Feuer=Ordnung 1774

Feuer=Ordnung. dern noch allhier in frischem Andenken leider obschweben¬ Auch nicht auf den Ursachen, welches Brennholz oder Schattenlegung die Böden zu auch auf alle Böden und gewölbte Oerter bey Straf bringen. ernstlich inhibiert wirdet; weiters, und Sechzehentens, allen Handwerkszunften wirdet hier¬ mit, und in Kraft dieser Feuerordnung anbefohlen,daß Jede Hand¬ eine jede Zunft alsogleich mit 3. oder 4. Feuerampern sich werkszunft solle versehen, und solche aus ihrer Lad erkaufen solle, in das ihr etwelche Feu= künftige aber hat ein jeder neuangehender Meister, nebst erämper bey¬ seinem Meisterstück, einen ledernen Feueramper anzu=schaffen. Jeder neue Mei= schaffen, womit solang continuiret werden solle, bis dasster soll zu seinem jedes Handwerk mit 12. dergleichen Aempern versehen Handwerk einen Feueramper ist, darvor sodann 6. bey dem Zech= und 6. bey dem ältern schaffen. Fürmeister aufbehalten werden sollen, welche dann auch jedes Handwerk aus ihrer Lad jederzeit in gutem brauch¬ baren Stande zu erhalten obligirt ist. Siebenzehentens, sollen anstatt der vorhin, und von Gläserne Later¬ nen anstatt der Alters gehabten Bechpfannen in denen Gässen große glä Bechpfanen serne Laternen gemacht, gebraucht, und selbe in der aufzurichten. Stadt auf dem Platz, Gässen, und also in denen Vor¬ städten aufgerichtet werden; es wird auch Achzehentens, alles Spann=Kien= und Strohbren=Spann=Kien= und Strohbren¬ nen sowohl auf denen Gässen, als in denen Häusern aus= nen verbothen. drücklich, und bey unvermeidentlicher Straf verbothen, und soll der, oder diejenige, welche mit Spännlichtern auf der Gassen angetroffen werden, entweder mit einer Geld¬ straf belegt, oder mit Arrest bestraft werden; sofern aber ein auf dem Oelberg fahrender Fleischhacker sich un¬ terstehen wurde, gleichwie bishero ihrer angewohnten gro=Denen Oelber= ger=Fleischha= ben Art nach geschehen ist, im Winter des Morgens mit ckern verbothen, mit Spännlicht einem Spannlicht in die Stadt zu gehen, es sey gleich in die Stadt, der Stadt, oder in einer Vorstadt, auf dem Oelbergdel und auf den so= genannten Oel= fahren, und hierüber angetroffen wurde, demselben berg zu fahren, nicht zugelassen seyn, einige Fleischabwaag zu gebrauchensolle aber selbi= oder einen Verkauf zu machen, bis er zur Straf 1. Reichs=gen intimirt wer¬ den. thaler erlegt hat; und damit sie sich darob zu hüten wis sen, soll ihnen dieser Verboth von dem auf dem Oelberg gehenden Marckrichter all Monatlich ausgerufen, und Die Gerichts= vorgehalten werden. Denen Gerichtsdienern aber wirdet diener sollen auf alles geschärften Ernst anbefohlen, daß sie sowohl auf die die Spännlich¬ ter wachtsames Fleischhacker, als andere mit Spännlichtern gehende Per=Auge halten. B 2 sonen

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