Feuer=Ordnung 1774

Stadt Steyrerische rstlichen, werden alle Hausväter Bürger, und Jnnwohner, auch jeder in particulari nachdrucklich ermahnet sein Hauswesen und Hauswirthschaft also, und dergestalten anzuordnen, damit Gott hierob ein Wohlgefallen haben möge, alle Gotteslästerung,und andere Laster, auch üble Aufführung, wordurch der Zorn des Allerhöchsten zur Straf, mit Feuer, oder andern übeln Plagen über die Stadt bewogen würdet, keineswegs verstattet, seinen Hausleuten aber selbsten mit einem exemplarischen Lebenswandel vorgehen solle. Damit aber die besorgenden höchst schädlichen Feuers¬ gefahren (welche aber Gott gnädiglich abwenden, und uns damit jederzeit väterlich verschonen wolle) so viel an uns ist, desto leichter verhuͤtet, und wieder zeitlich gelöschet werde; als wird hiemit jedem Burger ernstlich Jeder Burger anbefohlen, nach seinem Vermögen sich mit 1. 2. oder 3. soll sich mit Was=Bodingen oder Fässer, mit Wasser angefüllter Som¬ sergeschirr ver merzeit auf dem Boden 2. mit eisernen Raiffen abge= sehen. bundenen Wasserschäffer, oder Feuerämper versehe, Winterszeit aber an einem Ort, wo es nicht eingefriert, und zwar bey unausbleiblicher Straf, da solche bey de¬ nen vierteljährigen Visitationen, nebst denen mit Was¬ ser angefüllten Bodingen, nicht befunden wurden. Andertens, wird imgleichen Magistratlich anbefoh= len, daß ein jeder Burger und Hausherr nach seinem Jeder Burger Vermögen in seinem Haus 6. 4. oder wenigst 2. lederne soll sich mit le= dernen Feur=Wasseramper 2. 3. 4. meßing= oder hölzerne Handspri= tzen verschaffen, auch jeder in seinem Haus auf denen Stie=

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