Stadt Steyrerische kein Feuer auskommen könne, und zwar bey Straf 6. Reichsthaler unnachläßlicher Pon; es sollen sich ebenfalls Der Färber Eilftens, die Färber nicht unterstehen, ihren Farb¬ Farbzeug. zeug, als Holz, Kräuter, und Schatten auf ihren Bö= den zu dörren, oder aufzubehalten, noch weniger aber ihre Fürfleck oder andere Leinwath vor denen Oefenlö= chern zu druͤcknen aufhenken, bey Straf 6. Reichstha¬ ler; so sollen auch Zwölftens, die Bräuer ihre Malz unter gewölbten Das Malz, wo solches zu dör=Oertern dörren, und hierzu nicht liederlich= und betrunke¬ ren. ne Bräuknecht stellen, auch ihre Bierfässer auf freyer Strassen, oder in einem Hof, nicht aber in dem Haus Wo die Bier nahend bey denen Scheitern, Schaiten, oder andern feu= fässer auszupi=erfangenden Materien picken und ausbrennen, um hier¬ cken. durch nicht ihnen und denen Benachbarten den grösten Schaden zu verursachen, ja sogar die gesammte Burger¬ schaft in die gröste Feuersgefahr zu setzen, und dieses bey Straf 6. Reichsthaler Pön; imgleichen sollen Dreyzehentens, die Wirth und Gastgeben, auch alle, die Pferd halten, oder auch einstellen lassen, in ih¬ In Ställen zu ren Ställen Blindfallen, die Lichter darein zu stellen, ver¬ dem Licht fertigen, anbey blecherne, oder andere gut versicherte La¬ Blindfällen ternen ihnen dahin beyschaffen, und ihre Stall gewölben machen. lassen, auch keinen Fuhrmann, Kutscher, Stallknecht, oder andern Taback in denen Staͤllen zu rauchen gestat¬ ten, und zwar so wenig, als im widrigen man auf Erfah¬ rung sowohl den Burger, als den Hausknecht und Fuhr¬ mann mit scharfer Straf belegen würde; so wird auch hiemit Vierzehentens, denen Handelsleuten, und all an= dern, welche Pulver, Bech, Salliter, Swefel, Oel, Wo Pulfer Terpetin, Schmalz, Haar, Hann, und dergleichen Oel, aufzube= leicht fangende Materien haben, wird bey unnachläßi¬ halten. cher Straf per 6. Reichsthaler anbefohlen, solche an wohl verwahrten Orten, wohin nicht leicht ein Feuer oder Licht kommen kann, behutsam aufzubehalten, und zu verwahren; imgleichen wird Fünfzehentens, bey erstgesetzter Straf der 6. Kein BrennholReichsthaler allen und jeden, inner der Stadtmauer, in denen Gässen auch in andern Gassen neben den Häusern, weder Brenn¬ zu legen. noch anders Holz zu legen, und dieses aus denen jedwe= dern
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