Statuten der FFW in der Stadt Steyr 1895

9 - ist der Feuerwehrmann von jeder Dienstleistung enthoben. Jede derartige Verhinderung ist nachträglich dem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben. Ebenso ist eine über acht Tage währende Abwesenheit von der Stadt dem unmittelbaren Vorgesetzten, eine über einen Monat währende jedoch dem Train-Commando und von diesem dem Ober- Commando vorher anzuzeigen. § 11. Ehrengericht und Schiedsgericht. Uber alle im Feuerwehrkörper entstehenden Streitigkeiten entscheidet der Ausschuss (§ 19) als selbständiges Ehrengericht. Mit dem Ausspruche der Stimmenmehrheit desselben erklärt sich jeder Feuerwehrmann unbe- dingt zufrieden und den Streit mit seinem Gegner als ausgeglichen. Aus dem Vereinsverhältnisse entstehende Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern und dem Ausschüsse oder zwischen einzelnen Mitgliedern des letzteren entscheidet ein durch die Vereinsleitung einzuberufendes Schiedsgericht über schriftliches Begehren auch nur eines Betheiligten. Jede der streitenden Parteien wählt als Schiedsrichter zwei Vereinsmitglieder. Diese wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmanne des Schiedsgerichtes. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann des Schiedsgerichtes die entscheidende Stimme.

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