Instruktion bei Feuergefahr

a) Wie sich vom ersten Augenblicke eines ausgebrochenen Feuers in Hinsicht der zweckmässigen Verwendung der Löschgeräth¬ schaften zu benehmen, und b) Wie sich die aufgestellten Feuer=Kommissäre in Bezug auf die Behandlung der Menschen, und sonst zu benehmen haben. §. 17. Ad 2. Alle Feuer=Kommissäre sind durch die ihnen mitge¬ theilte tabellarische Uebersicht in der genauen Kenntniß nicht nur der Lokalitäten, wo sich überall Löschgeräthschaften befinden, son¬ dern auch wie viel, und von welcher Gattung sie sich da oder dort befinden, und wer hiezu die Schlüssel verwahrt, in so ferne es sich um in versperrten Orten aufbewahrte Requisiten handelt. Aus diesen Behältnissen nun müssen, und zwar vorzüg¬ lich durch die zur Besorgung dieses Geschäftes angestellten Feuer¬ Kommissäre die erforderlichen Geräthschaften an Spritzen, Feuer¬ wägen, Fässern, Bodingen rc. rc. rc. zur Stelle des entstandenen Feuers verschaft werden; jedoch mit Bedachtnahme, daß in jeder Ortschaft etwas von diesen Geräthschaften für den Fall eines entstehenden 2ten Feuers zurück bleibe. §. 18. Sind die Löschgeräthschaften an den Platz des Feuers angekommen, so sind die Pferde auszuspannen, entweder um wei¬ tere Requisiten abzuschicken, oder in einiger Entfernung zu behal¬ ten, um die leeren Fässer zum Nachfüllen an das nächste Was= ser zu bringen. Die Wasserfässer und Bodingen sind verschiedentlich zu ordnen, daß sie nicht nur zur Nachfüllung der Spritzen son¬ dern auch dazu dienen, um denselben das Wasser in Eimern zum Feuer zu bringen. Die Leitern, Hacken und das Brechzeug ist den zum Ver¬ und Abbrechen bestimmten Kommissären zu übergeben, die Was¬ sereimer sind immer bey den Fässern zu belassen, um für alle Abtheilungen gebraucht zu werden. §. 19. Es ist auch darauf zu sehen, daß die Löschgeräthschaften selbst nicht dem Verbrennen ausgesetzt werden. Zu jedem Wasserfasse

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