Statuten der FFW in der Stadt Steyr 1895

» »en eVciictuvfit in Stadt Steyr § 2. Geschenken und vom Ausschüsse Ververselbständiger Verein und wird durch ihren der in den Statuten (§§ 15 und 16) Weise vertreten. § 1. Z>5 eck und Verhältnis nach Aussen. Die Freiwillige Feuerwehr in Stadt Steyr ist ein Verein mit der Bestimmung, bei Schadenfeuern im Stadtbezirke jederzeit, ausserhalb desselben nach Thunlichkeit, mit allen Kräften Hilfe zu leisten — unbeschadet der Rechte der mit der Handhabung der Feuerpolizei betrauten Organe. Sie ist ein Ausschuss in vorgesehenen Einkommen des Vereines, Die Einnahmen des Vereines fliessen aus der mit der Gemeindevertretung von Steyr vereinbarten jährlichen Subvention, aus m äc h t n is s e n, u n d w e r d e n waltet und vom Cassier verrechnet.

3. Zur 4t * Mitglieder und deren Aufnahme. K Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr willige Feuerwehr findet beim Ober-Commando durch Ausfüllung und eigenhändige Fertigung von o r? o o o Beitrittserklärungen statt. Nachdem der Ausschuss über die Aufnahme entschieden hat, wird dem Betreffenden entweder $ die Aufuahmskarte oder der abweisliche Bescheid zugestellt. Hiebei wird bemerkt, dass der Aufgenommene in die in der Karte bezeichnete Abtheilung mit möglichster Rücksicht auf sein in der Beitritts- Erklärung gestelltes Verlangen eingereiht wird. Die Aufnahme in die Steiger-Abtheilung (§ 5) ist jedoch von einer abzulegenden Steigerprüfling abhängig und sollen in der Regel nur unverheiratete Männer in diese Abtheilung aufgenommen werden. Zur Schutzmannschaft (§ 5) werden nur Personen, die in Steyr bleibend ansässig, mindestens vierzig Jahre alt und eigeaberechtigt sind, aufgenommen.

3 /j I l TU* hing in die andere zu verfügen. Die Adjustierung der Freiwilligen Feuerwehr einer TnehDie Zustellung der Aufnahmskarte erfolgt auf Grundlage der oben erwähnten Beitrittserklärung und muss die Karte, wenn sie Giltigkeit haben soll, vom Ober-Commandö gefertigt sein. Der Name des Aufnahmswerbers wird durch acht Tage an der Feuer weh r- A n kü n d ignngstafei desjenigen Lösch trains, welchem er zugetheilt wird, angeschlagen, damit Jedermann seine allfälligen Einwendungen Aufnahme Nach we lir mann pflichtet, die Dienst- und Exercier-Vorschriften weit sie ihn betreffen, und insbesonders die Si< vollkommen kennen zu lernen. Veränderungen der Wohnung sind stets Ober-Commando bekannt zu geben. Dem Feuerwehr-Ausschüsse steht das I Versetzungen der Mitglieder von einer Alb besteht bei allen Feuerwehr-Männern aus dunkelblauen WollstofTblouse, einem grauen beinkleide und einer schwarzen Lederkappe. An dein Stellkragen der Blouse ist vorne -------------- e......... -........... gegen die beim () ber- Command o vorbri ngen könne. erfolgter Aufnahme hat jeder Feuer- das 1 landgelöbnis abzulegen und ist ver-

- 4 Eintkeiluiig. Feuerwehr theilt sich in sechs 5 ? 51 71 schäft aus blauem für die vorgenannte werden vom Corps Die gesammte Abheilungen: CT I. II. III. IV. Spritzen- und Schutzmannschaft wird nach Stadttheilen in mehrere Löschtrains eingetheilt. Von jeder solchen Abheilung wehr-Abzeichen mit dem Ortsnamen, beide von gelbem Metall, angebracht. Diese sind als die eigentlichen Feuerwehr-Abzeichen zu betrachten und dürfen nur von Feuerwehrmännern getragen werden. Die hier angeführten Kleidungsstücke hat sich ■F ein jeder Feuerwehrmann ans Eigenem zu beschaffen und nur das Feuerwehr-Abzeichen für die Kappe wird beim Eintritte in das Corps von demselben einmal an die Feuerwehrmänner unentgeltlich ver- 'abfolgt. Die Sommer-Dienstblouse, sowie das Dienstbeinkleid aus weissem, für die Dampfspritzenmann- Zwilch, dann die Winterblouse Mannschaft ans braunem Loden hei gestellt. SteigerVorbrecherDam pfspritzen SpritzenV. Schutz- \ L SanitätsDie gesammte Steiger-, § 5

5 eines Löschtrains werden in gleicher Weise Rotten von circa zwanzig Mann Stärke gebildet. Die Vorbrecher-, Dampfspritzen- und Sauitäts- Abtheilungen bilden für sich, dem Ober-Comman- danten, beziehungsweise dessen Stellvertretern (§ 8) unterstehende Abteilungen. § 6. Chargen und Functionäre. 1. Chargen. Das ganze Corps wählt aus sich auf die Dauer von drei Jahren einen Ober-Com Mandanten, und ebenso einen Cassier. Die sämmtliche Mannschaft eines jedeu Löschtrains wählt aus sich, ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren einen Train - Co mman dan ten. K' Jede Abteilung eines jeden Löschtrains, sowie die Vorbrecher- und Dampfspritzen-Abtheilung wählen aus sich auf die Dauer von zwei Jahren einen Löschmeister. Jede Rotte. beziehungsweise Abteilung, wählt aus sich auf die Dauer von einem Jahre den Rottenführer und dessen Stellvertreter. Zur Giltigkeit aller iu der Feuerwehr vorkoni- o jnenden Wahlhandlungen, sowie zur Giltigkeit aller sonstigen von derselben oder von einer Abteilung

6 Be- b b II. Functionäre. V ervon Die von] Ober-Commandanten ferners zu nennenden Functionäre sind folgende: Der Zeugwart, t« die Arzte, die Adjutanten (wovon mindestens einer der Steige r- A bth eil u 11 g), der Schriftführer, der Commando - Signalist, die Depot - Aufseher. Diese Functionäre können, wenn es die Obliegenheiten zulässig machen, auch zugleich die eine oder andere der vorbenannten Chargen bekleiden. derselben zu fassenden Beschlüsse ist die absolute 1b 'Majorität der in der betreffenden Versammlung anwesenden Mitglieder des Corps beziehungsweise Abteilung desselben erforderlich. Von den gewählten Lösch meistern einer jeden Abteilung werden je Einer als Obmann für die ge- sammten Abteilungen, und aus den Steigern eines jeden Löschtrains zwei Rohrführer vom Ober- Commandanten ernannt. Ebenso werden die Steigerund Spritzen-Hornisten bestellt. Der Ober-Commandant und die Train-Cominandanten werden von der Gemeinde-Vorstellung bestätigt: die übrigen Chargen unterliegen der stätigung des Ober-Commandanten. IF

7 Nr. Train -Commandant 55 5? 15 55 55 .55 55 7? 15 55 5 5 5 5 Trains: 1, 2, 3, Stellvertreter. § 8. Stellvertretung’ im Commando. In Verhinderungsfällen greift folgende Stellvertretung Platz: a) bezüglich des Ober-Commandanten: 1. der 2. 3. b) bezüglich des Train - Corn Mandanten: 1. der Löschmeister der Steiger-Mannschaft, ,, Spritzen- ,, Schutz- § 7. Rangordnung. Die oben genannten Chargen und Functionäre stehen in folgender Rangordnung: 1. Ober - Commandant, 2. Train - Commandant, 3. Cassier, Zeugwart, Ärzte, Löschmeister, 4. Rottenführer, Adjutanten, Schriftführer, 5. Rottenführer-Stellvertreter, Commando-Signalist, Rohrführer, Depot-Aufseher. 6. Steiger- und Spritzen-Hornisten, sowie die übrigen Mannschaften.

* 8 9 I I 6, II, genannten Functionäre unterstehen nur dem jeweiligen Ober-Commandanten. 10. Enthebung vom Dienste. Im Falle der Selbsterkrankung, bei lebensge- jährlicher Erkrankung der nächsten Angehörigen, bei directer Gefahr für sein Eigenthum, sowie endlich bei dringender Ausübung seiner Berufsgeschäfte ) § 9. Pflichten und Rechte der Mitglieder im Dienste. Obwohl der Feuerwehrmann zu aller und jeder Zeit eines Brandes gewärtig sein muss, hat er bei Gewittern, im Hochsommer bei längerer Trockenheit 11 _ und bei sehr grosser Kälte, wo leicht ein Überheizen der Heizstellen stattfinden kann, besonders achtsam und bereit zu sein. Im Dienste darf unter keiner Bedingung ein Widerspruch stattlinden, und ist jeder Renitent sofort von der Dienstesleistung auszuschliessen. Ebenso zieht insbesonders Trunkenheit die sofortige Ausschliessung vom Dienste, beziehungsweise aus dem ganzen Corps (§§ 12 und 19), nach sich. Im Dienste ist das Rauchen nicht gestattet. In der .Regel erhält der Feuerwehrmann die Aufträge von seinen unmittelbaren Vorgesetzten, und kann ein gegebener Auftrag nur durch einen höheren Vorgesetzten aufgehoben oder abgeändert werden. Die im

9 - ist der Feuerwehrmann von jeder Dienstleistung enthoben. Jede derartige Verhinderung ist nachträglich dem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben. Ebenso ist eine über acht Tage währende Abwesenheit von der Stadt dem unmittelbaren Vorgesetzten, eine über einen Monat währende jedoch dem Train-Commando und von diesem dem Ober- Commando vorher anzuzeigen. § 11. Ehrengericht und Schiedsgericht. Uber alle im Feuerwehrkörper entstehenden Streitigkeiten entscheidet der Ausschuss (§ 19) als selbständiges Ehrengericht. Mit dem Ausspruche der Stimmenmehrheit desselben erklärt sich jeder Feuerwehrmann unbe- dingt zufrieden und den Streit mit seinem Gegner als ausgeglichen. Aus dem Vereinsverhältnisse entstehende Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern und dem Ausschüsse oder zwischen einzelnen Mitgliedern des letzteren entscheidet ein durch die Vereinsleitung einzuberufendes Schiedsgericht über schriftliches Begehren auch nur eines Betheiligten. Jede der streitenden Parteien wählt als Schiedsrichter zwei Vereinsmitglieder. Diese wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmanne des Schiedsgerichtes. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann des Schiedsgerichtes die entscheidende Stimme.

10 1 9 * « « • K u 3 § 14. Bereitschaften und Übungen. hie Mannschaft ist in einzelne Bereitschaften abzutheilen, welche abwechslungsweise während der § 12. Strafen. Für alle Unzukömmlichkeiten im Dienste, sowie auch allenfalls äusser Dienst, wegen eines die Ehrenhaftigkeit des Feuerwehrkörpers berührenden Benehmens, stellt dem Ober-Commando das Recht zu, schriftliche Rügen und Verweise zu ertheilen, sowie der Ausschuss den Ausschluss des Betreffenden * aus der Feuerwehr verfügen kann -dnes Jeden JJitghed^ reichische Feuerwehren verständigt: Ausserdem hat im Dienste jeder Vorgesetzte das Recht, dem Untergebenen eine mündliche Rüge oder Zurechtweisung zu ertheilen, sowie ihn in dringenden Fällen von der Dienstleistung sofort auszuschliesseu ; dies muss jedoch in artiger, nicht verletzender Weise geschehen. § 13. Gerätlie und Rüstungen. Der Feuerwehrmann ist verpflichtet, seine Rüstung, und der Löschmeister die im zugetheilten Geräthe unter persönlicher Verantwortung und Haftung im guten Zustande zu erhalten. Dem Zeugwart obliegt die Überwachung dieser Instandhaltung und die Veranlassung der noth- w en d i gen Rep ar atu r en.

11 * * 5 ' und 5 5 dem Obergenannten genannten § 15. Ober-Coininando. Das Ober - Commando bestellt aus Commandanten und den im § 6, II. Functionären. Den Anordnungen dieser Mitglieder in ihrem betreffenden Wirkungskreise ist jeder Feuerwehrmann verpflichtet, naclizukommen und sind allfällige Differenzen dein Ober-Gomman- danten anzuzeigen, welcher hierüber endgiltig entscheidet. Oer Ober-Oommandant handhabt die Leitung des ganzen Corps, vertritt dasselbe nach Aussen in Dauer einer Woche sieh aus dem Stadtbezirke nicht entfernen dürfen. Ebenso werden: Steigerturn - Übungen, BottenAbtheilungsTrainHau ptabgehalten. Von den letzteren finden jährlich mindestens zwei, und zwar eine Tages- und eine Nachtübung, statt. Die Entschuldigung des Nichterscheinens bei einer Übung ist bei dem Rottenführer anzubringen und die Verhinderungs-Ursache anzugeben. Die Entschuldigung wird schriftlich oder mündlich angebracht. Mitglieder des Ober-Commandos haben sich beim Ober-Commandanten zu entschuldigen.

4' — 12 — - allen fachlichen Angelegenheiten und den Behörden gegenüber und unterzeichnet alle Ausfertigungen, Beschlussfassungen und Bekanntmachungen, welche erst durch diese seine Unterschrift Giltigkeit erlangen. über Auf 11 ah me, Verweise (§ 12) etc., bildet das Ehrengericht (§ 11) und vertritt überhaupt den Körper nach Innen. Die Ausschuss - Sitzungen werden vom Ober- Commandanten anberaumt und ist über dieselben ein von diesem und dem Schriftführer gefertigtes Protokoll zu führen. Bei den Beschlüssen des Ausschusses ist die absolute Stimmenmehrheit massgebend und hat der Ober-Commandant bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Znr Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist wenigstens die halbe Anzahl der Aus- Schussmitglieder erforderlich, wobei bemerkt wird. H" Obmännern, Cassier, Zeugwarte und Schriftführer. Die übrigen Functionäre werden nach Bedarf den Ausschuss - Sitzungen beigezogen. Der Ausschuss entscheidet Ausschlüsse, Strafen, §16. Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus: dem Ober - Commandanten, den Train - Commandanten, den d e m dem dem

13 § 18. Kundmachungen» Bei jedem Feuerwehr-Depot befinden sich Ankündigungstafeln, auf welchen die den Körper berührenden Angelegenheiten bekannt gegeben werden. können vorn Ober - Commaudanten der Chargen, Abtheilungen oder des nach Bedarf einberufen werden. Die Gemeinde- Vertretung ist jederzeit berechtigt, dem Ober-Commandauten die Einberufung einer solchen Haupt-Versammlung aufzutragen und bei derselben durch ein von ihr bestimmtes Organ zu intervenieren. § 17. Versammlungen. Die Freiwillige Feuerwehr hält periodische Chargen- und Haupt-Versammlungen, bei welchen alle die Feuerwehr berührenden Gegenstände zu besprechen sind. Ausserdem Versammlungen ganzen Körpers dass sich die verhinderten Mitglieder durch ihre Stellvertreter (§ 8) vertreten lassen sollen. Von jedem Ausschussmitgliede, sowie von mindestens zwanzig Feuerwehrmännern kann die Abhai- o lang einer Ausschuss-Sitzung schriftlich verlangt werden. Dieser Verlangschein muss jedoch den zur Besprechung verlangten Gegenstand enthalten und von der obgenannten Anzahl Mitglieder gefertigt sein. Als Ehrengericht (§ 11) hat der Ausschuss über Verlangen eines einzelnen Feuerwehrmannes zusammen zutreten. 1

14 und Ausschluss § 20. Besondere Dienstes-Vorschriften. Dem Ausschuss steht das Recht zu, innerhalb der Grenzen der Statuten zur Regelung des Dienstes he- o o sondere Dienstes-Vorschriften mit gleich verbindlicher Kraft für sämmtliche Feuerwehrmänner zu erlassen. 19. Austritt § besondere hiesigen * Der ist nach Ober-Commando unter Einsendung karte an zu melden. Auf der Aufnahmskarte ist die Bestätigung der Rückstellung des Rüstzeuges oder der Geräthe von dem betreffenden Lösch meister oder Zengwart beizubringen, worauf dem Austretenden seine Dienstleistung bei der Feuerwehr vom Ober-Commando bestätigt wird. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist die Zweidrittel-Majorität des Feuerwehr-Ausschusses (§ 16) erforderlich und ist das betreffende Mitglied berechtigt, sich iiiebei persönlich zu vertheidigen. ____ • • Train- und Abtheilungs-Ubun- aussergewöhnlicben Versammzu ersteren kann Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr Möglichkeit vierzehn Tage vorher beim der Aufnah ras- * Zu den Haupt-, gen, sowie zu allen . .. lun gen w i rd n ach I led a rf an gesagt, auch blos allarmiert werden. Ausserdem werden gelegen beiten durch die öffentliche I 8- ■

§ 21. Unterstützungsfond. Statuten. Feuerwehrmännern die Statuten des Zur Abänderung dieser Statuten ist die HauptVersammlung über Vorschlag des Ausschusses com- petent. In wie weit verunglückten Aushilfe zukommt, bestimmen 11 n ters t ü tz 11 ngs fo n d es. § 23. Auflösung. Bei Auflösung der Feuerwehr kommen alle derselben gehörigen Geräthe, Mobilien, Barschaften■ und der Unterstützungsfond in die Verwahrung der hiesigen Stadtgemeinde insolange, bis sich ein neuer ♦ Feuerwehr-Verein gebildet hat, in dessen Eigenthum sie sodann übergehen. § 22. Änderung der

■H 18, genehmigt. Die Gemeinderäthe: F. Rei t ter m. p. M. A. Per z m. p. 5 Der Bürgermeister: Redl m. p. Z. 19.6GG. Vorstehende abgeänderte Statuten der Freiwilligen F mi er wehr in Steyr hat der Gemeinderath der Stadt Sti*yi mit einhelligem Sitzungsheschluss vom 4. Oetober 1895 im Sinne des § 37 der oberösterr. Feuerpolizei -Ordnung vorn 2. Februar 1873, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. Steyr, am 9. Oetober 1895. (L. S.) (L. S.) Z. 17.519/11. Der rechtliche Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehenden geänderten Statuten wird im Sinne der §§ 9 u. 10 des Gesetzes (R.-G.-Bl., J. L i n z, vom 15. November 1867 über das Vereinsreclit 18G7, Nr. 134) bescheinigt. den 19. Oetober 1895. Der k. k. Statthalter: Put hon m. p. Druck von G. Brnckscliweiger in Steyr.

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