2. Abschaffung vom Dienste wegen ungebührlichen Be¬ nehmens im Dienste. Diese zu verfügen steht gleich¬ falls jedem Vorgesetzten zu. 3. Schriftliche Ermahnung oder Rüge wegen grober Ver¬ gehen gegen Satzungen oder Dienstordnung. Dieselben sind von der Oberleitung zu erlassen. 4. Streichung (vergl. § 9, Abs. 2). 5. Ausschließung (vergl. § 9, Abs. 3). § 11. Hauptversammlung. Die ordentliche Jahres=Hauptversammlung findet im Monate Jänner eines jeden Jahres statt. Außer der ordentlichen Hauptversammlung können über Beschluß des Feuerwehrausschusses außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Die Oberleitung ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn die Gemeindevorstehung der Stadt Steyr dieselbe hierzu unter Angabe des Grundes beauftragt oder wenn mindestens ein Viertel der ausübenden Mitglieder mit ihrer Namensfertigung und unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beim Ausschusse eine solche beantragt. Jede Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder und faßt im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Nur bei Beschlüssen über Satzungs¬ änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig, bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ausübenden Mitglieder und Zweidrittelmehrheit der abge¬ gebenen Stimmen erforderlich.
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