Feuerlöschordnung Kaiser Lossf II. vom Jahre 1786 ser Landstädte und Markte. Bauliches: In den Städten und Markten sollen die ge¬ meinen Häuser, welche neu erbaut werden. wenn es die Umstände nicht zugeben, solche mit Ziegeln zu decken, wenigstens mit Schendeln, niemals aber mit Stroh gedeckt werden. die Herrschaftlichen Wirtschaftsgebäude, Kir¬ chen, Pfarrhöfe, und derlei angesehnliche Ge¬ bäude hingegen müssen ohne Ausnahme mit Ziegel gedeckt sein. Bodenzimmer ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet. Verhandene, wenn sie um und ein mit Ziegel gemauert sind, mögen bleiben. Wenn sie jedoch nicht mit Ziegelpflaster versehen darf keine Feuerstätte bestehen. Bodensteigen aus Holz verboten in Zukunft. Rauchfänge aus Holz verboten, sind abzuschaffen Gemanerte mit Mortel verwahren, über die Dacher genügsam erheben, gerade, weit genug zum schliefen. durch Rauchfange keine hölzenen Schließen. Balken, Doppelbäume etz. ziehen. Ofenröhren aus Mauerwerk oder Eisen dür¬ sen ohne Erlaubnis der Behörde nicht gemacht werden. Backlöfen und Scheu Stallungen sind einzuvöl¬ ben. Scheunen und Flachsdorren sind außerhalb d. Stadt zu bauen. Neue Gebäude, Hauptrepansturen, Rauchfange bedürfen der Baubewilligung.
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