Feuer=Ordnung 1774

Stadt=Steyrerische sonen ein wachtsames Auge, und öftere Visitation vor= nehmen sollen, dieser Verboth aber solle alsogleich von de= Ist auch denen nen Nachtwachtern von Haus zu Haus jedem Burger Nachtwachtern ein gleiches an= und Innwohner angekündet werden, damit sich keiner mit befohlen. einer vorschützen wollenden Unwissenheit entschuldigen möge. Die Nacht¬ Neunzehentens, sollen die Nachtwachter, sobald sie wachter sollen des Nachts ein Feuer wahrnehmen, oder Rauch ver¬ bey entstehenden Feuersbrunst merken, oder anschlagen hören, alsobald in allen Gässen alsogleich die die Leut durch Läutung deren Hausglocken, oder Klop¬ Burgerschaft fen an die Thüren, ermuntern, und den Ort des Feuers ermuntern. anzeigen, auch solches, so geschwind es immer möglich dem Herrn Oberfeuers=Commissario unterbringen, damit desto schleiniger Hülf, und Rettung vorgekehret werden könne. Folget, was von gemeiner Stadt an Feuer¬ spritzen, Wasserampern, Feuerlaithern, Feuer¬ haggen, Hacken, Sappeln, und andern Benöthigten unterhalten wird. Siebey ist vorzüglich die Anmerkung zu machen, und die natuͤrliche Folge, daß alle jene Feuer=Requisi¬ Anweisung welches Ort sich ten, welche in verschiedenen Orten aufbehalten werden jedes zu wenden eine todte, vergebliche, und unnütze Sach seye, wann und unter wesser nicht jedwederes derselben von eigends hierzu angewiese¬ Versammlung Parition zu leinen Partheyen richtig besorgt, von denen jenigen Vor¬ sten hat. rathsorten sogleich abgeholet, an das Ort des Feuers oder Feuersgefahr gebracht, und was jeder Theil hie¬ von zu übernehmen, oder übernommen hat, der sorg¬ fältigste Gebrauch gemachet, und niemalens verlassen werde, bis das Feuer vollkommen gelöschet, und diese Requisiten wiederum in ihre vorige Stellen werden zu¬ ruck gebracht worden seyn; dahero, und wie nun also erforderlich seyn will, daß bey jeder Profeßion allezeit ein eigener Feuermeister desselben Handwerks benennet seyn solle, deme bey schwerer Straf und Verantwor¬ tung obliegen will, die sammentliche Gesellen solcher Zünften zu versammeln, zu den richtigen Vollzug anzu¬ halten, und zwar so, wie sie in dieser nachfolgenden Ordnung angewiesen seynd, mithin sich niemand deren¬ selben

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