17 16. Wer fremde, unbekannte Personen behiebeigt, die sich verdächtig machen, soll sie beaufsichtigen und dem Bürgermeister anzeigen. 17. Jeder Herbergsvater hat seine Gäste aufmerksam zu machen, daß sie bei einer Feuersnot nicht zum feuer laufen dürfen, außer sie lassen sich zum Läschen gebrauchen. 18. Alle Bürger, deren Haus nicht nahe dem Brand¬ platz und welche keine Funktion beim Löschen haben, versammeln sich bei ihrem Hauptmann oder ihrer fahne: in der Stadt von dem Rathaus beein Obersten und Radthauptmann und ihrem Fähel in ihrer Rüstung, im Repadorf bei ihrem Haupt¬ mann und fährl, im Ennsdorf vor des Wismers Behausung (Hohannisgasse beginn) auch bei ihrem Hauptmann, Leutnand und Fähnl, von wo sie an andere Orte befohlen werden. Wer anders tut, wird bestraft 19. Zur Verhütung von Unordnung sollen 6 Personen aus dem Ratsmittel mit dem Viertlmeistern zum feuer kommen und die Anordnungen treffen. 20. Wenn das feuer zu nahe kommt, der soll sich mit Wasser versehen. 21. Wenn mehr als ein Feuer aufgeht, wird dies durch Die Zahl der ausgesteckten fahnen bezw. durch die Anzahl der Laternen bekanntgemacht. 22. Jeder soll in seinem Hause mit einem Handgeschätz, mit Steinen und heißem Wasser versehen sein, um jeden Aufruhr von Widerwärtigen sofort bekämpfen zu können. Das Rat- und zeughaus müssen bewacht werden und in die Stadtkanzler Leute zur Hilfe gesandt werden. Bei Feuer, Aufruhr und feindlichen Überfall haben Weiber und Kinder in den Häusern zu verbleiben.
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