§ 2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes. Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen: a) die Werbung, Aufnahme und Ausbildung ausübender Mitglieder; b) die Anschaffung der nötigen Lösch= und Hilfsgeräte, c) die von der Stadtgemeinde Steyr zugesichertenjähr¬ lichen Beiträge; d) die Beiträge der unterstützenden Mitglieder; e) Erträgnisse aus den Vereinsveranstaltungen; f) Spenden und Vermächtnisse. § 3. Mitgliedschaft. Die Mitglieder unterscheiden sich in: 1. Ehrenmitglieder, 2. Ausübende Mitglieder, 3. Altersmitglieder, 4. Unterstützende Mitglieder. Nur Personen unbescholtenen Charakters können Mit¬ glieder des Vereines sein. Zu Ehrenmitgliedern können solche Persönlichkeiten von der Hauptversammlung über Vorschlag des Ausschusses ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Ver¬ dienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben keine Pflichten, wohl aber das Recht, der Hauptversammlung mit beratender und beschließender Stimme beizuwohnen. Ausübende Mitglieder und deren Ein¬ teilung. Ausübende Mitglieder des Vereines sind jene, welche sich zur werktätigen Dienstleistung verpflichtet haben.
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