Satzungen der städtischen freiwill. Feuerwehr in Steyr

14 in der Gesamtwehr, sei es in einzelnen Abteilungen der¬ selben, besondere Dienstesvorschriften oder Dienstordnungen mit verbindlicher Kraft zu erlassen. § 17. Unterstützungen. Die Oberleitung der Feuerwehr hat das Recht und die Pflicht, jenen ihrer Mitglieder, welche in Ausübung des Dienstes beschädigt, erkrankt oder erwerbsunfähig ge¬ worden sind, entsprechend den vorhandenen Mitteln Unter¬ stützungen zukommen zu lassen oder die erforderlichen Schritte zur Erlangung solcher Unterstützungen einzuleiten. Eben¬ derselbe Grundsatz ist auf die Witwen und Waisen der im Dienste verunglückten Mitglieder anzuwenden. § 18. Anderung der Satzungen. Anderungen dieser Satzungen sind von dem Ausschusse einer Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen (§ 12) und hierauf dem Gemeinderate der Stadt Steyr zur Genehmigung zu unterbreiten. Ausfertigungen der genehmigten Abänderungen sind nach Vorschrift des Vereins¬ gesetzes der k. k. Statthalterei vorzulegen. (§ 37 der F.-P.-O. vom 2. Februar 1873 L.=G. u. V.=Bl. 18.) § 19. Auflösung des Vereines. Die Auflösung der freiw. städt. Feuerwehr in Steyr kann nur beschlossen werden in einer Hauptversammlung unter Beobachtung der Bestimmungen des § 11. Bei Auflösung der freiwilligen städtischen Feuerwehr kommen alle der Feuerwehr gehörigen Geräte, Ausrüstungs¬

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