6 Be- b b II. Functionäre. V ervon Die von] Ober-Commandanten ferners zu nennenden Functionäre sind folgende: Der Zeugwart, t« die Arzte, die Adjutanten (wovon mindestens einer der Steige r- A bth eil u 11 g), der Schriftführer, der Commando - Signalist, die Depot - Aufseher. Diese Functionäre können, wenn es die Obliegenheiten zulässig machen, auch zugleich die eine oder andere der vorbenannten Chargen bekleiden. derselben zu fassenden Beschlüsse ist die absolute 1b 'Majorität der in der betreffenden Versammlung anwesenden Mitglieder des Corps beziehungsweise Abteilung desselben erforderlich. Von den gewählten Lösch meistern einer jeden Abteilung werden je Einer als Obmann für die ge- sammten Abteilungen, und aus den Steigern eines jeden Löschtrains zwei Rohrführer vom Ober- Commandanten ernannt. Ebenso werden die Steigerund Spritzen-Hornisten bestellt. Der Ober-Commandant und die Train-Cominandanten werden von der Gemeinde-Vorstellung bestätigt: die übrigen Chargen unterliegen der stätigung des Ober-Commandanten. IF
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