Statuten der FFW in der Stadt Steyr 1895

5 eines Löschtrains werden in gleicher Weise Rotten von circa zwanzig Mann Stärke gebildet. Die Vorbrecher-, Dampfspritzen- und Sauitäts- Abtheilungen bilden für sich, dem Ober-Comman- danten, beziehungsweise dessen Stellvertretern (§ 8) unterstehende Abteilungen. § 6. Chargen und Functionäre. 1. Chargen. Das ganze Corps wählt aus sich auf die Dauer von drei Jahren einen Ober-Com Mandanten, und ebenso einen Cassier. Die sämmtliche Mannschaft eines jedeu Löschtrains wählt aus sich, ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren einen Train - Co mman dan ten. K' Jede Abteilung eines jeden Löschtrains, sowie die Vorbrecher- und Dampfspritzen-Abtheilung wählen aus sich auf die Dauer von zwei Jahren einen Löschmeister. Jede Rotte. beziehungsweise Abteilung, wählt aus sich auf die Dauer von einem Jahre den Rottenführer und dessen Stellvertreter. Zur Giltigkeit aller iu der Feuerwehr vorkoni- o jnenden Wahlhandlungen, sowie zur Giltigkeit aller sonstigen von derselben oder von einer Abteilung

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