§.4 Die Art des Anschlagens selbst, besteht darinn: daß, wenn ein Feuer in der Stadt mit Inbegriff des fürstlichen Schloßes entsteht, mit fünf Streichen, wenn in den Vorstädten Ennsdorf, Schönau, Reichenschwall, Pyrach und Voglgang Feuer ausbricht, mit vier Streichen, bey einem Feuersaus¬ bruche in den Vorstädten Ort, Steyerdorf, bey der Steyr Wieserfeld und Aichet mit drey Streichen, bey entferntern be¬ nachbarten Ortschaften aber mit zwey Streichen angeschlagen wird. Die Thürme, wo angeschlagen wird, sind: Der Stadt= pfarrthurm, der Taborthurm, und der Thurm der Bruderhauskirche. §. 5. Soll nun ein ausgebrochenes Feuer schleunigst gelöscht werden, so kann dieß nur durch zweckmässige Anstalten geschehen, die nach einer bestimmten Abtheilung der Geschäfte von eigenen Direktoren geleitet, und von bestimmten Feuer=Kommissären in Ausübung gebracht werden, denen eigentlich die Unterleitung die¬ ser Geschäfte anvertrauet ist. Die bey einem ausgebrochenen Feuer vorzüglich nöthigen Anstalten und Hauptgeschäfte betreffen a) Die schleunige und unverzügliche Herbeyschaffung aller Art von Löschgeräthschaften; des Wassers in denen eigens dazu bestimm= ten Fässern und Wägen, dann die Anstellung der Spritzen und ihre Bedienung. b) Die Anordnung der zu Hilfe herbeyeilenden Menschen in Rei¬ hen, wodurch die gefüllten Wassergeschirre zum Feuer, und die geleerten wieder zurückbefördert werden. c) Das Vor- und Abbrechen der benachbarten Häuser, welches oft das einzige zweckmässige Mittel ist, dem um sich greifen¬ den Feuer ein Ziel zu setzen, endlich auch die Rettung der in Gefahr befindlichen Personen, oder Sachen. §. 6. Diese Anstalten, wenn sie anders den bezweckten, und daher einen günstigen Erfolg haben sollen, müssen mit einer Ord¬
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