Instruktion bei Feuergefahr

§. 10. Um die gehörige Anzahl der nöthigen Zimmerleute und Maurer bey einer Feuers=Gefahr mit Zuverlässigkeit zu erhal¬ ten, haben die Zimmermeister Vorderbrunner, und Weegerer, den Auftrag, daß jeder aus seinen Leuten, welche zu bestimmen habe, die zuverlässig, und bey sonst zu befahren habender Strafe, bey jeder Feuers=Gefahr sich einzufinden haben, und zwar mit Zim¬ mermannsrüstung, und mit ihren Werkzeugen versehen, von wel¬ chen dann jeder, der bey Vorbrechen, oder anderen wichtigen ihm zustehenden Arbeiten verwendet wird, einen bestimmten Lohn von 1 fl. W. W. erhalten, sich aber zu den ihm anbefohlenen Arbeiten von was immer für einer Art zu gebrauchen lassen haben wird. Eben so hat auch der Maurermeister Huber aus seinen Leuten tüchtige Individuen zu bestimmen, die ebenfalls bey einer Feuersgefahr zuverläßig, und bey sonst zu befahrender Strafe sich einzufinden, und sich den erhaltenden Weisungen zu fügen, bey einer besonderen Verwendung aber auch einen Lohn von 1 fl. zu gewärtigen haben. Die Zimmermeister und der Maurermeister selbst aber haben ebenfalls pflichtmässig sich bey jeder Feuersgefahr einzufinden, und besonders bey dem nöthigen Vor= und Abbrechen oder Einreißen das Nöthige und Zweckmässige unter der Oberleitung des die߬ fälligen Herrn Magistratsraths, und der betreffenden Feuer¬ Kommissäre vorzukehren. Eben so haben auch die Rauchfangkehrer mit ihren Ge¬ sellen in ihrer Rauchfangkehrer Kleidung zu erscheinen, und wird demjenigen Rauchfangkehrer, oder Gesellen, welcher der erste ist, der einen Kamin beschlieft, und dadurch zur Löschung des Bran¬ des vorzüglich beyträgt 3 fl. Conv. Münz, dem zweyten aber eine Belohnung von 2 — detto zugesichert.

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