Feuersbrünste und Feuerlöschwesen

18 23. Bürger, welchen Feuerpfannen zugestellt sind, haben diese bei nächtlichen Feuer oder Aufruher unverzüglich anzuzünden und auszuhenken, bei Vermeidung schweren Strafe. 24. Zur Einhaltung der Ordnung haben der Bürger¬ meister und Richter wie auch die Hauptleute zu Pfen¬ und die fähnliche mit ihren gut bewaffneten Fähn¬ lein auf den Brandplatz zu eilen und die not¬ wendigen Wochen zu stellen. Müstige zusehen sind abzuschaffen. 25. Die Wache des langgestreckten Stegedorfs hat sich auf 4 Plage zu verteilen. 26. die Straßen sollen mit Gehölz nicht verlegt sein, insbesondere wenn sie eng sind, um die Wasserwagen, Reiter und Lustgänger nicht zu behendem. 27. Alles Brennholz an den Hölzeman Häusern, die nicht gemauert sind, auf der Hasse aufzurichten, ist bei ernstlicher Strafe verboten. Desgleichen das Aufstellen von Brennholz an den Häusern am Berge am Ölberg, bei der Enns und auf der Maut. Hauf und Haar, gedörrte Loheinde der Lederer, Asche oder Kohle darf nicht in hölzemen Gefäßen (fässern, Bottichen etz) darf an obgenannten Orten nicht auf den Dielen-Boden gestellt werden. Hanf und Haar darf nur bei Tag gehächelt oder zubereitet werden. Die Megger dürfen Unstit¬ nicht auf der Gasse, sondern nur in gewolbten Räumen auslassen oder ausbrennen. an 28 Auf Stadtunkosten sind folgenden Orten Löschgenäte bereitgestellt: In der Stadt: an 9 Orten je 3 Leitein verschie¬ dener Länge, unten mit spitzen Schuhen, oben

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