entstandenen, oder grösser wordenen Schadens an Leib und Geld nach Maß seines Fehlers, und Vermögens gestraffet, jener hin¬ gegen, der sich durch geleistete Beyhülf, vor anderen wohl gehal= ten, gewagt, und in Gefahr gesetzt, nach Maß seines Verdienstes thunlicher Weis belohnet werden. Endlich solle ob der Feuerord¬ nung sowohl als denen in diesem Decreto enthaltenen Puncten auf gleiche Art genauest gehalten, zu solchen End dieses Decretum bey dem Archivo aufgehalten, von denen Städten ebenfals in Druck beförderet, gleich der Feuerordnung ausgetheilet, so oft als diese abgelesen, und der Burgerschaft erneueret werden. Lintz den 15ten Novembris 1749. S. Franz Reinold Graf von Andlern und Witten. Per Cæs. Regiam Repraesen¬ tationem & Cammeram. Frantz Ludwig von Ebner.
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