Feuer=Ordnung 1774

Dann folget hierauf der hohe Befehlsinnhalt, wie solcher unterm 15. November 1749. von unserer hochgnädigen Landesstelle denen sammentlichen sieben Landesfürstl. Städten gehorsamst zu besorgen auferleget, und der damals herausgegebenen Stadt Steyrerischen Feuerordnung einverleibt worden ist. PRAESI ENT, und Käthe, der von Jhro Kaiserl. Königl. Majestät in diesem Erzher¬ zogthum Oesterreich ob der Enns angestellten RE¬ PRAESENTATION und Kammer: Entbiethen denen gesammten sieben Landesfürstlichen Städten Unsern Gruß, und ge¬ ben euch hiemit zu vernehmen; Ob schon jedermann sich vor Scha¬ den vorläufig zu hüten, oder selben, soviel seinen Kräften gemäß ist, zu mindern, ohnehin aus eigenem Antrieb ganz natürlicherweis geneigt ist, so hat doch die Repræsentation und Kammer in genaue¬ re Ansicht, und Betrachtung, wie hart die Landesfürstlichen Stadte durch theils ohngefähr, theils aus Nachläßigkeit entstehende Feuers¬ brunsten in Schaden gesetzt werden können, vor nöthig erachtet, auf das genaueste einzusehen, was für Feuerordnung bey jeder Stadt vorhanden, und mit was für Löschungserfordernussen jede der¬

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