eine oder andere Abteilung ausdrücken kann. Der Name des Aufnahmsbewerbers wird durch acht Tage an den Feuerwehr¬ ankündigungstafeln der drei Hauptdepots (Haupt=Feuerwehr¬ Zeugstätten) angeschlagen, damit jedermann seine allfälligen Einwendungen gegen die Aufnahme bei der Oberleitung der Feuerwehr vorbringen könne. Ueber allfällige Ein¬ wendungen gegen die Aufnahme entscheidet der Feuerwehr¬ ausschuß mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Verweigerung der Aufnahme werden dem Bewerber die Gründe der Nicht¬ aufnahme nicht bekanntgegeben. Steht der Aufnahme nichts entgegen, so wird dem Bewerber bei der nächsten Monats¬ kneipe der Feuerwehr, die von dem Hauptmanne oder dessen Stellvertreter unterzeichnete Aufnahmekarte (Feuerwehrpaß) samt Satzungen und Dienstordnung überreicht, wobei der Aufgenommene durch Handschlag seine Angelobung zu leisten hat. Jedes Mitglied hat für die in seiner Verwahrung befindlichen Ausrüstungsgegenstände zu haften. Die endgültige Aufnahme in die Steigerabteilung ist jedoch von einer abzulegenden Steigerprüfung, die Auf¬ nahme in die Sanitätsabteilung von der persönlichen Eignung des Bewerbers, von dem Besuche des vorgeschriebenen Unter¬ richtes und dem Erfolge der nach demselben abzulegenden Prüfung abhängig. In die Vorbrecherabteilung sollen nach Möglichkeit Angehörige des Baugewerbes aufgenommen werden. In die Schutzabteilung werden nur Feuerwehrmänner, die das 45. Lebensjahr zurückgelegt haben, eingereiht. § 5. Aufnahme unterstützender Mitglieder. Die Anmeldung unterstützender Mitglieder erfolgt bei der Oberleitung der Wehr und stellt diese dem Beitretenden die Mitgliederkarte aus.
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