zugang zu denselben nicht verstellt die Notausgangstüren nicht verschlossen und sämmtliche 22 Stück Notbeleuchtungslaternen angezündet sind De eine Feuerwehrmann hat seinen Posten bei der linksseitigen Parterretüre beim Orchester und diesen während der ganzen Vorstellung nicht zu verlassen. Bei Ausbruch ei¬ nes Brandes hat er allsogleich die Thüre zu öffnen und sodann nach Herstellung der Schlauchleitung im Garderobe¬ vorzimmer den Brand nach Möglichkeit zu bekämpfen. Der zweite Feuerwehrmann hat sich auf dem ihm vom Theater- Direktor angewiesenen Platze auf der Bühne mit dem Exstinkteur aufzustellen. Bei Ausbruch eines Brandes hat er vor allem zu trachten, denselben mittelst des Extinkteurs zu löschen Nach Beendigung der Vorstellung hat er vor allem darauf zu sehen, dass sämmtliche Hähne bei den einzelnen Flam¬ menträgern der Soffitenbeleuchtung gesperrt sind. Nach Entfernung des Theaterpersonales und nachdem die Gasflammen ausgelöscht werden, hat die Feuerwache in Ge¬ meinschaft mit dem Theatermeister eine eingehende Feuer¬ beschau sämmtlicher Räume des Theaters vorzunehmen und den Befund in das Wacher Buch einzutragen. Der Bereitschafts- Kommandant oder in dessen Stellvertre¬ tung eine andere Charge haben jederzeit zeitweilig in Adjustierung den Feuerwachdienst im Theater zu kontrol lieren und das Ergebnis im Wachbuche einzutragen. Die von Seite des Theater-Direktors zu diesem Behufe ausgestellte Permanenz-Eintrittskarte hat sich in den Händen des jeweiligen Bereitschafts-Komman¬ danten zu befinden § 3 Der während der Vorstellung dienstlich anwesende Rauch fangkehrer hat sich auf dem ihm vom Theater¬ Direktor bestimmten Platz aufzustellen und bei Ausbruch eines Brandes die Feuerwehr bestens zu unterstützen § 4. Zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Ueberwachung der genauen Einhaltung dieser Thea¬ ter Jnstruction und der Ergänzungsbestimmungen, sind bei der Vorstellung ein, an Sonn- und Feiertagen zwei Wachleute der stadt. Sicherheitswache zum heater Jnspektionsdienst kommandiert Dieselbe hat sich insbesonders darauf zu sehen, dass Nie¬ mand mit brennenden Cigarren oder mit brennender Pfeife das Theater betritt Trunkene Leute hat sie abzuschaffen Bei Ausbruch eines Brandes hat sie vor allem das Publi¬ kum nach Kräften zu ermahnen sich nicht zu überstü=zen und mit möglichster Besonnenheit die Ausgänge zu pas¬ sieren Nach Beendigung des Jnspektions- Dienstes ist dem Wach¬ Jnspektor oder dessen Stellvertreter die Meldung zu erstatten, ob alles in Ordnung war oder ob ein Anstand vor¬ gekommen ist. Wenn 2 Wachen im Jnspektionsdienst, so hat diese Meldung der rangsältere zu erstatten § 5 Der städt. Pumpenwärter hat unter persönlicher Verantwor¬ tung bei Ausbruch eines Brandes im Theaterfür die siche¬ re Zuleitung des Wassers in die Rohrleitungauf der Prome¬ nade zu sorgen, und an solchen Abenden, wo die Wasserleitung ausser Betrieb ist während der Vorstellungim Theaterge¬ bäude diesbezüglichen Bereitschaftsdienst zu versehen.
§ 6. Die Theaterbillotoure und genscliesser sind unter persönlicher Verant¬ wortung verpflichtet, falls im Zuschauerraum ein Brand im Entstehen bemerkt wird, so z. B. wenn Kleidungsstücke brennend werden sollten, darnach zu trachten, mittelst der zunächst befindlichen Wassereimer den Brand zu dämp¬ fen. Jst dies nicht mehr möglich oder bricht auf der Bühne ein Brand aus, so haben sie das Publikum zur Ruhe und Be¬ sonnenheit zu ermahnen und dasselbe auf die Notausgänge aufmerksam zu machen § 7. Der Theater-Direktor hat unter persönlicher Verantwortung noch folgende Verpflichtungen: Er hat vor Beginn jeden Monates dem Ober-Commando der freiwilligen Feuerwehr ein Verzeichnis der für die Vor stellungen in Aussicht genommenen Tage zu übermitteln. Bei allfälligen Abänderungen hat der Theater-Direktor möglichst rasch dem jeweiligen Bereitschafts-Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr hievon zu verständigen. Bei Ausbruch eines Brandes hat er das Publikum von der Gefahr in geeigneter Weise zu vorständigen und dasselbe zur möglichsten Besonnenheit zu ermahnen. Er hat ferner den von ihm mit der Handierung der Gasbo¬ leuchtungsvorrichtungen betrauten und hiefür verantwort¬ lichen Mann, welcher der Gemeinde-Vorstehung namhaft zu machen ist, darin zu instruieren, dass dieser bei Aus¬ bruch eines Brandes nur die Proceniums und Soffiten¬ flammen abdrehe allein im Falle einer Gas Einzig und explosion hat dieser Mann womöglich den auf der Gasse befindlichen Hauptbahn abzudrehen Der Theater-Direktor hat ferner unter eigener Verantwort¬ So lichkeit strenge darauf zu achten, dass in den Bühnenräumlichkeiten nur die daselbst notwendig beschäftigten Personen anwe¬ send sind, alle anderen Persönlichkeiten, so namentlich Kinder von Schauspielern, des Theatermeisters oder ande¬ ren Theaterbediensteten, hat er wenn nötig mit Hilfe der Sicherheitswache abzuschaffen. Der Theater-Direktor hat ferner den Kapellmeister anzu¬ weisen, vom Orchester personale einen Hornisten zu bestimmen und zu instruieren, dass dieser beim Ausbruch eines Brandes sofort den Weg vom Theater durch die Berggasse und Pfarrberg zum Rathaus mache, hiebei das Feuer¬ alarmzeichen blasen und am Rathause die Feueranzeige zu erstatten habe Auch ist der Theaterdirektor dafür verantwortlich, dass in sämmtlichen inneren Theaterlokaltäten kein offenes Licht oder offene Lampen gebraucht, nicht geraucht oder brennende Zigarren weggeworfen und dass die Theatersi¬ cherungs-Commissions-Anordnungen vom 17. Juni 1881, 20. Dezember 1881 und 13. Jänner 1882 genauestens befolgt werten dieser Kommissions¬ den, zu welchem Behufe ihm Absch Protokolle von Seite des Amtes auszufolgen sind § 8. Die Abbrennung von Feuerwerks-Körpern ist strengstens un tersagt, Bengalisches Licht ist nur gegen Bewilligung seitens der Gemeinde-Vorstehung von Fall zu Fall und un¬ ter bauamtlicher Ueberwachung gestattet Ueberhaupt ist das städtische Bauamt mit
der Ueberwachung der genauen Einhaltung dieser Theater¬ struction betraut und demzufolge der städt. Jngenieur während der Saison verpflichtet, einmal die Woche die Theater- Räumlichkeiten zu besichtigen und jede wahrge¬ nommene oder ihm gemeldete Uebertretung dieser TheaterJnstruction, wenn Gefahr im Verzug, sofort abzustellen jedenfalls aber der Gemeinde-Vorstehung ohne Verzug hier¬ über zu be¬ chen Ferner hat, während der Saison alle Monate einmal unter Einladung des freiwilligen Feuerwehr-Oberkommandastender Gasanstalts-Direktion und des von Seite des Gemeinde rates gewählten Theater-Comitees sämmtliche Theater¬ Räumlichkeiten zu besichtigen und den Befund der Gemein¬ devorstehung binnen längstens drei Tagen zu berichten. § 9. : Das Theater-Comitee hat auch allfällig notwendige Neuerungen zu beraten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. § 10 Bei Neuanschaffungen im Jnventar und der sonstigen inne¬ ren Einrichtung wird dieses Comité und der Gemein derat gemäss des hohen k. k. Statthalterei-Erlasses vom 6. Februar 1882,21 308-Präs. auf die Jnä nierung der auf der Bühne verwendeten Objekte, insbesonders Sof fiten, Dekorationen und Schleier vorhänge, Portieren, Schnüre, Hanfseile und besonderes Gewicht legen. lichen§ 11 Diese Theater-Jnstruction hat auch in entsprechend ana¬ loger Weise für die sogenannten Vereins-Kinder oder Pri vat-Theater-Vorstellungen innerhalb des Stadtgebietes Steyr volle und sind die be¬ iltigkeit treffenden Arrangeure persönlich verantwortlich, dass die diesbezüglichen amtlichen Weisungen auf das genaueste befolgt werden. § 12. Uebertretungen dieser Theater-Instruction und deren Er¬ ganzungsbestimmungen werden, insolange dieselben keinen gerichtlich zu verfolgenden Thatbestand ergeben, insbeson¬ dere das Rauchen in den inneren Theaterräumen, gemäss § 56 des Gemeinde-Statutes und § 11 der kaiserlichen Vorvon ordnung vom 20. April 1854, R.G.B. 96 mit Geld 1 bis zu 100 fl und eventuell mit Arrest von 24 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft. Stadtgemeindevorstehung Steyr am 17. Februar 1882. Der Bürgermeister: Georg Pointer m.p. Nachhang ----- a) Verzeichnis der Notausgang Jm Parterre: Durch die beiden füren rechts und links vom Orchester Jm Entree: Durch die Türe des soirs Erste Gallerie: Durch die Türe hinter der Loge No 9, rechts.
Durch die Loge No links Jm äussersten Notfalle mit Hilfe der Knotentaue durch die Fenster Zweite Gallerie: Durch die Tür an der rechten Galleriewand und in äussersten Notfalle mit Hil fe der fixen Leitern und der Knotentaue durch die Fens ter. den Garderoben: Durch die Fenster Durch die rückwärtige Tür oder Magazine ige Fenster durch erste rechtsseitige ebener en Bühnenraum Jm ruckwärtig Durchs Fenster: b) Verzeichnis der Notbeleuchtungsla¬ tere Jm Parterre: Bei den beiden Notausgängen rechts und links vom Orchester................. Jm Entree: Beim Notausgang im Pissoir.......... Bei den Aufgangsstiegen............. 2 Jn der ersten Gallerie: Bei den Galleriestiegen. Jn den Logengängen rechts und links.......... 2 Jm Notausgange hinter der Loge No 9 .................1 Jm Notausgange durch die Loge No 11 Jn der zweiten Gallerie Links und rechts an den Wänden.......... 2 Jm Notausgang an der rechten Seite der Gallerie..... 2 J Garderobenvorraum............. Am Gang vor der Direktionskanzlei. Auf der Bühne rechts und links. 2 Unter der Bühne............... Jm Magazine ......................................... ------- Summe........22 c) Lösch-Vorrichtungen: Auf der Bühne: Extinkte Handspitze 1 Wasserbottich mit 2 Wassereimer. Leiter 2 Feuerhacken und 2 sogenannte Feuerlösch- Patschen Jm Magazin: 1 Wasserbottich sammt 2 Wassereimern. Jm Garderobenvorraum 1 Wasserbottich mit 2 Wassereimen Jm Schnürboden: 2 Wasserbottich mit 2 Wasser¬ mern Jn der ersten Gallerie: 1 Wasserbot tich mit 1 Wassereimer. Nota. Hinter der Loge No 9 1 Wasserbottich mit 1 Wassereimer. Jn der zweiten Gallerie: Wasser¬ bottich mit 2 Wassereimern An den 4 Fenstern je ein Knotenau zum Herablassen im eussersten Notfalle An den linksseitigen Galleriefenstern 2 fixe Verbin¬ dungs-Leitern. An der linken Aussenseite des Theatergebäudes zwei Hilfs¬ leitern Die Jnstruction für die Feuerwache des Stadttheaters in Steyr deto 25. Februar 1881, 21 1994, tritt hiemit aus¬ ser Wirksamkeit Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. Februar 1882.
Der Burgermeister: Georg Pointer m.p. Ergänzungsbestimmungen, dato 17. Februar 1882 zur städt. Theater- Instruction auf Grund der Theatersicherheits-Kommissions-Protokoll¬ 20. Dezember 1881 und 10. Bestimmungen vom 17. Juni 1881 Jänner 1882 § 1 Das Garderobe Vorzimmer muss möglichst raumfrei gehal¬ ten werden, damit der Verkehr daselbst jederzeit ungehin= dert statthaben kann. § 2. Jn den Garderoben müssen die Oefen und deren Rohre stets in gutem Zustande gehalten werden. Jn der Nähe derselben dürfen keine Kleiderrechen angebracht und überhaupt keine brennbaren Gegenstände aufbewahrt sein § 3. Jn allen Räumlichkeiten muss die strengste Reinlichkeit anstände sind zu beachtet werden. Alle unbrauchbaren Ge¬ entfernen und ist hievon dem städtischen Bauamte Mittei¬ lung zu machen. Der Bodenraum ist leer zu halten. Jeder bemerkte Schaden an Beleuchtungs- oder Beheizungsgegen¬ ständen insbesondere an der Gasleitung und den Oefen ist sofort dem städt. Bauamte anzuzeigen, welches ohne Verzug Abhilfe zu schaffen hat. § 4. Alle Notausgänge, welche als solche kenntlich zu machen sind, müssen wahrend den Vorstellungen mit Oellampen oder mittelst starken Millykerzen in geschlossenen Laternen beleuchtet sein. § 5 Jn allen Theater-Räumlichkeiten ist das Rauchen in jeder Form und der Gebrauch von offenem Licht, es sei jetzt in Lampen oder seien es offene Kerzen strengstens verboten. Soll auf offener Scene geraucht worden, so ist der betref fende Darsteller unter persönlicher Haftung verpflichtet die grösstmöglichste Vorsicht zu beobachten. Der Gebrauch von Petroleumlampen ist auch auf offener Scene streng stens untersagt und dürfen nur Kerzen am besten im Lampen¬ körpern mit der grösstmöglichsten Vorsicht in der Handhabung in Verwendung kommen. Jm Verkehr mit den Theateraumlichkeiten dienen die vorhandenen Sicherheitslampen Sämmtliche, wo immer in den Theater- Räumlichkeiten be¬ findliche Gas-Oel oder Kerzenflammen müssen feuersicher verschlossen sein. § 6. Die Notausgänge müssen eine Stunde vor der Vorstellung obig angegebener Weise beleuchtet werden und müssen auch bis zum Schlusse der Vorstellung unversperrt sein, daher auch während der Saison die unteren Türriegel zu entfer¬ nen sind. Dem unberechtigten Eingang durch dieselben zu
verhindern, ist Sache des jeweiligen Theater-Direktors. § 7. Die vorhandenen Wasserbottiche müssen stets gefüllt sein. Die Fensternischen dürfen nicht verstellt werden § 8. Die Anstandorte sind während den Vorstellungen ebenfalls vorschriftsmässig zu beleuchten § 9. Die am Ende des Notausganges und der Logengallerie be¬ findliche Tür zur Wohnung des Polizeigefangenhausaufsehers muss während den Vorstellungen unversperrt sein. § 10 Die Ausgänge von der Bühne rechts und links, der Platz wo¬ selbst die Gashahne angebracht, ferners der Schnürboden sind feuersicher zu beleuchten. § 11. Der Gashahn für die Leitung in den Zuschauerraum befindet sich beim Eingange links von der Eintrittskassa. Die Ab¬ sperrungsvorrichtung für die gesammte Gaszuleitung befin= det sich ausserhalb des Theaters beim Eingange in die Büh nen Räumlichkeiten § 12 Nur im Falle einer Gasexplosion oder einer bemerkten Be¬ schädigung an einer Gasleitung darf die betreffende Gas¬ leitung von den seitens des Thater-Direktors in vorhinein hiemit betrauten Funktionär abgedreht werden. Bei sonst ger Feuersgefahr darf dies nur über Anordnung des städt. - Jngenieurs oder des Feuerwehrkommandanten geschehen und überhaupt erst dann, wenn das Theater von Menschen gänz¬ lich geräumt ist § 13. Bei der Soufittenbeleuchtung sind stets die einzelnen Flammenträger einzeln aufzudrehen und einzeln zu entzin¬ den. Ebenso hat auch das Abdrehen der jeden Flammentrager separat stattzufinden. Sämmtliche Flammen innerhalb der Theaterräumlichkeiten dürfen nur mittelst den vorgeschriebenen und von Seite der Gemeinde angeschafften Sicherheitsentzündern angezün¬ det werden Das Entzünden mittelst offenen Licht oder mittelst Reib¬ höchen ist strengstens untersagt § 14 Dr. warrend der Saison ist alle Monate einmal seitens des städtischen Bauamtes unter Zuziehung der Gasanstalts-Di¬ rektion, des jeweiligen Theaterdirektors und des städt Theatermeisters eine genaue Revision der Theaterräumlich keiten, insbesondere der Gasleitungen und sonstigen Beleuchtungsgegenstände, ferner der Heizvorrichtungen vorzunehmen und sind etwa bemerkte Mängel ohne Ve¬zug zu besei tigen. Ueber das Ergebnis dieser Revisionen ist seitens des städt. Bauamtes von Fall zu Fall binnen längstens 3
Tagen zu berichten 15. Die genaue Instandhaltung der Feuersch-Requisiten hat in erster Linie die geweilige Feuerwehr zu überwachen, welche jeden bemerkten Schaden oder sonstige Unzukömm¬ lichkeiten dem städt. Bauamte anzuzeigen hat Bei Ausbruch eines Brandes haben sich der städt. Thea¬ termeister und dessen Gehilfen den Anordnungen der Feuer¬ wehr unbedingt zu fügen § 16. Die vorstehenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der städt. Theater-Jnstruction vom 17. Febru¬ ar 1882. Steyr, im Februar 1832. Der Bürgermeister: G. Pointer m.p. de
21 4539 ex 1905. Steyr, am 21. Februar 1905. Jn den hierortigen Theaterräumlichkeiten ohne alle Ausnahme, also auch auf der Bühne und in den Garderoben ist jeder Zeit und Ausnahmslos das Rauchen in jeder Form und der Gebrauch von offenem Licht, sowie das Wegwerfen von Zündhölzchen, Cigarrenstümpfchen etc. auf das Strengste untersagt und ha¬ ben Zuwiderhandelnde, insoferne die Nichtbeachtung dieses Verbotes keinen strafgerichtlich zu verfolgenden Tatbestand ergibt, ihre unnachsichtliche Bestrafung nach § 56 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr und § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.G.Bl. No 96, mit Gold von 2-200 Kronen, eventuell mit Arrest von 24 Stun¬ den bis 14 Tagen zu gewärtigen Der Bürgermeister: Stigler m.p.
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