16 objektes aufmerksam zu machen, auch am Spital und Bruderhaus angeschlagen werden. 8. Die Bader haben ihre Wassenkästen und Grander jederzeit voll Wasser zu haben und ihr Gesinde anzureißen, den Feuerleuten die „Laithen" und fässer anzugießen. Auch die Brümechore und Wasser¬ und Füssen leiten der Stadt sollen stets gefüllt sein. 9. Die fuhrleute sollen sich ein Wasser - zuführen von dem Bad, der Steyr und der Enns sowie den Brunnhoren beeilen und durch nichts hindern lassen. 10. Kommt ein Maurer, Bader) Himmermann, Zie¬ geldecker, Schmied, Schlosser oder Fuhrmann dieser Ordnung nicht nach, wieder ohne Gnade am Leib gestraft. 11. Jeder Hausvater hat seinen Brunnen mit Retten, Seilen und Einem zu bewahren und zu versehen. sonst wird er schwer bestraft. 12. Wer einen, der feuer legt oder macht, anzeigt und ins Gefängnis bringt, erhält 50π&, und ob der Anzeiger dem Feuerleger oder Thätter in der Thatt verwohnt wäre, So will man denselben Angai an der Straffe, so er dardurch verschuldet habe, ohne Mitt¬ begeben und Ima nichts desto weniger die Ermel¬ ten funfzig Pfundt zuestöllen lassen. 13. Wer einen Dieb beim Feuer anzeigt und ins Ge¬ fängnis bringt, dem soll man von der Stadt 10 fl geben. 17. Um mehr Schaden zu verhüten ist jedermann ver¬ pflichtet, sein Hausdach niederreißen oder abstoßen zu lassen. Wer dies verhindern will, wird schwer bestraft. 13. Wir Heu, Streu, Holz, Pfässer, Asche, Rohle, Pech und andere feuergefährliche Sachen unter dach hat, der soll es an einem Ort verwahren, wo es vor Feuer sicher ist und gut darauf aufpassen lassen. Er wird bestraft, wenn aus Vernachlassigung Schaden folgt.
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