Statuten der FFW in der Stadt Steyr 1895

11 * * 5 ' und 5 5 dem Obergenannten genannten § 15. Ober-Coininando. Das Ober - Commando bestellt aus Commandanten und den im § 6, II. Functionären. Den Anordnungen dieser Mitglieder in ihrem betreffenden Wirkungskreise ist jeder Feuerwehrmann verpflichtet, naclizukommen und sind allfällige Differenzen dein Ober-Gomman- danten anzuzeigen, welcher hierüber endgiltig entscheidet. Oer Ober-Oommandant handhabt die Leitung des ganzen Corps, vertritt dasselbe nach Aussen in Dauer einer Woche sieh aus dem Stadtbezirke nicht entfernen dürfen. Ebenso werden: Steigerturn - Übungen, BottenAbtheilungsTrainHau ptabgehalten. Von den letzteren finden jährlich mindestens zwei, und zwar eine Tages- und eine Nachtübung, statt. Die Entschuldigung des Nichterscheinens bei einer Übung ist bei dem Rottenführer anzubringen und die Verhinderungs-Ursache anzugeben. Die Entschuldigung wird schriftlich oder mündlich angebracht. Mitglieder des Ober-Commandos haben sich beim Ober-Commandanten zu entschuldigen.

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