13 § 18. Kundmachungen» Bei jedem Feuerwehr-Depot befinden sich Ankündigungstafeln, auf welchen die den Körper berührenden Angelegenheiten bekannt gegeben werden. können vorn Ober - Commaudanten der Chargen, Abtheilungen oder des nach Bedarf einberufen werden. Die Gemeinde- Vertretung ist jederzeit berechtigt, dem Ober-Commandauten die Einberufung einer solchen Haupt-Versammlung aufzutragen und bei derselben durch ein von ihr bestimmtes Organ zu intervenieren. § 17. Versammlungen. Die Freiwillige Feuerwehr hält periodische Chargen- und Haupt-Versammlungen, bei welchen alle die Feuerwehr berührenden Gegenstände zu besprechen sind. Ausserdem Versammlungen ganzen Körpers dass sich die verhinderten Mitglieder durch ihre Stellvertreter (§ 8) vertreten lassen sollen. Von jedem Ausschussmitgliede, sowie von mindestens zwanzig Feuerwehrmännern kann die Abhai- o lang einer Ausschuss-Sitzung schriftlich verlangt werden. Dieser Verlangschein muss jedoch den zur Besprechung verlangten Gegenstand enthalten und von der obgenannten Anzahl Mitglieder gefertigt sein. Als Ehrengericht (§ 11) hat der Ausschuss über Verlangen eines einzelnen Feuerwehrmannes zusammen zutreten. 1
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