Feuer=Ordnung 1774

Feuer=Ordnung. 21 Ruinirte ausgebessert, und wiederum brauchbar gemacht werde; wer aber Vigesimo boshafterweis etwas darvon tragen, oder zuruck behalten wurde, selbiger solle mit Leibsstraf ohnverschont belegt werden; und weilen öfters bey ent¬ stehenden Feuersbrunsten gemeiniglich schlimme Leute so sich, zum Löschen gebrauchen zu lassen, stellen, mehr aber zum Rauben und Stehlen sich einfinden; also sollen Vigesimo primo von der unter dem CommandoFeldwebel hat auf schlimme Leu= des Feldwebel stehenden Wacht genaueste Obsicht ge= te achtzugeben, tragen werden, auf daß nichts gestohlen, und entfremdamit nichts ge= det werden möge. Damit nun aber letztlich, und schlußstohlen werde. lichen diese Feuerordnung in allen Punctis accurate ob¬ serviert, und gehalten werde, so solle aus dem innern Feuer=Commis¬ Rath ehestens ein Oberfeuer=Commissarius erwählet sarii zu nomini¬ werden, welchem zwey andere innere Rathsfreunderen. als der erste aus der Stadt, der andere aber aus dem Steyrdorf, nicht weniger ein außerer von der Stadt, und ein aus dem äußern Mittel in Steyrdorf, im¬ gleichen einer vom Ennsdorf adjungiert werden, wel¬ chen oblieget, alles, was zur Löschung des Feuers als Spritzen, Leitern, benöthiget, und für nutzlich erachtet wuͤrde, anzuschaffen, denen auch alle Dire¬ ction, jedoch den Herrn Burgermeister, und Herrn Stadtrichter mit einverstanden, gelassen, und von an¬ dern nichts eingeredet werden solle, indem sie allein, und jeder insonderheit einem löbl. Magistrat insgesammt, hiervor Rechenschaft zu geben haben, derowegen man auch vor ihre angewendete Bemühung, Fleiß und Ei= fer nach Möglichkeit erkanntlich seyn wirdet; hierbey haben auch dieses pro Coronide beyfuͤgen wollen, daß zu Erhalt= und Vermehrung der Feuerspritzen, Leitern und dergleichen Feuerrettungs-Instrumenten jährlichen ein und andere Unkosten gemacht werden müssen, wie es die gesunde Vernunft von selbsten dictiret. Also wir¬ det man auf jedes Haus jährlich, und zwar etwas ge¬ rin¬

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2