Statuten der FFW in der Stadt Steyr 1895

10 1 9 * « « • K u 3 § 14. Bereitschaften und Übungen. hie Mannschaft ist in einzelne Bereitschaften abzutheilen, welche abwechslungsweise während der § 12. Strafen. Für alle Unzukömmlichkeiten im Dienste, sowie auch allenfalls äusser Dienst, wegen eines die Ehrenhaftigkeit des Feuerwehrkörpers berührenden Benehmens, stellt dem Ober-Commando das Recht zu, schriftliche Rügen und Verweise zu ertheilen, sowie der Ausschuss den Ausschluss des Betreffenden * aus der Feuerwehr verfügen kann -dnes Jeden JJitghed^ reichische Feuerwehren verständigt: Ausserdem hat im Dienste jeder Vorgesetzte das Recht, dem Untergebenen eine mündliche Rüge oder Zurechtweisung zu ertheilen, sowie ihn in dringenden Fällen von der Dienstleistung sofort auszuschliesseu ; dies muss jedoch in artiger, nicht verletzender Weise geschehen. § 13. Gerätlie und Rüstungen. Der Feuerwehrmann ist verpflichtet, seine Rüstung, und der Löschmeister die im zugetheilten Geräthe unter persönlicher Verantwortung und Haftung im guten Zustande zu erhalten. Dem Zeugwart obliegt die Überwachung dieser Instandhaltung und die Veranlassung der noth- w en d i gen Rep ar atu r en.

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