Feuer=Ordnung 1774

22 Stadt=Steyrerische Feuer=Ordnung. ringes, anschlagen, und diesen Anschlag durch das Steu¬ ereinnehmeramt zu Anfang jeder neuen Jahrszeit eincas¬ siren lassen, allwohin auch alle Feuerstrafen, Feueräm¬ per, Geldzutrag fürohin allein erleget werden sollen, welches hierüber eine separirte Rechnung, sowohl über den Empfang, als Ausgab, zu führen hat, ohne Vor¬ wissen aber des Herrn Feuer=Commissarii, und denen von dem löbl. Magistrat von Zeit zu Zeit ernannten Mit¬ Commissarien nicht das geringste auszahlen solle, aller¬ massen dann dessen, wie auch wegen formirend= und le¬ gender Rechnung ein Decret an erst erwehntes Steuer¬ amt ausgefertiget werden solle. Damit aber dieser neuverfaßten Feuerordnung in allem genau, auch gehorsamst nachgelebet werde: als wirdet hiemit von Magistrat und Obrigkeit wegen der ganzen gesammten Burgerschaft, und jedem in particu¬ lari ernstlich anbefohlen, daß selbe diesem den schuldigen Vollzug leisten, und alle Feuersgefahr nicht allein am¬ sigst zu verhuͤten sich befleissen, sondern auch die entstan¬ den= oder entstehende Feuersbrunsten (von welchem Un¬ heil, und leidiger Begebenheit uns der allerhoͤchste Gott durch die Vorbitt seiner niemalen genug gepriesenen Mutter der allerseligsten Jungfrau Maria, deren hiesig¬ HH. Stadtschutzpatronen Ægidi & Colomani, wie auch des H. Floriani, gnädigst bewahren wolle) zu löschen, und zu dämpfen zueilen sollen. Actum Steyr den 7. April Anno 1774. 2 CON

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