Satzungen der städtischen freiwill. Feuerwehr in Steyr

Satzungen der städtischen freiwill. Feuerwehr in Steyr In Selbstverlage der städt. freiw. Feuerwehr in Steyr Druck von Emil Haas & Cie., Steyr

Satzungen freiwilligen städt. Feuerwehr in Steyr. § 1. Name, Zweck und Sitz des Vereines. Der Verein führt den Namen „Freiwillige städtische Feuerwehr in Steyr Derselbe hat den Zweck: a) bei Schadenfeuer im Stadtbezirke jederzeit, außerhalb desselben nach Tunlichkeit durch ein geordnetes Zu¬ sammenwirken behufs Unterdrückung des Brandes, Rettung von Leben und Habe, einzugreifen; bei Elementarereignissen und bei allen solchen Unfällen, welche einer Hilfeleistung bedürfen, nach Möglichkeit einzuschreiten; durch seine Sanitätsabteilung vom „Roten Kreuz“ erste Hilfe bei Unglücksfällen zu leisten, die Ueber¬ führung der Verletzten in geeigneter Weise zu bewirken und ferner über Ansuchen den Transport von Kranken, falls sie nicht an einer Infektionskrankheit leiden, laut den besonderen Bestimmungen dieser Abteilung durch¬ zuführen. Der Verein hat seinen Sitz in Steyr.

§ 2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes. Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen: a) die Werbung, Aufnahme und Ausbildung ausübender Mitglieder; b) die Anschaffung der nötigen Lösch= und Hilfsgeräte, c) die von der Stadtgemeinde Steyr zugesichertenjähr¬ lichen Beiträge; d) die Beiträge der unterstützenden Mitglieder; e) Erträgnisse aus den Vereinsveranstaltungen; f) Spenden und Vermächtnisse. § 3. Mitgliedschaft. Die Mitglieder unterscheiden sich in: 1. Ehrenmitglieder, 2. Ausübende Mitglieder, 3. Altersmitglieder, 4. Unterstützende Mitglieder. Nur Personen unbescholtenen Charakters können Mit¬ glieder des Vereines sein. Zu Ehrenmitgliedern können solche Persönlichkeiten von der Hauptversammlung über Vorschlag des Ausschusses ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Ver¬ dienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben keine Pflichten, wohl aber das Recht, der Hauptversammlung mit beratender und beschließender Stimme beizuwohnen. Ausübende Mitglieder und deren Ein¬ teilung. Ausübende Mitglieder des Vereines sind jene, welche sich zur werktätigen Dienstleistung verpflichtet haben.

Sie können nur Männer sein, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und die zum Feuerwehrdienste erforder¬ liche körperliche Eignung besitzen. Für die Aufnahme indie Sanitätsabteilung ist das erforderlich. zurückgelegte 24. Lebensjahr Die Gesamtheit der ausübenden Mitglieder teilt sich außerder Oberleitung in folgende Abteilungen ein: Steigerabteilung, 2. Vorbrecherabteilung, 3. Dampfspritzenabteilung, 4. Spritzenabteilung, 5. Schutzabteilung, 6. Sanitätsabteilung vom „Roten Kreuz“ (Rettungs¬ abteilung) und hat jede Abteilung die betreffenden Dienstesvorschriften § 16). (vergl. In den Stand der Altersmitglieder können nur solche Feuerwehrmänner eingereiht werden, welche nach¬ gewiesen einen 25 jährigen Feuerwehrdienst zurückgelegt haben, der Dienstpflicht nicht mehr nachkommen oder von derselben enthoben sein wollen. Unterstützende Mitglieder des Vereines können auch Personen beiderlei Geschlechtes, Firmen und Körper¬ schaften sein, welche sich zur Leistung des in der Haupt¬ versammlung festgesetzten Mindestbetrages verpflichten. § 4. Aufnahme ausübender Mitglieder. Die Anmeldung zur Aufnahme findet bei der Ober¬ leitung der Feuerwehr statt durch Ausfüllung und eigen¬ händige Fertigung der Beitrittserklärung, wobei der Auf¬ nahmsbewerber seinen Wunsch bezüglich Einreihung in die

eine oder andere Abteilung ausdrücken kann. Der Name des Aufnahmsbewerbers wird durch acht Tage an den Feuerwehr¬ ankündigungstafeln der drei Hauptdepots (Haupt=Feuerwehr¬ Zeugstätten) angeschlagen, damit jedermann seine allfälligen Einwendungen gegen die Aufnahme bei der Oberleitung der Feuerwehr vorbringen könne. Ueber allfällige Ein¬ wendungen gegen die Aufnahme entscheidet der Feuerwehr¬ ausschuß mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Verweigerung der Aufnahme werden dem Bewerber die Gründe der Nicht¬ aufnahme nicht bekanntgegeben. Steht der Aufnahme nichts entgegen, so wird dem Bewerber bei der nächsten Monats¬ kneipe der Feuerwehr, die von dem Hauptmanne oder dessen Stellvertreter unterzeichnete Aufnahmekarte (Feuerwehrpaß) samt Satzungen und Dienstordnung überreicht, wobei der Aufgenommene durch Handschlag seine Angelobung zu leisten hat. Jedes Mitglied hat für die in seiner Verwahrung befindlichen Ausrüstungsgegenstände zu haften. Die endgültige Aufnahme in die Steigerabteilung ist jedoch von einer abzulegenden Steigerprüfung, die Auf¬ nahme in die Sanitätsabteilung von der persönlichen Eignung des Bewerbers, von dem Besuche des vorgeschriebenen Unter¬ richtes und dem Erfolge der nach demselben abzulegenden Prüfung abhängig. In die Vorbrecherabteilung sollen nach Möglichkeit Angehörige des Baugewerbes aufgenommen werden. In die Schutzabteilung werden nur Feuerwehrmänner, die das 45. Lebensjahr zurückgelegt haben, eingereiht. § 5. Aufnahme unterstützender Mitglieder. Die Anmeldung unterstützender Mitglieder erfolgt bei der Oberleitung der Wehr und stellt diese dem Beitretenden die Mitgliederkarte aus.

5 § 6. Pflichten der Mitglieder. 1. Der ausübenden Mitglieder: Dieselben haben in Befolgung dieser Satzungen und der Dienstordnung: a) Die Dienstbefehle der Vorgesetzten gewissenhaft zu erfüllen; Achtung im Dienste gegen jeden Oberen, welcher Ab¬ teilung er auch angehören mag, zu wahren; den angeordneten Uebungen und Unterrichts=Lehrgängen regelmäßig beizuwohnen und sich im Verhinderungs¬ falle rechtzeitig zu entschuldigen; für die gute Instandhaltung der ihnen zugewiesenen Geräte und Rüstungen aufs Angelegentlichste zu sorgen; e) bei Alarmierung sich ohne Verzug auf den Sammel¬ platz ihrer Abteilung beziehungsweise ihres Löschzuges oder ihrer Rotte zu begeben, den Dienst zu verrichten und in getreuer Pflichterfüllung bis zu ihrer Ent¬ hebung auszuharren; Verträglichkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen; jede Wohnungsänderung der Oberleitung anzuzeigen. g) Uebertritt zu einer anderen Abteilung bedürfen der Genehmigung der Oberleitung. 2. Der unterstützenden Mitglieder: Diese sind verpflichtet, den von ihnen zugesicherten Beitrag regelmäßig einzuzahlen.

§ 7. Rechte der Mitglieder. 1. Der ausübenden Mitglieder: Diese haben das Recht der Teilnahme an allen Vereins¬ veranstaltungen und der Benützung der den Mitgliedern zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände, Lehr¬ behelfe, Bücher und Zeitschriften. Sie genießen das aktive und passive Wahlrecht inner¬ halb ihrer Abteilung beziehungsweise in der Haupt¬ versammlung der Wehr. Die ausübenden und Alters¬ mitglieder sind allein berechtigt, die von der Ober¬ leitung vorgeschriebene Feuerwehrkleidung und Ab¬ zeichen zu tragen. Der unterstützenden Mitglieder: Denselben steht gleichfalls das Recht der Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen zu. Sie sind berechtigt, bei der Hauptversammlung mit beratender Stimme beizuwohnen und aus ihrer Mitte einen stimmberechtigten Vertrauensmann in den Feuerwehrausschuß als Mit¬ glied desselben zu wählen. § 8. Enthebung vom Dienste. Im Falle der Selbsterkrankung, bei schwerer Erkrankung der nächsten Angehörigen, bei unmittelbarer Gefahr für sein Eigentum, sowie endlich bei dringender Ausübung seiner Berufsgeschäfte ist das ausübende Mitglied von jeder Dienstleistung enthoben. Jede derartige Verhinderung ist nachträglich dem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben. Ebenso ist eine über acht Tage währende Abwesenheit von der Stadt dem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen.

§ 9. Endigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann enden durch: Freiwilliger Austritt. Der Austritt aus der Feuer¬ wehr steht jederzeit frei und ist der Oberleitung anzu¬ zeigen. Der Austretende wird aber seiner Verbindlichkeiten gegen den Verein gegenüber nur dann enthoben, wenn er die in seine Verwahrung übernommenen Ausrüstungs¬ gegenstände ordnungsgemäß zurückgestellt hat und seinen Vereinspflichten nachgekommen ist. Streichung: Dieser setzen sich jene Mitglieder aus, welche trotz Mahnung der Oberleitung ihren Dienst¬ pflichten durch ein Jahr nicht nachgekommen sind. 3. Ausschließung: Diese kann erfolgen: a) wegen grober Vergehen gegen die Satzungen oder Dienstordnung; b) wegen unehrenhaften Benehmens in und außer dem Dienste; c) wegen Verlust der Unbescholtenheit. Ueber die Streichung und die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Feuerwehrausschuß. Von der erfolgten Ausschließung ist im Wege des Bezirks¬ verbandes der Zentralausschuß der oberösterreichischen Feuerwehren zu verständigen. § 10. Strafen. Diese bestehen in: Zurechtweisung oder mündlichen Rüge, welche, wenn begründet, jeder Vorgesetzte dem Untergebenen im Dienste in artiger und nicht verletzender Weise erteilen kann.

2. Abschaffung vom Dienste wegen ungebührlichen Be¬ nehmens im Dienste. Diese zu verfügen steht gleich¬ falls jedem Vorgesetzten zu. 3. Schriftliche Ermahnung oder Rüge wegen grober Ver¬ gehen gegen Satzungen oder Dienstordnung. Dieselben sind von der Oberleitung zu erlassen. 4. Streichung (vergl. § 9, Abs. 2). 5. Ausschließung (vergl. § 9, Abs. 3). § 11. Hauptversammlung. Die ordentliche Jahres=Hauptversammlung findet im Monate Jänner eines jeden Jahres statt. Außer der ordentlichen Hauptversammlung können über Beschluß des Feuerwehrausschusses außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Die Oberleitung ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn die Gemeindevorstehung der Stadt Steyr dieselbe hierzu unter Angabe des Grundes beauftragt oder wenn mindestens ein Viertel der ausübenden Mitglieder mit ihrer Namensfertigung und unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beim Ausschusse eine solche beantragt. Jede Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder und faßt im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Nur bei Beschlüssen über Satzungs¬ änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig, bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ausübenden Mitglieder und Zweidrittelmehrheit der abge¬ gebenen Stimmen erforderlich.

a) b) Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung bilden: Die Verlesung der Verhandlungsschrift über die letzte Hauptversammlung; Entgegennahme des Jahresberichtes, des Berichtes des Zahlmeisters und des Berichtes über die Sanitäts¬ abteilung sowie die Beschlußfassung hierüber; die Vornahme der Wahl jener Ausschußmitglieder und Aemterführer, deren Bestellung durch die Hauptver¬ sammlung zu erfolgen hat. (Siehe § 12); die Wahl zweier Rechnungsüberprüfer: die Ernennung von Ehrenmitgliedern; Festsetzung des Mindestbetrages des Jahresbeitrages der unterstützenden Mitglieder; die Beratung und Beschlußfassung über etwaige Anträge sowie die Entgegennahme von Anfragen und Anregungen seitens der Mitglieder. Etwaige von Mitgliedern zu stellende Anträge sind mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung bei der Oberleitung schriftlich zu überreichen. § 12. Feuerwehrausschuß. Zusammensetzung desselben. Der Feuerwehrausschuß besteht aus: 1. Dem Feuerwehrkommandanten als Oberbefehlshaber der gesamten Feuerwehr. 2. Dem Feuerwehrkommandanten=Stellvertreter, welcher ersteren zu unterstützen und im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. 3. Den Brandmeistern als den Befehlshabern der ihnen unterstehenden einzelnen Löschzüge.

10 4. Den Obmännern der Steiger=, Spritzen= und Schutz¬ abteilung, den Löschmeistern der Vorbrecher= und Dampfspritzenabteilung und dem Obmann der Sanitäts¬ abteilung. 5. Den Vereinsärzten. 6. Den Zahlmeistern der Feuerwehr. Dem Schriftführer der Feuerwehr, welcher die Ver¬ handlungsschriften usw. der Feuerwehr zu führen hat und Dem Schriftführer der Sanitätsabteilung, welchem die Führung der Bücher dieser Abteilung zukommt. 9. Den Zeugwarten der Feuerwehr und der Rettungs¬ abteilung. 10. Den beiden Adjutanten und dem Kommandohornisten. 11. Dem Vertrauensmanne der unterstützenden Mitglieder. Aufgabe des Ausschusses und Art seiner Beschlußfassung. Dem Feuerwehrausschuß kommt zu, in seinen Sitzungen über solche Vereinsangelegenheiten zu beraten, deren Er¬ ledigung nicht in den selbständigen Wirkungskreis der Ober¬ leitung fallen, oder welche nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Feuerwehr¬ kommandanten, in seiner Verhinderung von dessen Stell¬ vertreter einberufen und ist über dieselben vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen. Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses muß mindestens die Hälfte der Anzahl der Ausschußmitglieder anwesend sein. Zur Gültigkeit der Be¬ schlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Bestellung des Ausschusses und der Amterführer. Der Ausschuß wird gebildet teils durch Wahl bei der Hauptversammlung, teils durch Ernennung von seiten der Oberleitung (Feuerwehrkommandant). Die Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter sowie des Zahlmeisters, Schriftführers und Zeugwartes der Feuerwehr erfolgt durch die Gesamtheit der bei der Hauptversammlung anwesenden ausübenden Mit¬ glieder auf die Dauer von drei Jahren. Die gesamte anwesende Mannschaft eines jeden Lösch¬ zuges wählt aus sich auf die Dauer von drei Jahren einen Brandmeister. Jede Abteilung eines jeden Löschzuges sowie die Vor¬ brecher= und Dampfspritzenabteilung wählen aus sich auf die Dauer von zwei Jahren einen Löschmeister und ebenso wählt die Rettungsabteilung aus sich auf die Dauer von zwei Jahren einen Obmann, Obmannstellvertreter, Schrift¬ führer und Zeugwart. Jede Rotte beziehungsweise Abteilung wählt aus sich auf die Dauer von einem Jahre den Rottenführer und dessen Stellvertreter. Die anwesenden unterstützenden Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vertrauensmann der unterstützenden Mit¬ glieder auf die Dauer von drei Jahren. Sollte ein Gewählter vor Ablauf seiner Amtsdauer sein Amt niederlegen, so ist für den Rest seiner Amtsdauer bei der nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmann zu wählen. Bis zu dieser Hauptversammlung ernennt die Ober¬ leitung den Ersatzmann. Sämtliche Wahlen erfolgen schriftlich, über Antrag mündlich durch Zuruf, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

12 Die Wahl des Kommandanten, des Kommandantenstell¬ vertreters sowie der Brandmeister unterliegt der Bestätigung der Gemeindevertretung der Stadt Steyr, jene der übrigen Aemterführer der Bestätigung der Oberleitung der Wehr. Gelegentlich der Hauptversammlung erfolgt durch die Oberleitung (dem Feuerwehrkommandant) nach Einvernehmen mit dem Ausschusse die Ernennung der Vereinsärzte und zweier Adjutanten auf die Dauer von drei Jahren. Ebenso ernennt der Feuerwehrkommandant aus der Zahl der ge¬ wählten Löschmeister der Steiger,Spritzen= und Schutz¬ mannschaft je einen als Obmann für die gesamten Ab¬ teilungen, aus dem Stande der Hornisten einen Kommando¬ hornisten und aus den Steigern eines jeden Löschzuges zwei Rohrführer auf Widerruf. § 13. Oberleitung. Die Oberleitung der freiw. städt. Feuerwehr in Steyr steht dem Kommandanten oder in seiner Verhinderung dessen Stellvertreter zu. Der Kommandant beziehungsweise dessen Stellvertreter ist in seinen dienstlichen Anordnungen unab¬ hängig, jedoch für dieselben verantwortlich (§ 20). Der Kommandant oder dessen Stellvertreter vertritt die gesamte Feuerwehr nach Außen und den Behörden gegenüber. Alle Ausfertigungen, Beschlußfassungen und Bekanntmachungen müssen, um giltig zu sein, von ihm oder in seiner Ver¬ hinderung von seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer unterfertigt sein. § 14. Rangordnung der Amterführer. Sämtliche Amterführer und Ausschußmitglieder stehen in folgender Rangordnung:

13 1. Feuerwehrkommandant. 2. Feuerwehr=Kommandantstellvertreter. 3. Brandmeister. 4. Aerzte, Löschmeister, Obmann der Sanitätsabteilung, Zahlmeister, Schriftführer und Zeugwarte. 5. Rottenführer, Adjutanten, Obmannstellvertreter der Sanitätsabteilung. 6. Rottenführer=Stellvertreter, Kommandohornist, Zeug¬ stätten (Depot)=Aufseher. 7. Steiger und Spritzen=Hornisten, Rohrführer. § 15. Schiedsgericht. Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, welche aus dem Vereinsverhältnisse entstehen, entscheidet der Ausschuß. Dem mit Stimmenmehrheit gefaßten Ausspruche desselben haben sich die Mitglieder zu unterwerfen. Aus dem Vereinsverhältnisse entstehende Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern und dem Ausschusse oder zwischen einzelnen Mitgliedern des letzteren entscheidet ein durch die Oberleitung einzuberufendes Schiedsgericht über schriftliches Begehren auch nur eines Beteiligten. Jeder der streitenden Teile wählt als Schiedsrichter zwei Vereins¬ mitglieder. Diese wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmanne des Schiedsgerichtes. Die Stimmenmehrheit ent¬ scheidet. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann die ent¬ scheidende Stimme. Gegen das gefällte Urteil ist keine Berufung zulässig. § 16. Besondere Dienstesvorschriften und Dienstordnungen. Dem Ausschusse steht das Recht zu, innerhalb der Grenzen der Satzungen zur Regelung des Dienstes, sei es

14 in der Gesamtwehr, sei es in einzelnen Abteilungen der¬ selben, besondere Dienstesvorschriften oder Dienstordnungen mit verbindlicher Kraft zu erlassen. § 17. Unterstützungen. Die Oberleitung der Feuerwehr hat das Recht und die Pflicht, jenen ihrer Mitglieder, welche in Ausübung des Dienstes beschädigt, erkrankt oder erwerbsunfähig ge¬ worden sind, entsprechend den vorhandenen Mitteln Unter¬ stützungen zukommen zu lassen oder die erforderlichen Schritte zur Erlangung solcher Unterstützungen einzuleiten. Eben¬ derselbe Grundsatz ist auf die Witwen und Waisen der im Dienste verunglückten Mitglieder anzuwenden. § 18. Anderung der Satzungen. Anderungen dieser Satzungen sind von dem Ausschusse einer Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen (§ 12) und hierauf dem Gemeinderate der Stadt Steyr zur Genehmigung zu unterbreiten. Ausfertigungen der genehmigten Abänderungen sind nach Vorschrift des Vereins¬ gesetzes der k. k. Statthalterei vorzulegen. (§ 37 der F.-P.-O. vom 2. Februar 1873 L.=G. u. V.=Bl. 18.) § 19. Auflösung des Vereines. Die Auflösung der freiw. städt. Feuerwehr in Steyr kann nur beschlossen werden in einer Hauptversammlung unter Beobachtung der Bestimmungen des § 11. Bei Auflösung der freiwilligen städtischen Feuerwehr kommen alle der Feuerwehr gehörigen Geräte, Ausrüstungs¬

15 gegenstände, Barschaften und Fonde in die Verwahrung und Verwaltung der Stadtgemeinde Steyr solange bis sich ein neuer Feuerwehrverein gebildet hat, in dessen Eigentum sie sodann übergehen. § 20. Stellung der Feuerwehr zur Gemeinde. (Auf Grund der Bestimmungen der Feuerwehrpolizeiordnung für Oberösterreich vom 2. Februar 1873 L.=G. Nr. 18.) Die Dienstleistung der freiwilligen Feuerwehr findet in Ausübung eines ihr von der Gemeinde übertragenen Be¬ fugnisses statt (§ 38 F.-P.-O. für Oberösterreich). Der Kommandant führt auf dem Brandplatze den Befehl und ist in seinen dienstlichen Anordnungen unabhängig, jedoch für dieselben verantwortlich (§ 39 F.=P.-O. für Oberöster¬ reich). Die Gemeindevertretung übt das Aufsichtsrecht über die Feuerwehr und der Kommandant ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeindevorstehung über alle Angelegen¬ heiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten (§ 40 F.-P.=O. für Oberösterreich). Die Gemeindevertretung hat das Recht, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Feuer¬ wehrdienstes ergeben, abzustellen. Der Kommandant ist. verpflichtet, den Beschlüssen der Gemeindevertretung Folge zu leisten, jedoch steht ihm das Recht der Berufung an den Landesausschuß zu. (§ 41 F.-P.-O. f. Oberösterreich). Z. 29.604/04. Der Gemeinderat der Stadt Steyr fand mit einstimmigen Sitzungsbeschluß vom 17. Dezember 1909, vorstehende abgeänderte Statuten der freiwilligen Feuer¬ wehr in Steyr im Sinne der §§ 36 u. 37 der oberösterr. Feuerpolizeiordnung vom 2. Februar 1873 L.=G. u V.=Bl. Nr. 18, zu genehmigen und erklärt sich insbe¬ sonders mit der ihm in den §§ 19 u. 20 vorstehender Satzungen zugedachten Mit¬ wirkung vollkommen einverstanden. Steyr, am 20. Dezember 1909. Für die Stadt=Gemeinde=Vorstehung Steyr: Die Gemeinderäte: Der Bürgermeister: Lang. Carl Heindl. Fr. Reitter.

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