Instrukzion in Bezug auf die Leitung der bey einer Feuersge¬ fahr gewöhnlich vorkommenden Hauptgeschäfte, und der zu treffenden Anstalten, zum Behufe der die߬ falls bestimmten Herren Direktoren, Feuer¬ Kommissäre und des sonstigen untergeord¬ neten Personals. Erste Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Wenn ein Feuer entsteht, so handelt es sich darum, daß das¬ selbe bey Zeiten entdeckt, auf das schleunigste gelöscht, und die schädlichen Folgen, welche nach gelöschtem Feuer sich ereignen, abgewendet werden. §. 2. Bey einem entstandenen Feuer soll augenblicklich Lärm gemacht und um Hilfe gerufen werden, und ist jedermann zur Kundmachung eines entstandenen Feuers verbunden. §. 3. Diese Kundmachung kann und soll durch Schreien, und des Nachts durch Anpochen an die Hausthüren und Fenster geschehen; das allgemeine Zeichen aber ist das Anschlagen an die Thurmglocke, Aussteckung einer Feuer=Fahne bey Tag, und einer Laterne mit brennenden Lichte bey Nacht, wodurch auch zugleich die eigentliche Gegend des ausgebrochenen Feuers an¬ gezeigt wird. Auch durch Trommelschlag und durch Trompeten wird Feuerlärmen gemacht.
§.4 Die Art des Anschlagens selbst, besteht darinn: daß, wenn ein Feuer in der Stadt mit Inbegriff des fürstlichen Schloßes entsteht, mit fünf Streichen, wenn in den Vorstädten Ennsdorf, Schönau, Reichenschwall, Pyrach und Voglgang Feuer ausbricht, mit vier Streichen, bey einem Feuersaus¬ bruche in den Vorstädten Ort, Steyerdorf, bey der Steyr Wieserfeld und Aichet mit drey Streichen, bey entferntern be¬ nachbarten Ortschaften aber mit zwey Streichen angeschlagen wird. Die Thürme, wo angeschlagen wird, sind: Der Stadt= pfarrthurm, der Taborthurm, und der Thurm der Bruderhauskirche. §. 5. Soll nun ein ausgebrochenes Feuer schleunigst gelöscht werden, so kann dieß nur durch zweckmässige Anstalten geschehen, die nach einer bestimmten Abtheilung der Geschäfte von eigenen Direktoren geleitet, und von bestimmten Feuer=Kommissären in Ausübung gebracht werden, denen eigentlich die Unterleitung die¬ ser Geschäfte anvertrauet ist. Die bey einem ausgebrochenen Feuer vorzüglich nöthigen Anstalten und Hauptgeschäfte betreffen a) Die schleunige und unverzügliche Herbeyschaffung aller Art von Löschgeräthschaften; des Wassers in denen eigens dazu bestimm= ten Fässern und Wägen, dann die Anstellung der Spritzen und ihre Bedienung. b) Die Anordnung der zu Hilfe herbeyeilenden Menschen in Rei¬ hen, wodurch die gefüllten Wassergeschirre zum Feuer, und die geleerten wieder zurückbefördert werden. c) Das Vor- und Abbrechen der benachbarten Häuser, welches oft das einzige zweckmässige Mittel ist, dem um sich greifen¬ den Feuer ein Ziel zu setzen, endlich auch die Rettung der in Gefahr befindlichen Personen, oder Sachen. §. 6. Diese Anstalten, wenn sie anders den bezweckten, und daher einen günstigen Erfolg haben sollen, müssen mit einer Ord¬
nung geleitet werden, nach welcher die Geschäfte unter mehrere Individuen vertheilet werden, worunter einigen die Hauptdirek= zion übertragen bleibt, denen dann zur Ausführung andere als Feuer=Kommissäre beygegeben, oder sonst untergeordnet werden. §. 7. Die Oberleitung kann nur dem Magistrat als Lokalpo¬ lizey=Behörde, daher dem Herrn Bürgermeister, und denen Herrn Räthen zustehen. Der Herr Bürgermeister wird sich vorzüglich mit der Aufsicht über die Leitung sämmtlicher Geschäfte, und der Aufstel¬ lung der nöthigen Wachen befassen. Zur Ausführung seiner An¬ ordnungen bedient er sich des Polizey=Aufsehers Michael Bin¬ der, des Landgerichtsdieners Anton Neymeyr, der 4 Polizey= soldaten: Stein, Hoinatzky, Kordon, und Schellenberger, welche sich daher bey einer eintretenden Feuersgefahr sogleich bey ihm an Ort und Stelle einzufinden, und seine Anordnungen zu gewär¬ tigen haben. Sollte er aber durch irgend ein Hinderniß von was im¬ mer für einer Art, abgehalten seyn, bey einer Feuersgefahr zu erscheinen, so vertritt ihn der erste Herr Magistratsrath, oder ein anderer der anwesenden Herren Räthe, welcher nebst der ihm zugewiesenen Geschäftsleitung auch dießfalls die nöthigen Anord¬ nungen erlassen wird. Die Herbeyschaffung aller Art Löschgeräthschaften, und des Wassers, ist unter der Oberleitung des Herrn Magistrats=Raths Sebastian Haydinger, der auch die Aufstellung und Bedienung der Spritzen zu leiten hat, dann des Bürger-Ausschusses Herrn Georg Mayer, der die Stelle eines Bauamtsverwalters beklei¬ det, dann des Unterkämmerers, oder Bauamtsschaffners Weiß dem Stadtpollier Fischer, jenen Pferdehaltern und Hausbesitzern überlassen, welche in der Nähe der verwahrten Requisiten woh= nen, und die Schlüssel zu den Verwahrungsplätzen haben, und werden zur besseren Aufmunterung der dießfallsigen Dienstleute besondere Belohnungen bestimmt, so, daß derjenige, welcher der erste mit einer Spritze oder einem Löschrequisiten=Wagen, oder einem Wasser Wagen am Orte der Gefahr erscheint, und daher 1*
vorzüglich beyträgt, daß mit den nöthigen Löschrequisiten die schnellste Hilfe möglich wird 2 fl. Conv. Münz der zweyte 30 kr. do. dritte = = = = 1 do. zu erhalten hat, so wie auch demjenigen, welcher die erste Nach¬ richt von dem entstandenen Feuer der Obrigkeit gebracht hat: 1 fl. Conv. Münz abzureichen seyn wird. Dem Herrn Magistratsrath Haydinger sind aus dem ma¬ gistratlichen Amtspersonale beygegeben: Herr Sekretär Rietzberger, der Registrant Zieglhauser, ausserdem sind an ihn angewiesen, 16 Feuer=Kommissäre, die ihre Bestimmung durch besondere Dekrete erhalten, und in einer besonders entworfenen tabellarischen Uebersicht der Lösch¬ anstalten namentlich aufgeführt sind. §. 8. Die Oberleitung über das Vor- und Abbrechen, wie auch über die zweckmässigen Anordnungen zur Rettung in Gefahr be¬ findlicher Menschen und Effekten, ist dem Herrn Magistrats¬ rath Dobler übertragen, dem aus dem Kanzley Personale der Steuereinnehmer Pfannenschmid, der Kanzellist Massatsch, der Rathsdiener Zwickler, der Polizey=Aufseher Kaspar Heindl, übrigens ebenfalls 16 Feuer=Kommissare untergeordnet sind, die wie die Uebrigen ihre besondern Dekrete erhalten. §. 9. Herr Magistratsrath Johann Baptist Freyinger hat die Oberleitung über die Anordnung der Menschen in Reihen; ihm sind zugewiesen: der Herr Sekretär Puberl, der Kämmerer Michl, der Kanzellist Suchy, und ebenfalls 16 Feuer=Kommissärs. Zur Dirigirung der Spritzen sind besondere Individuen bestimmt, und zwar für die Spritze Nro. I. zwey, für die übri¬ gen Spritzen ebenfalls zwey Individuen zu einer jeden; ihre Namen sind in der tabellarischen Uebersicht aufgeführt. Es ver¬ steht sich übrigens von selbst, daß in Abwesenheit des einen oder des andern Herrn Magistratsraths die Anwesenden in der Lei¬ tung der ihm zugewiesenen Geschäfte denselben zu supliren haben. §. 10.
§. 10. Um die gehörige Anzahl der nöthigen Zimmerleute und Maurer bey einer Feuers=Gefahr mit Zuverlässigkeit zu erhal¬ ten, haben die Zimmermeister Vorderbrunner, und Weegerer, den Auftrag, daß jeder aus seinen Leuten, welche zu bestimmen habe, die zuverlässig, und bey sonst zu befahren habender Strafe, bey jeder Feuers=Gefahr sich einzufinden haben, und zwar mit Zim¬ mermannsrüstung, und mit ihren Werkzeugen versehen, von wel¬ chen dann jeder, der bey Vorbrechen, oder anderen wichtigen ihm zustehenden Arbeiten verwendet wird, einen bestimmten Lohn von 1 fl. W. W. erhalten, sich aber zu den ihm anbefohlenen Arbeiten von was immer für einer Art zu gebrauchen lassen haben wird. Eben so hat auch der Maurermeister Huber aus seinen Leuten tüchtige Individuen zu bestimmen, die ebenfalls bey einer Feuersgefahr zuverläßig, und bey sonst zu befahrender Strafe sich einzufinden, und sich den erhaltenden Weisungen zu fügen, bey einer besonderen Verwendung aber auch einen Lohn von 1 fl. zu gewärtigen haben. Die Zimmermeister und der Maurermeister selbst aber haben ebenfalls pflichtmässig sich bey jeder Feuersgefahr einzufinden, und besonders bey dem nöthigen Vor= und Abbrechen oder Einreißen das Nöthige und Zweckmässige unter der Oberleitung des die߬ fälligen Herrn Magistratsraths, und der betreffenden Feuer¬ Kommissäre vorzukehren. Eben so haben auch die Rauchfangkehrer mit ihren Ge¬ sellen in ihrer Rauchfangkehrer Kleidung zu erscheinen, und wird demjenigen Rauchfangkehrer, oder Gesellen, welcher der erste ist, der einen Kamin beschlieft, und dadurch zur Löschung des Bran¬ des vorzüglich beyträgt 3 fl. Conv. Münz, dem zweyten aber eine Belohnung von 2 — detto zugesichert.
Zweyte Abtheilung. Wirkungskreis für die Feuer=Kommissärs nach ihren Gattungen. §. 11. Diejenige Gattung der Feuer=Kommissare, die dem Herrn Ma¬ gistratsrath zugewiesen sind, der die Oberleitung in Aufstellung der Spritzen, in Herbeyschaffung der Löschgerathschaften; des Wassers u. d. gl. hat, haben sich vor allem zu bekümmern, daß Spritzen, Wassergefäße, Wasserwägen, Leitern, Hacken, Brech. zeug rc. rc. und alle nöthigen Löschrequisiten so geschwinde als möglich zur Löschung herbeygeschafft werden; sie müssen daher auch wissen, wo die Löschgeräthschaften herzubekommen sind, welches sie aus der ihnen mitgetheilten tabellarischen Uebersicht der Lösch¬ anstalten ersehen können, wo die verschiedenen Arten Löschgeräth¬ schaften, die Ortschaften und das Lokale wo sie sich befinden, auch ihre Anzahl in welcher sie vorhanden, specifisch aufgeführt sind. Diese Gattung Feuer=Kommissäre sollen sich auch eine genaue Kenntniß von allen Rinn-Zieh= und Schöpfbrunnen Feuerhacken und Wasserflüssen zu verschaffen suchen, damit sie bey jedem Feuer sogleich wissen, wo auf dem nächsten Wege Wasser zu bekommen sey. Auf Ort und Stelle der Gefahr haben diese Kommis¬ sire Sorge zu tragen, daß der Weg zur Zubringung des Was¬ sers und der Löschgeräthschaften frey bleibe, und zur Nachts¬ zeit hinlänglich beleuchtet sey; sie haben sich zu bekümmern, daß die Spritzen gehörig gefüllt, und hinlänglich mit Leuten zur Bedienung versehen seyen, wo vorzüglich diejenigen, die zur Di¬ rigirung der Spritzen ernannt, und in der tabellarischen Ueber¬ sicht angeführt sind, nicht mangeln dürfen. Nebst dem haben sie die Spritzen so anzustellen, daß selbe die zweckmässigste Wirkung hervorbringen, und den besten Nutzen verschaffen mögen, daher die Spritzen nie gegen, sondern nach dem Winde gerichtet werden müssen.
Sobald nun die Spritzen so viele Wirkung gethan haben, daß man mit den Wasserfässern zum Löschen kommen kann, so haben diese Kommissäre zu veranstalten, wo, und wie die Lei¬ tern anzuwerfen, und mit den viel sicherern Wassereimern das Löschen zu vollbringen sey, und wo etwa Handspritzen anzuwen¬ den seyen; indem vorzüglich, so lange es in einem Zimmer Keller, Gewölbe, oder in anderen versperrten Behältnissen brennt, nach Umständen der Sache das Feuer mit Handspritzen, Was¬ serausgiessen, allenfalls auch durch Verstopfung der Thüren, Fenster u. d. gl. mit Erde, Rasen, Mist, Steinen, Ziegeln und dergleichen zu dämpfen, und demselben nicht vor der Zeit Luft zu lassen gesucht werden muß. §. 12. Diejenige Gattung Feuer Kommissäre, die der Oberlei¬ tung in Bezug auf die Rettung der Personen, oder Geräthschaf¬ ten, und des Vor- und Abbrechens zugewiesen sind, haben sich, was die Rettung der in Gefahr befindlichen Menschen betrifft, vor allem sogleich zu erkundigen, ob nicht Personen, besonders kleine Kinder, oder unbehilfliche Kranke sich in Feuersgefahr befinden, und in diesem Falle für die Ausbringung derselben zu sorgen, allenfalls den schon brennenden Theil eines Gebäudes, worinn selbe sind, vor allen anderen löschen zu lassen, Fenster¬ gitter ausbrechen, Thüren einsprengen, Leitern anwerfen zu las¬ sen, und muthige Menschenfreunde zur Rettung anzueifern; dann haben sie zu sorgen, daß so viel nur immer möglich von den Geräthschaften ausgebracht werden könne; dabey ist vorzüglich darauf Bedacht zu nehmen, daß sich Niemand zu sehr der Ge¬ fahr aussetze, und sich vielleicht selbst in Leibes= und Lebens¬ Gefahr bringe. Die Rettung der Geräthschaften muß mit aller möglichen Schonung derselben geschehen, und sie müssen sogleich in eine feuerfreye Entfernung, wo sie in den Löschanstalten nicht hin¬ dern, gebracht werden, und vertraute redliche Personen müssen dann zur Bewachung aufgestellt werden. §. 13. Was hingegen das Abbrechen und die Schützung benach= barter Häuser anbetrifft, so haben diese Feuer=Kommissär der¬ 2
züglich zu beobachten, wohin das Feuer wegen des Windes, oder der wehenden Luft, oder wegen Anwesenheit brennender Dinge seine Richtung nimmt, und sodann besonders in dieser Gegend Bedacht zu nehmen, daß die brennbaren Dinge auf die Seite geschaft, Ziegeldächer genetzt, Schindel, oder Strohdächer ausgeschlagen werden, und dieses so weit wahrscheinlich es die Nothwendigkeit erfordert, damit nicht zu wenig vorgebrochen, aber auch nicht mehr Schaden verursacht werde, als die Ge¬ fahr erfordert. Wo sie in der Nähe das Vorbrechen nicht mehr nöthig erachten, haben sie wenigstens zu besorgen, daß die Leitern angeworfen, und die Dächer mit Leuten besetzt, und diese mit Wasser versehen werden, damit sie die allenfalls darauf fallen¬ den brennenden Theile sogleich löschen. Wenn von einem Dache die Schindeln und Ravern weg= gebrannt sind, haben sie zu besorgen, daß die Mauern abge¬ räumt, und glühende Balken gelöscht, oder herabgerissen werden, um das Eingehen der Böden zu verhüten. Daher diesem Ab¬ theilungszweige der Löschanstalt vorzüglich die Maurer und Zim¬ merleute zugewiesen bleiben. §. 14. Diejenigen Feuer=Kommissäre endlich, die der Oberlei¬ tung über die Gattung der Löschanstalten zugewiesen sind, wo es sich um die Ordnung der Reihen handelt, durch welche das Wasser zum Orte des Brandes, und die leeren Gefäße wieder zurückgefordert werden, haben nun dafür zu sorgen, daß, indem die Erfahrung gelehrt hat, daß die geschwindeste und ordent¬ lichste Art, das Wasser zum Orte des Brandes zu bringen, sey, wenn zwey Reihen Leute angestellt werden, wovon die eine die bey den Brunnen, oder sonst bey den Fässern, oder an Ba¬ chen, oder den Flüssen gefüllten Wassereimer von Hand zu Hand geben, auf der anderen gegenüber stehenden Reihe die geleerten Gefäße zum Wasser zu wiederumiger Füllung zurücke gelangen die erste Reihe mehr als die zweyte besetzt werde, da in der letzteren Reihe eine jede Person leicht 2, 3, oder 4 leere Ei¬ mer seinem Nachbar allenfalls auch einige Schritte entgegen tra¬ gen kann. Diese
Diese beyden Reihen sind auf Verlangen, und nach An= gabe der übrigen Feuer=Kommissäre, wohl zu besetzen, und so lange es nöthig ist, herzuhalten, und haben die dazu bestellten Feuer=Kommissärs Sorge zu tragen, daß diese Wassereimer nach vollendetem Geschäfte wieder beym Wasser zusammengelegt wer¬ den, um sie zu einer anderen Reihe brauchen zu können. §. 15. Aus dem Endzwecke der Geschäftsabtheilung, und aus der Natur der Geschäfte selbst zeigt sich nun, daß nicht nur die Kommissäre der nämlichen Gattung sich miteinander verabre¬ den und einverstehen müssen, damit einerseits bey dem nämlichen Geschäfte nicht entgegengesetzte Anstalten gemacht werden, und damit bey einem allenfalls entstehenden 2ten Feuerlärm bey jedem derselben von allen Gattungen Feuer=Kommissärs zugegen seyen, sondern daß auch die Feuer=Kommissäre von allen Gattungen sich gegenseitig einverstehen, und einander an die Hand gehen müssen, z. B. zur Rettung der Personen, und Geräthschaften muß manchmal ein Theil eines Hauses vor allen übrigen gelöscht werden; zur fortwährenden Bedienung der Spritzen muß öfters Wasser nachgeführt; es müssen von den Fässern Leute zu Spritzen angestellt; zum Vorbrechen müssen Leitern, Hacken, Sappel rc. rc. herbeygeschaft, zu den Löschen Reihen angestellt, diese mit Was¬ serfässern versehen werden, rc. rc. wozu eine Gattung der Feuer¬ Kommissare der andern hilfreiche Hand biethen muß. Dritte Abtheilung. Besondere Vorschriften. §. 16. Nach diesen vorausgeschickten specielen Geschäfts=Zuweisungen wird es noch zweckmässig seyn, besondere Vorschriften aufzustel¬ len, und zwar
a) Wie sich vom ersten Augenblicke eines ausgebrochenen Feuers in Hinsicht der zweckmässigen Verwendung der Löschgeräth¬ schaften zu benehmen, und b) Wie sich die aufgestellten Feuer=Kommissäre in Bezug auf die Behandlung der Menschen, und sonst zu benehmen haben. §. 17. Ad 2. Alle Feuer=Kommissäre sind durch die ihnen mitge¬ theilte tabellarische Uebersicht in der genauen Kenntniß nicht nur der Lokalitäten, wo sich überall Löschgeräthschaften befinden, son¬ dern auch wie viel, und von welcher Gattung sie sich da oder dort befinden, und wer hiezu die Schlüssel verwahrt, in so ferne es sich um in versperrten Orten aufbewahrte Requisiten handelt. Aus diesen Behältnissen nun müssen, und zwar vorzüg¬ lich durch die zur Besorgung dieses Geschäftes angestellten Feuer¬ Kommissäre die erforderlichen Geräthschaften an Spritzen, Feuer¬ wägen, Fässern, Bodingen rc. rc. rc. zur Stelle des entstandenen Feuers verschaft werden; jedoch mit Bedachtnahme, daß in jeder Ortschaft etwas von diesen Geräthschaften für den Fall eines entstehenden 2ten Feuers zurück bleibe. §. 18. Sind die Löschgeräthschaften an den Platz des Feuers angekommen, so sind die Pferde auszuspannen, entweder um wei¬ tere Requisiten abzuschicken, oder in einiger Entfernung zu behal¬ ten, um die leeren Fässer zum Nachfüllen an das nächste Was= ser zu bringen. Die Wasserfässer und Bodingen sind verschiedentlich zu ordnen, daß sie nicht nur zur Nachfüllung der Spritzen son¬ dern auch dazu dienen, um denselben das Wasser in Eimern zum Feuer zu bringen. Die Leitern, Hacken und das Brechzeug ist den zum Ver¬ und Abbrechen bestimmten Kommissären zu übergeben, die Was¬ sereimer sind immer bey den Fässern zu belassen, um für alle Abtheilungen gebraucht zu werden. §. 19. Es ist auch darauf zu sehen, daß die Löschgeräthschaften selbst nicht dem Verbrennen ausgesetzt werden. Zu jedem Wasserfasse
ist sogleich eine Boding zu stellen, und zu füllen, damit, ohne vieles Wasser zu verschütten, die Eimer leichter gefüllt werden, auch in den Bodingen noch ein Wasser vorhanden bleibe, wäh¬ rend die Fässer zum weiteren Nachfüllen abgeführt werden, welche Fässer, so bald eines leer wird, durch die vorhandenen Pferde sogleich wieder zum Füllen abzuschicken sind. Nach gestillten Feuer haben eben diese Kommissäre wieder für die Zusammenbringung der Löschgeräthschaften, und für die Zurückbringung derselben an ihre Bezirke und Behältnisse zu sorgen, so wie sie auch von Zeit zu Zeit nachzusehen haben, daß alles im Guten brauchbaren Stande sey und bleibe, und sind die dießfälligen Mängel dem jeweiligen das Referat im Polizeywesen führenden Herrn Magistratsrath an¬ zuzeigen, der wegen Herstellung den Magistrat in Kenntniß zu se¬ tzen, und die zweckmässige Vorkehrung einzuleiten haben wird. §. 20. Es sind übrigens aus jeder der hiesigen Ortschaften nicht deswegen Feuer=Kommissäre bestellt worden, als ob jeder nur bey einem in seinem Bezirke entstehenden Feuer erscheinen, und sein Amt handeln solle, sondern es haben bey einem im hiesigen Bezirke ent¬ standenen Feuers so viele Kommissäre zu erscheinen, als möglich ist, und nur, wenn zugleich ein zweytes Feuer entstünde, ist darauf sehen, daß überall alle Anstalten versehen seyen. §. 21. Ad b. Sollen die Feuer=Kommissäre die zur Hilfe her¬ beyeilenden Leute, und selbst die herbeygebrachten Pferde mit al¬ ler möglichen Gelassenheit und Schonung behandeln, und auch ber allen übrigen Leuten alle Mißhandlungen abstellen, indem daraus nur Unordnung, Zänkereyen, Ueberdruß, und die Folge entsteht daß die beleidigten Retter davon gehen, und auch die Pferde=Ei= genthümer ihre mißhandelten Pferde zu entfernen suchen. Nur die Widerspenstigen, bey denen gute Worte keinen Eingang finden, sind den gegenwärtigen Magistratsgliedern und Oberpolizeyperso¬ nale anzuzeigen, die auf der Stelle das Nöthige vorkehren werden. §. 22. Da endlich auch eine genaue Kenntniß der innerlichen Be¬ schaffenheit der Häuser und Gebäude nicht nur die Rettung der 3
Personen und Geräthschaften, sondern auch die Entdeckung der Brunnen und Lacken, und selbst die Löschanstalten, und das Vor¬ brechen ungemein erleichtert, so haben die Feuer=Kommissärs, beson¬ ders in ihren Ortschaften und Bezirken, als die von der Stadt in der Stadt, in der Schönau, Reichenschwall, Pyrach, Sarning¬ gassen, Voglgang — die von Ennsdorf in Ennsdorf und in der Gmain — die von Steyrdorf in Steyrdorf, Ort, bey der Steyr, Wieserfeld und Aichet — bey den vorgeschriebenen Häuser oder Feuer=Beschauen mitzugehen, wozu ihnen angesagt werden wird auch hat dabey jeder Kommissär auf die zu seiner Gattung der Lösch¬ geräthschaften Bezug nehmenden Gegenstände aufmerksam zu seyn; und werden dem dießfalls intervenirenden Personale, als dem Viertl= meister, dem Schaffner Weiß, dem Maurer= und Zimmermeister, dann dem Rauchfangkehrer hiefür gewisse Taglohnungen bestimmet, und zwar jeden täglich 1 fl. 30 kr. W. W. Um in Kenntniß der Feuer=Requisiten zu bleiben, oder sich vielmehr von der Brauchbarkeit ihres Zustandes zu überzeugen; haben die Feuer=Kommissärs bey der alle Frühjahre und Herbst vorzunehmenden Probe der Feuerspritzen, und Untersuchung der Löschgeräthschaften, wozu ihnen die Ansage gemacht werden solle, gegenwärtig zu seyn. Da diese Obliegenheiten auch schon die Feuerordnung vom 1. November 1786, die sich ohnehin in den Handen eines jeden Haus= besitzers befinden solle, bestimmt, und von der Erfüllung dieser Ob= liegenheiten die Sicherheit der ganzen Stadt abhängt, so werden es sich die Feuer=Kommissäre angelegen seyn lassen, diese In¬ struktion öfters zu durchlesen, um sich ihre Obliegenheiten fester in das Gedächtniß einzuprägen, indem einem jeden Kommissär auch die besonders entworfene tabellarische Uebersicht der Feuerlöschan¬ stalten, der hiezu ernannten Direktoren und sämmtlicher Feuer¬ Kommissäre, dann der Aufbewahrungs=Lokalitäten der Löschge¬ räthschaften mit der gegenwärtigen Instruktion eingehändigt wird. Nur bey einer solchen allgemein beobachteten Ordnung in Abtheilung der Geschäfte, und bey einem allgemeinen Zusammen¬ wirken wird es mit der Hilfe Gottes möglich, einer ausgebrochenen Feuersgefahr schnell zu steuern, oder sie wenigstens zu verringern. Magistrat Steyr den 29. August 1821.
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