Satzungen der städtischen freiwill. Feuerwehr in Steyr

§ 7. Rechte der Mitglieder. 1. Der ausübenden Mitglieder: Diese haben das Recht der Teilnahme an allen Vereins¬ veranstaltungen und der Benützung der den Mitgliedern zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände, Lehr¬ behelfe, Bücher und Zeitschriften. Sie genießen das aktive und passive Wahlrecht inner¬ halb ihrer Abteilung beziehungsweise in der Haupt¬ versammlung der Wehr. Die ausübenden und Alters¬ mitglieder sind allein berechtigt, die von der Ober¬ leitung vorgeschriebene Feuerwehrkleidung und Ab¬ zeichen zu tragen. Der unterstützenden Mitglieder: Denselben steht gleichfalls das Recht der Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen zu. Sie sind berechtigt, bei der Hauptversammlung mit beratender Stimme beizuwohnen und aus ihrer Mitte einen stimmberechtigten Vertrauensmann in den Feuerwehrausschuß als Mit¬ glied desselben zu wählen. § 8. Enthebung vom Dienste. Im Falle der Selbsterkrankung, bei schwerer Erkrankung der nächsten Angehörigen, bei unmittelbarer Gefahr für sein Eigentum, sowie endlich bei dringender Ausübung seiner Berufsgeschäfte ist das ausübende Mitglied von jeder Dienstleistung enthoben. Jede derartige Verhinderung ist nachträglich dem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben. Ebenso ist eine über acht Tage währende Abwesenheit von der Stadt dem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen.

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