Satzungen der städtischen freiwill. Feuerwehr in Steyr

5 § 6. Pflichten der Mitglieder. 1. Der ausübenden Mitglieder: Dieselben haben in Befolgung dieser Satzungen und der Dienstordnung: a) Die Dienstbefehle der Vorgesetzten gewissenhaft zu erfüllen; Achtung im Dienste gegen jeden Oberen, welcher Ab¬ teilung er auch angehören mag, zu wahren; den angeordneten Uebungen und Unterrichts=Lehrgängen regelmäßig beizuwohnen und sich im Verhinderungs¬ falle rechtzeitig zu entschuldigen; für die gute Instandhaltung der ihnen zugewiesenen Geräte und Rüstungen aufs Angelegentlichste zu sorgen; e) bei Alarmierung sich ohne Verzug auf den Sammel¬ platz ihrer Abteilung beziehungsweise ihres Löschzuges oder ihrer Rotte zu begeben, den Dienst zu verrichten und in getreuer Pflichterfüllung bis zu ihrer Ent¬ hebung auszuharren; Verträglichkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen; jede Wohnungsänderung der Oberleitung anzuzeigen. g) Uebertritt zu einer anderen Abteilung bedürfen der Genehmigung der Oberleitung. 2. Der unterstützenden Mitglieder: Diese sind verpflichtet, den von ihnen zugesicherten Beitrag regelmäßig einzuzahlen.

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