14 Die Bekämpfung der Brandgefahr und eines Bran¬ des regeln die Feuerordnungen. Wann die erste Ordnung erlassen wurde, wissen wir nicht. Im Jahre 1525 wurde eine neue eingeführt. der Einordnung vom Jahre 1608 entneh¬ men wir folgendes: 1.) Als besonders feuergefährlich wurden die Werkstätten der Eisen-Kupfer- und Hammerschinin. de, der Hafner, Bierbräuer, Becker und Bader sowie aller jener, welche mit großem Feuer arbei¬ ten, betrachtet. Die Hausbeleuchtung erfolgte mit Kerzen und anderem Licht (Öl?) Die Rohlenkammern sollen gemauert und nicht zu nahe der Feuerstätte sein. 2.) Unter jedem doch sollen (zur Abstösterung dessel¬ ben) starke eiserne Krücken, mit Wasser gefüllte fässen und Schaffeln sowie Hölzerne oder messin¬ gerne Spritzen zur raschen Dämpfung eines Brandes vorhanden sein. 3.) Weid ein Feuer vom Türner oder Wächter durch Glackenstreich angezeigt, haben sich alle Bader, Zim¬ merleute, Maurer, Ziegldecker, Hammer-Hufschmiede, Klingen-Nagelschmiede und Schlosser, Bäcker und Hafner mit ihrem Gesinde, mit haben, Krampen, hauen, bedienen Amgern, Spiezen und anderen Geräte unverzüglich hinzubegeben. Die Richtung des Feuers wird vom Banne bei Tag durch eine rote fahne, bei Nacht mit einer laterne an. gezorgt. Die Zechen der Hammer-, Huf-Schwertklingen und Nagelschenrede, der Bäcker, Lader und Hafner haben sich auf Kosten ihrer Handwerks¬ lade mit ja 12 ledenen Eimern zu versehen.
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