12 Die Wahl des Kommandanten, des Kommandantenstell¬ vertreters sowie der Brandmeister unterliegt der Bestätigung der Gemeindevertretung der Stadt Steyr, jene der übrigen Aemterführer der Bestätigung der Oberleitung der Wehr. Gelegentlich der Hauptversammlung erfolgt durch die Oberleitung (dem Feuerwehrkommandant) nach Einvernehmen mit dem Ausschusse die Ernennung der Vereinsärzte und zweier Adjutanten auf die Dauer von drei Jahren. Ebenso ernennt der Feuerwehrkommandant aus der Zahl der ge¬ wählten Löschmeister der Steiger,Spritzen= und Schutz¬ mannschaft je einen als Obmann für die gesamten Ab¬ teilungen, aus dem Stande der Hornisten einen Kommando¬ hornisten und aus den Steigern eines jeden Löschzuges zwei Rohrführer auf Widerruf. § 13. Oberleitung. Die Oberleitung der freiw. städt. Feuerwehr in Steyr steht dem Kommandanten oder in seiner Verhinderung dessen Stellvertreter zu. Der Kommandant beziehungsweise dessen Stellvertreter ist in seinen dienstlichen Anordnungen unab¬ hängig, jedoch für dieselben verantwortlich (§ 20). Der Kommandant oder dessen Stellvertreter vertritt die gesamte Feuerwehr nach Außen und den Behörden gegenüber. Alle Ausfertigungen, Beschlußfassungen und Bekanntmachungen müssen, um giltig zu sein, von ihm oder in seiner Ver¬ hinderung von seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer unterfertigt sein. § 14. Rangordnung der Amterführer. Sämtliche Amterführer und Ausschußmitglieder stehen in folgender Rangordnung:
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