15 gegenstände, Barschaften und Fonde in die Verwahrung und Verwaltung der Stadtgemeinde Steyr solange bis sich ein neuer Feuerwehrverein gebildet hat, in dessen Eigentum sie sodann übergehen. § 20. Stellung der Feuerwehr zur Gemeinde. (Auf Grund der Bestimmungen der Feuerwehrpolizeiordnung für Oberösterreich vom 2. Februar 1873 L.=G. Nr. 18.) Die Dienstleistung der freiwilligen Feuerwehr findet in Ausübung eines ihr von der Gemeinde übertragenen Be¬ fugnisses statt (§ 38 F.-P.-O. für Oberösterreich). Der Kommandant führt auf dem Brandplatze den Befehl und ist in seinen dienstlichen Anordnungen unabhängig, jedoch für dieselben verantwortlich (§ 39 F.=P.-O. für Oberöster¬ reich). Die Gemeindevertretung übt das Aufsichtsrecht über die Feuerwehr und der Kommandant ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeindevorstehung über alle Angelegen¬ heiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten (§ 40 F.-P.=O. für Oberösterreich). Die Gemeindevertretung hat das Recht, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Feuer¬ wehrdienstes ergeben, abzustellen. Der Kommandant ist. verpflichtet, den Beschlüssen der Gemeindevertretung Folge zu leisten, jedoch steht ihm das Recht der Berufung an den Landesausschuß zu. (§ 41 F.-P.-O. f. Oberösterreich). Z. 29.604/04. Der Gemeinderat der Stadt Steyr fand mit einstimmigen Sitzungsbeschluß vom 17. Dezember 1909, vorstehende abgeänderte Statuten der freiwilligen Feuer¬ wehr in Steyr im Sinne der §§ 36 u. 37 der oberösterr. Feuerpolizeiordnung vom 2. Februar 1873 L.=G. u V.=Bl. Nr. 18, zu genehmigen und erklärt sich insbe¬ sonders mit der ihm in den §§ 19 u. 20 vorstehender Satzungen zugedachten Mit¬ wirkung vollkommen einverstanden. Steyr, am 20. Dezember 1909. Für die Stadt=Gemeinde=Vorstehung Steyr: Die Gemeinderäte: Der Bürgermeister: Lang. Carl Heindl. Fr. Reitter.
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