Instruktion bei Feuergefahr

Diese beyden Reihen sind auf Verlangen, und nach An= gabe der übrigen Feuer=Kommissäre, wohl zu besetzen, und so lange es nöthig ist, herzuhalten, und haben die dazu bestellten Feuer=Kommissärs Sorge zu tragen, daß diese Wassereimer nach vollendetem Geschäfte wieder beym Wasser zusammengelegt wer¬ den, um sie zu einer anderen Reihe brauchen zu können. §. 15. Aus dem Endzwecke der Geschäftsabtheilung, und aus der Natur der Geschäfte selbst zeigt sich nun, daß nicht nur die Kommissäre der nämlichen Gattung sich miteinander verabre¬ den und einverstehen müssen, damit einerseits bey dem nämlichen Geschäfte nicht entgegengesetzte Anstalten gemacht werden, und damit bey einem allenfalls entstehenden 2ten Feuerlärm bey jedem derselben von allen Gattungen Feuer=Kommissärs zugegen seyen, sondern daß auch die Feuer=Kommissäre von allen Gattungen sich gegenseitig einverstehen, und einander an die Hand gehen müssen, z. B. zur Rettung der Personen, und Geräthschaften muß manchmal ein Theil eines Hauses vor allen übrigen gelöscht werden; zur fortwährenden Bedienung der Spritzen muß öfters Wasser nachgeführt; es müssen von den Fässern Leute zu Spritzen angestellt; zum Vorbrechen müssen Leitern, Hacken, Sappel rc. rc. herbeygeschaft, zu den Löschen Reihen angestellt, diese mit Was¬ serfässern versehen werden, rc. rc. wozu eine Gattung der Feuer¬ Kommissare der andern hilfreiche Hand biethen muß. Dritte Abtheilung. Besondere Vorschriften. §. 16. Nach diesen vorausgeschickten specielen Geschäfts=Zuweisungen wird es noch zweckmässig seyn, besondere Vorschriften aufzustel¬ len, und zwar

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