Feuer=Ordnung 1774

und denenselben aus jedem Viertel wenigst zwey Bürger zugegeben werden, diese aber sollen am mindest und sparsamsten alle Quartal eine genaue Visitation in denen Burgerlichen Häusern vornehmen, und somit untersuchen, ob die nöthige Requisita vorhanden, und in was für einen Stand sie seynd, sohin sollen sie an dem Magistrat also= gleich die genaueste und aufrichtigste Relation erstatten, damit so¬ wohl circa quantum & quale: den sich äusserenden Mangel abge¬ holffen werden könne. Achtens: Sollen nach gestilter Feuersbrunst die Vorgeher, und jene Personen, so auf ein oder anderen Posto verordnet gewesen, so viel Leute in loco lassen, als deren zu gaͤntzlicher Auslöschung deren Brand, und noch inwendig in denen Böden, Holz, Stroh, und anderen Brandhaufen versteckt, und glimmenden Feuers von¬ nöthen; nicht weniger überall die nächste Nacht hindurch zu Beob¬ achtung derer Brandstätte Wachter bestellen, und damit nach Er¬ fordernuß 2. 3. auch mehrere Tage continuiren. Neuntens: Sollen alle und jede die ihnen behändigte Rettungs¬ Instrumenta, wann selbe auch verdorben, oder ruiniret waren nach gedämpfter Brunst in das Rathhaus bringen, und von dar¬ aus solchen denen Eigenthumern erfolget werden, also gewiß, als im widrigen jener, bey welchen über kurz oder lang ein derley frem¬ des Rettungs=Instrument gefunden wurde, mit gemessener Leibs= straff angesehen werden solle. Zehentens: Solle der Burgermeister, oder Stadtrichter des anderen Tags nach gestilter Feuersbrunst den gesammten Rath beruf¬ fen, und so dann wie das Feuer ausgekommen, oder wer daran Ur¬ sach gewesen, und dann ferners auf das genaueste untersuchen, ob jeder der Feuerordnung gemäß seine Schuldigkeit beobachtet, bevor¬ ab ob die Wachter an jenen Orten hauptsächlich, wo das Feuer aus¬ gekommen, es zeitlich angezeigt haben, und da sich befinden wurde, daß einiger Burger, Innwohner, Zimmermann, Maurer, oder was immer für ein Professionist in ein= oder andere Weege den schul¬ digen Gehorsam nicht geleistet habe, und der Ordnung nicht nach¬ gekommen seye, der solle nach Gestalt des Verbrechen, und daraus ent¬

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