Statuten der FFW in der Stadt Steyr 1895

* 8 9 I I 6, II, genannten Functionäre unterstehen nur dem jeweiligen Ober-Commandanten. 10. Enthebung vom Dienste. Im Falle der Selbsterkrankung, bei lebensge- jährlicher Erkrankung der nächsten Angehörigen, bei directer Gefahr für sein Eigenthum, sowie endlich bei dringender Ausübung seiner Berufsgeschäfte ) § 9. Pflichten und Rechte der Mitglieder im Dienste. Obwohl der Feuerwehrmann zu aller und jeder Zeit eines Brandes gewärtig sein muss, hat er bei Gewittern, im Hochsommer bei längerer Trockenheit 11 _ und bei sehr grosser Kälte, wo leicht ein Überheizen der Heizstellen stattfinden kann, besonders achtsam und bereit zu sein. Im Dienste darf unter keiner Bedingung ein Widerspruch stattlinden, und ist jeder Renitent sofort von der Dienstesleistung auszuschliessen. Ebenso zieht insbesonders Trunkenheit die sofortige Ausschliessung vom Dienste, beziehungsweise aus dem ganzen Corps (§§ 12 und 19), nach sich. Im Dienste ist das Rauchen nicht gestattet. In der .Regel erhält der Feuerwehrmann die Aufträge von seinen unmittelbaren Vorgesetzten, und kann ein gegebener Auftrag nur durch einen höheren Vorgesetzten aufgehoben oder abgeändert werden. Die im

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