§ 9. Endigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann enden durch: Freiwilliger Austritt. Der Austritt aus der Feuer¬ wehr steht jederzeit frei und ist der Oberleitung anzu¬ zeigen. Der Austretende wird aber seiner Verbindlichkeiten gegen den Verein gegenüber nur dann enthoben, wenn er die in seine Verwahrung übernommenen Ausrüstungs¬ gegenstände ordnungsgemäß zurückgestellt hat und seinen Vereinspflichten nachgekommen ist. Streichung: Dieser setzen sich jene Mitglieder aus, welche trotz Mahnung der Oberleitung ihren Dienst¬ pflichten durch ein Jahr nicht nachgekommen sind. 3. Ausschließung: Diese kann erfolgen: a) wegen grober Vergehen gegen die Satzungen oder Dienstordnung; b) wegen unehrenhaften Benehmens in und außer dem Dienste; c) wegen Verlust der Unbescholtenheit. Ueber die Streichung und die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Feuerwehrausschuß. Von der erfolgten Ausschließung ist im Wege des Bezirks¬ verbandes der Zentralausschuß der oberösterreichischen Feuerwehren zu verständigen. § 10. Strafen. Diese bestehen in: Zurechtweisung oder mündlichen Rüge, welche, wenn begründet, jeder Vorgesetzte dem Untergebenen im Dienste in artiger und nicht verletzender Weise erteilen kann.
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