Instruktion bei Feuergefahr

nung geleitet werden, nach welcher die Geschäfte unter mehrere Individuen vertheilet werden, worunter einigen die Hauptdirek= zion übertragen bleibt, denen dann zur Ausführung andere als Feuer=Kommissäre beygegeben, oder sonst untergeordnet werden. §. 7. Die Oberleitung kann nur dem Magistrat als Lokalpo¬ lizey=Behörde, daher dem Herrn Bürgermeister, und denen Herrn Räthen zustehen. Der Herr Bürgermeister wird sich vorzüglich mit der Aufsicht über die Leitung sämmtlicher Geschäfte, und der Aufstel¬ lung der nöthigen Wachen befassen. Zur Ausführung seiner An¬ ordnungen bedient er sich des Polizey=Aufsehers Michael Bin¬ der, des Landgerichtsdieners Anton Neymeyr, der 4 Polizey= soldaten: Stein, Hoinatzky, Kordon, und Schellenberger, welche sich daher bey einer eintretenden Feuersgefahr sogleich bey ihm an Ort und Stelle einzufinden, und seine Anordnungen zu gewär¬ tigen haben. Sollte er aber durch irgend ein Hinderniß von was im¬ mer für einer Art, abgehalten seyn, bey einer Feuersgefahr zu erscheinen, so vertritt ihn der erste Herr Magistratsrath, oder ein anderer der anwesenden Herren Räthe, welcher nebst der ihm zugewiesenen Geschäftsleitung auch dießfalls die nöthigen Anord¬ nungen erlassen wird. Die Herbeyschaffung aller Art Löschgeräthschaften, und des Wassers, ist unter der Oberleitung des Herrn Magistrats=Raths Sebastian Haydinger, der auch die Aufstellung und Bedienung der Spritzen zu leiten hat, dann des Bürger-Ausschusses Herrn Georg Mayer, der die Stelle eines Bauamtsverwalters beklei¬ det, dann des Unterkämmerers, oder Bauamtsschaffners Weiß dem Stadtpollier Fischer, jenen Pferdehaltern und Hausbesitzern überlassen, welche in der Nähe der verwahrten Requisiten woh= nen, und die Schlüssel zu den Verwahrungsplätzen haben, und werden zur besseren Aufmunterung der dießfallsigen Dienstleute besondere Belohnungen bestimmt, so, daß derjenige, welcher der erste mit einer Spritze oder einem Löschrequisiten=Wagen, oder einem Wasser Wagen am Orte der Gefahr erscheint, und daher 1*

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