derselben versehen seye, auch ob über denen allenfalls verhandenen Ordnungen genau und gehörig gehalten werde; Sie hat zu dem Ende durch zweymalen erlassene Decreta über ein sowohl, als das andere den umständlichen Bericht abgefordert; aus selbem nun hat Sie Repræsentation und Kammer zwar ersehen, daß die Feuerord¬ nungen in sich selbst gut, und vorsichtig, auch einer jeden Stadt be¬ sondern Umständen gemäß verfasset, hiemit in sich allerdings nutzlich seyen, aus denen Specificationen deren Löschungs=Requisiten hat Sie einen merklichen Unterschied abgenommen, und erkennet, wie wenig man bey einigen Städten gesagten Feuerordnungs=Dispositio¬ nen nachgelebet, und sich von diesem so fürchterlichen Uebel oder zum Voraus zu bewahren, oder denenselben abzuhelfen getrachtet habe, und eben dieses hat Sie Repræsentation und Kammer bewogen, nebst Beangenehmung der von jeder Stadt bishero beobachteten Feuerordnung, noch ferners folgende Puncta zu dem Ende zu ver¬ ordnen, damit der durch öfters erwehnte Feuerordnung vorgehabt heilsame Endzweck desto gesicherter gehalten werde, und zwar Erstens: solle jede Stadt ihre Feuer= und Löschungsord¬ nung in einer genugsamen Anzahl drucken, dem neuen Abdruck aber in facie des ersten Blats beysetzen lassen die Wort: Der Kaiserl. Königl. Stadt Steyr erneuert und von der Kaiserl. Königl. in diesem Land angestellten Hochan¬ sehentlichen Repræsentation und Kammer beange¬ nehmte Feuerordnung de dato 7. Junii Anni cur¬ rentis. Zweytens: Solle von dieser Ordnung einem jeden Bur¬ ger ein Exemplar behändiget, nicht minder einer jeden Zunft ein gleichmäßiger Abdruck zugestellet, und von beeden dergestalten am¬ sig aufbehalten werden, als im widrigen jener Burger, welcher bey vorkommender Visitation sein Exemplar verlohren hatte, ei¬ nen Reichsthaler, die Zunft aber drey Reichsthaler Straf zur ge¬ meiner Stadt zu erlegen hätte; Drittens: Solle wenigstens alle Quartal einmal diese Ord¬ nung auf dem Rathhaus der zusammen beruffenen gesammten Bur= ger¬
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