Stadt Steyrerische 16 die beeden Herren Fähndrich das Benöthigte zu observi¬ ren schuldig seynd. Die nun also an das Ort, wo Feuer entstanden, commandiret worden, worbey ein Feldwebel und zwey Corporalen sich zu stellen haben, sollen in aller Eil dem Feuer zueilen, und sich vor das Haus stellen, wo Feuer entstanden, darbey genaue Obacht tragen, damit die Leute nicht am Löschen gehindert, all übrig unnuͤtzes Ge¬ Acht zu haben sind abhalten, die Benöthigte aber zur Arbeit anspor¬ damit nichts entfremdet wernen, doch niemanden über die Gebühr mit Schlägen, de. oder sonsten beleidigen, alle Aus= und Eingehende, auch was an Mobilien zu Rettung hinweggetragen wird, in genaue Obsicht nehmen: und da sich jemand Verdächtig¬ oder Fremder in das brennende Haus einschleichen woll¬ te, oder mit Hinwegtragung ein- oder der andern Mo¬ bilien betreten ließ, selbige sofort anhalten, und in die Zehen Mann in gewöhnliche Wachtstuben, wo jedermalen 10. Mann der Wachtstu= ben zu behalten, nebst seinen Corporalen, sich befinden muͤssen, in Arrest bringen lassen. Das Thor, oder Wachtstuben bey dem Steyrthor Das Steyrthor zu hat zu versehen der von einem löblichen Magistrat be= mit Wacht versehen. stellte Wachtmeister mit seiner untergebenen Visitations¬ Wacht. Wann Octavo nun ein Feuer in der Stadt, oder Das entstande= ne Feuer also Vorstadt aufgehet, es seye das Anschlagzeichen gegeben bald durch jener oder nicht gegeben worden, und solches sein Nachbar er¬ so es am erste sehen, so ist solcher schuldig, dieses alsogleich seinem ersieht, dem nach sten Viertelmei= Viertelmeister, und selbiger hingegen dem Oberviertel¬ ster anzuzeigen. Der Viertelmei=meister, dem Oberfeuer=Commissario, oder dem naͤchst ster hat es gleich bey ihm wohnenden Rathsfreund anzuzeigen, damit man weiter zu unter mit Zuführung der Feuerlaithern, Haggen, Aemper, bringen. und Wasserspritzen sich darnach richten könne. Bey welchem Burger, oder eines jeden, der allhier wohnet, durch Unobachtsamkeit, oder sonst ein Feuer auskommet, und sich ergebete, es seye in oder vor der Stadt, bey Tag oder Nacht, so solle derselbe das ent¬ Der bey dem standene Feuer nicht verhalten, oder vertuschen, son¬ das Feuer entste= dern alsogleich mit Geschrey denen Benachbarten anzei¬ het, soll es gleich seinen Benach gen, und um Hülf ruffen, welche ihm auch getreulich barten anzeigen. beystehen sollen, damit das Feuer, ehe es ausbricht, und zu Kräften komme, gedämpfet, und gelöschet wer¬ So¬ den möchte.
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