Satzungen der städtischen freiwill. Feuerwehr in Steyr

15 gegenstände, Barschaften und Fonde in die Verwahrung und Verwaltung der Stadtgemeinde Steyr solange bis sich ein neuer Feuerwehrverein gebildet hat, in dessen Eigentum sie sodann übergehen. § 20. Stellung der Feuerwehr zur Gemeinde. (Auf Grund der Bestimmungen der Feuerwehrpolizeiordnung für Oberösterreich vom 2. Februar 1873 L.=G. Nr. 18.) Die Dienstleistung der freiwilligen Feuerwehr findet in Ausübung eines ihr von der Gemeinde übertragenen Be¬ fugnisses statt (§ 38 F.-P.-O. für Oberösterreich). Der Kommandant führt auf dem Brandplatze den Befehl und ist in seinen dienstlichen Anordnungen unabhängig, jedoch für dieselben verantwortlich (§ 39 F.=P.-O. für Oberöster¬ reich). Die Gemeindevertretung übt das Aufsichtsrecht über die Feuerwehr und der Kommandant ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeindevorstehung über alle Angelegen¬ heiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten (§ 40 F.-P.=O. für Oberösterreich). Die Gemeindevertretung hat das Recht, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Feuer¬ wehrdienstes ergeben, abzustellen. Der Kommandant ist. verpflichtet, den Beschlüssen der Gemeindevertretung Folge zu leisten, jedoch steht ihm das Recht der Berufung an den Landesausschuß zu. (§ 41 F.-P.-O. f. Oberösterreich). Z. 29.604/04. Der Gemeinderat der Stadt Steyr fand mit einstimmigen Sitzungsbeschluß vom 17. Dezember 1909, vorstehende abgeänderte Statuten der freiwilligen Feuer¬ wehr in Steyr im Sinne der §§ 36 u. 37 der oberösterr. Feuerpolizeiordnung vom 2. Februar 1873 L.=G. u V.=Bl. Nr. 18, zu genehmigen und erklärt sich insbe¬ sonders mit der ihm in den §§ 19 u. 20 vorstehender Satzungen zugedachten Mit¬ wirkung vollkommen einverstanden. Steyr, am 20. Dezember 1909. Für die Stadt=Gemeinde=Vorstehung Steyr: Die Gemeinderäte: Der Bürgermeister: Lang. Carl Heindl. Fr. Reitter.

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