Feuer=Ordnung 1774

Stadt Steyrerische 12 Kling= und Neiger= ihre schuldige Arbeit, was hiebey erforderlich, zu lei¬ schmidgesellen. sten haben. Dann ob zwar einen jeden Burger, der Die Fliegenschü= tzen, u. samment=Pferd hat, seine eigene Pflicht und Schuldigkeit ver¬ liche Bürger, die bindet, sonderlich die Fligenschuͤtzen, mit seinen Pferden Pferd haben seynd verbunden nach angehörtem Feueranschlagen, oder sich ergebendem denen Feuerspri=Feuerlärmen sogleich mit selben an dasjenige Ort zuzu¬ tzen mit ihrer Pferden zuzueilen, wo die Spritzen aufbehalten seynd; so solle doch, len. zu noch besserer Aufmunterung, dem ersten, der mit zur seinen Pferden sich bey einer Feuerspritzen einfindet Deren Bella und Erkanntlichkeit 2. fl. dem anderten 1. fl. dem dritten betref¬ nungen fend. jeden, die mit ihren Pferden hiebey, und mit Zufüh¬ rung des Wassers fleißige Dienste leisten, jedem 45. kr. abgereichet werden. Was die Nacht= Die Nachtwachter überhaupt, und der Holzmeister wachter v. Holz= in Steyrdorf, mit allen seinen Tagwerkern daselbst meister in Steyr dorf, Aichet und wie auch im Aichet und Ertl, sollen auf dem erst ent¬ Ertl samt ihren standenen Feuerlärmen bey wirklichem Personal-Arrest Tagwerkern be= erstem Feuerlär dahin eilen, wo die Feuersgefahr entstanden, und die men zu verrich am naͤchsten dabey sich befindende Feuerlaither und Feu¬ ten haben. erhaͤggen in allmoͤglichster Geschwindigkeit auf das Ort des entstandenen Feuers tragen, hinnach aber nach Er¬ fordernuß und Gutbefinden des dießfälligen Haupt=Di¬ rectoris bestaͤndig gegenwärtig bleiben, und sich willig, was ihnen befohlen wird, gebrauchen lassen. Wie zu¬ malen aber in dergleichen Begebenheit höchst nöthig ist, Jeder Burger daß jeder Burger, bey entstandener Feuersgefahr, vor solle zur Feuers= seinem Haus ein Faß, oder Wahnen mit Wasser gefüll= brunstzeit vor ter stehend hat; also wirdet solches jedem insonderheit Haus seinem ein angefülltes ernstlich anbefohlen, deme auch jedwederer gehorsamlich großes Wasser= nachzuleben, und bey schwerer Ahndung den schuldigsten geschirr stehend Vollzug zu leisten wissen wird. haben. Was nun für FeuerlaitherFeuerhaggen, Wasser¬ bodingen, Schäffer, Feueramper, und Handspritzen in und vor der Stadt zu unterhaltenseynd, giebt die hier¬ zu gemachte a parte Anmerkung. Wie

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