Feuer=Ordnung. Stiegen, und absonderlich gegen denen Böden große pern und Hand= Spritzen verse= Laternen auf die Mauer anheften solle, damit solche hen. bey nächtlicher Weil entstehender Feuersbrunst ange¬ zündet werden können. iDrittens, alle Rauchfang und Feuerstätte sollen Wie die Rauch¬ fang zu bauen. von guten Materialien, ohne Zusatz einiges Holzwerks auch nicht zu eng, und nicht zu nieder erbauet, und wohl verwahret werden, wie dann absonderlich die in denen Rauchfangen habende Lichtfenster mit Eisen gestrickten Gittern oder Blech verwahret werden sollen, damit nicht etwann durch solche der Nachbar Schaden erleiden mu߬ te, und die Gefahr, soviel als möglich, vermeidet wer¬ den könne. Beynebens wirdet auch gemessen anbefohlen, Die Rauchfang die Rauchfang und Feuerstatte rein und sauber zu halten, sauber zu halten. allermassen den hiesigen burgerl. Rauchfangkehrern die genaue Obsicht, und so viel ernstlich aufgetragen worden ist, und hiermit nochmalen ein für allemal anbefohlen wirdet, daß die Rauchfang, sonderlich wo Feuer gebren¬ net wirdet, wenigsten alle 4. Wochen bestens säubern, Rauchfangkeh= und kehren zu lassen, auch schuldig ist, jederzeit wo nicht rers Schuldig¬ zu keit. zwey, doch gewißlich einen Gesellen stäts zu Haus halten, auf daß man sich derselben in Feuersgefahr je¬ derzeit gebrauchen koͤnne. Der einen Viertens, sollen die verordneten Viertelmeister, Herren Viertel¬ gleichwie bis anhero gepflogen worden ist, alle Viertel=meister Schul¬ digkeit wegen jahr die Rauchfangbeschau ordentlich, und unausläßlich Besichtigung vornehmen, und sofern in ein= und andern eine Nachläder Rauchfang. sigkeit gefunden wurde, solches dem Oberherrn Viertel¬ meister sogleich anzeigen, welcher es dem gesammten Rath sogleich gebührend relationiren solle, damit man dergleichen nachläßige Haushalter und Hausbesitzer oh¬ ne Ansehen gebührend abstrafen möge. Wo, und wie die Fünftens, soll man kein Kollhuten also nahend zu Kollhütten zu seiner Wohnung bauen, oder aber solchergestalten mit bauen. einem Gewölb versehen, damit man vor aller Gefahr cher stehe, die Oeskobl, und die Feuer- oder Kollenhert in denen Schleiffen sollen mit eisernen oder blechernen Huͤtten versehen werden, auf daß nicht die geringste Feu¬ ersgefahr sich darob ergebe, absonderlich wird das Holz¬ Stroh, und Stroh, und anders auf die Boden der Schleiffen zu le=Holz auf die Boden zu legen gen, bey Straf 2. Reichsthaler verbothen; und da verbothen. Sech¬ A 2
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