Feuer=Ordnung 1774

Feuer=Ordnung. andern Löschzeug zu dem neu entstandenen Feuer sich zu verfügen, und mögliche Rettung leisten zu helfen. Damit nun aber Sexto ein jeder wisse, was in einer sich ergebenden Feuersbrunst oder Gefahr sein Amt und Wie sich jeder bey entstehender Verrichtung seye, weilen gemeiniglich bey Anhörung des Feuersgefahr zu Anschlagen alles erschrecket, und hieraus schädliche Converhalten. fusion entstehet; als solle zu dessen Verhütung sich ein n jeder nachfolgendermassen der Drohung nach halten, und seiner Schuldigkeit fleißigst nachkommen. Nämlichen und sobald in der Stadt oder Vorstädten ein Geschrey auf der Gassen durch Anschlagen im Thurn, oder sonsten entstund, wordurch die Feuersgefahr angezeigt, oder das Spiel geruͤhret wurde, es sey bey Tag, oder Nacht Die Nacht so sollen die Nachtwachter, oder Stundausrufer solches ter sollen also= gleich die Feu= alsogleich Herrn Burgermeister, Herrn Stadtrichter ersbrunst gehö= Herren Feuer=Commissarien, und Viertelmeistern an rig anzeigen. zeigen, auch zugleich in allen Gässen die Burgerschaft zur Rettung anmahnen, und ermuntern, sodann sich wiederum zu dem Herrn Oberviertelmeister in der Stadt. und in dem Steyrdorf begeben, allda dem Befehl ab¬ warten, und selbem darauf eilends gehorsam nachkom= men; massen dann sich die Septimo der Herr Stadthauptmann, oder Ober=Wohin Herren Ober¬ viertelmeister in der Stadt, imgleichen der im Steyr viertelmeister, dorf, bey denen sich die beede Herren Lieutenant und beede Herren Lieutenant, Fähndrich, auch die 6. Fourierschützen einzustellen ha¬ Fähndrich, und Fourierschützen ben, gleich nach gehörtem Anschlagen, oder Feuerzei= zu begeben ha= chen, jeder an das Ort, allwo das Feuer entstanden ben. sich verfügen, allda all möglichstes anwenden sollen, wo¬ mit das Feuer gelöschet, und alles in guter Ordnung erhalten werde. Die beede Feldwebel aber haben, jeder 30. MannWas die Feld= nebst 2. Corporalen mit Ober= und Untergewehr, zu sei=webel zu thun. Stadthauptmann in der Stadt, oder zu sei¬ nem Her= dorf zu stellen, sodann nem Oberviertelmeister im den halben Theil an das Ort, wo Feuer entstanden, zu führen, den andern halben Theil aber in Reservo bey dem Rathhaus, oder im Steyrdorf auf dem Jesuiter= platz, oder anderstwo verbleiben zu lassen, damit man bey Entstehung eines neuen Feuers, an solches Ort sich mit ihnen begeben könne; wie dann bey diesen Wachten die D 2

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