Der Kaiserl. Königl. und Landes=Fürstlichen Kammer=Guts Stadt Steyr erneuert= und Von dem Kaiserl. Königl. in diesem Land vormals angestellt gewest=hochansehentlichen REPRÆSENTATION und Kammer unterm 7. Juny 1749. beangenehme, nunmehro aber zu sicherer Wirkung in einigen Punctis wegen neu angeschaften Feuerspritzen reformierte Feuer=Ordnung De dato 7. April 1774. Steyr, gedruckt bey Abraham Wimmer. 1774.
Stadt Steyrerische rstlichen, werden alle Hausväter Bürger, und Jnnwohner, auch jeder in particulari nachdrucklich ermahnet sein Hauswesen und Hauswirthschaft also, und dergestalten anzuordnen, damit Gott hierob ein Wohlgefallen haben möge, alle Gotteslästerung,und andere Laster, auch üble Aufführung, wordurch der Zorn des Allerhöchsten zur Straf, mit Feuer, oder andern übeln Plagen über die Stadt bewogen würdet, keineswegs verstattet, seinen Hausleuten aber selbsten mit einem exemplarischen Lebenswandel vorgehen solle. Damit aber die besorgenden höchst schädlichen Feuers¬ gefahren (welche aber Gott gnädiglich abwenden, und uns damit jederzeit väterlich verschonen wolle) so viel an uns ist, desto leichter verhuͤtet, und wieder zeitlich gelöschet werde; als wird hiemit jedem Burger ernstlich Jeder Burger anbefohlen, nach seinem Vermögen sich mit 1. 2. oder 3. soll sich mit Was=Bodingen oder Fässer, mit Wasser angefüllter Som¬ sergeschirr ver merzeit auf dem Boden 2. mit eisernen Raiffen abge= sehen. bundenen Wasserschäffer, oder Feuerämper versehe, Winterszeit aber an einem Ort, wo es nicht eingefriert, und zwar bey unausbleiblicher Straf, da solche bey de¬ nen vierteljährigen Visitationen, nebst denen mit Was¬ ser angefüllten Bodingen, nicht befunden wurden. Andertens, wird imgleichen Magistratlich anbefoh= len, daß ein jeder Burger und Hausherr nach seinem Jeder Burger Vermögen in seinem Haus 6. 4. oder wenigst 2. lederne soll sich mit le= dernen Feur=Wasseramper 2. 3. 4. meßing= oder hölzerne Handspri= tzen verschaffen, auch jeder in seinem Haus auf denen Stie=
Feuer=Ordnung. Stiegen, und absonderlich gegen denen Böden große pern und Hand= Spritzen verse= Laternen auf die Mauer anheften solle, damit solche hen. bey nächtlicher Weil entstehender Feuersbrunst ange¬ zündet werden können. iDrittens, alle Rauchfang und Feuerstätte sollen Wie die Rauch¬ fang zu bauen. von guten Materialien, ohne Zusatz einiges Holzwerks auch nicht zu eng, und nicht zu nieder erbauet, und wohl verwahret werden, wie dann absonderlich die in denen Rauchfangen habende Lichtfenster mit Eisen gestrickten Gittern oder Blech verwahret werden sollen, damit nicht etwann durch solche der Nachbar Schaden erleiden mu߬ te, und die Gefahr, soviel als möglich, vermeidet wer¬ den könne. Beynebens wirdet auch gemessen anbefohlen, Die Rauchfang die Rauchfang und Feuerstatte rein und sauber zu halten, sauber zu halten. allermassen den hiesigen burgerl. Rauchfangkehrern die genaue Obsicht, und so viel ernstlich aufgetragen worden ist, und hiermit nochmalen ein für allemal anbefohlen wirdet, daß die Rauchfang, sonderlich wo Feuer gebren¬ net wirdet, wenigsten alle 4. Wochen bestens säubern, Rauchfangkeh= und kehren zu lassen, auch schuldig ist, jederzeit wo nicht rers Schuldig¬ zu keit. zwey, doch gewißlich einen Gesellen stäts zu Haus halten, auf daß man sich derselben in Feuersgefahr je¬ derzeit gebrauchen koͤnne. Der einen Viertens, sollen die verordneten Viertelmeister, Herren Viertel¬ gleichwie bis anhero gepflogen worden ist, alle Viertel=meister Schul¬ digkeit wegen jahr die Rauchfangbeschau ordentlich, und unausläßlich Besichtigung vornehmen, und sofern in ein= und andern eine Nachläder Rauchfang. sigkeit gefunden wurde, solches dem Oberherrn Viertel¬ meister sogleich anzeigen, welcher es dem gesammten Rath sogleich gebührend relationiren solle, damit man dergleichen nachläßige Haushalter und Hausbesitzer oh¬ ne Ansehen gebührend abstrafen möge. Wo, und wie die Fünftens, soll man kein Kollhuten also nahend zu Kollhütten zu seiner Wohnung bauen, oder aber solchergestalten mit bauen. einem Gewölb versehen, damit man vor aller Gefahr cher stehe, die Oeskobl, und die Feuer- oder Kollenhert in denen Schleiffen sollen mit eisernen oder blechernen Huͤtten versehen werden, auf daß nicht die geringste Feu¬ ersgefahr sich darob ergebe, absonderlich wird das Holz¬ Stroh, und Stroh, und anders auf die Boden der Schleiffen zu le=Holz auf die Boden zu legen gen, bey Straf 2. Reichsthaler verbothen; und da verbothen. Sech¬ A 2
Stadt=Steyrerische Was für Vor= Sechstens, ein neues Koll geliefert wird, soll man sichtigkeit wegen des kleinen neu=alle Abend fleißig und gar umsige Sorg tragen, und zu¬ lieferenden Kol sehen, ob nicht etwann ein Gluͤendes darunter eingefuͤhrt zu gebrauchen. worden, es wird auch mit Nichten gestattet, daß auf Be¬ Auf die Böder kein Koll, oder den Kollen oder Aschen gebracht, noch auch alldort oder Aschen zu brin in Stallungen, oder andern dergleichen Orten Taback gen. Alldort, wie in gerauchet werde, und zwar bey unausbleiblicher Geld¬ Ställen, kein oder Leibsstraf, wie nicht weniger die Thorwarter bey Taback zu rau¬ Entsetzung ihrer Dienst, oder auf schaͤrfere Weis, imglei¬ chen. Die Thor= und chen die Nachtwachter fleißigst achtgeben sollen, damit Nachtwachter haben wegen der über die Brücken keine glüende Kollen getragen, weder glüenden Kollen darüber auch in und in denen Vorstädten kein Taback und Tabackau gerauchet, oder angefeuert, noch mit brennenden S chung Acht geben. nen gegangen werde. Es werden anbey Siebentens nochmalens alle Bürger und Jnnwohner, und ein jeder insonders auf das ernstliche ermahnet, sich möglichst zu befleissen, alle Abend nachzusehen, damit das Jeder Burger Feuer in sein gehöriges Ort fleißig (und nicht obenhin solle in seinen Hausfleißig auf nachläßig eingeschiert, und verwahret werde, sonderbar Licht und Feuer aber Winterszeit sorgfältig zuzusehen, damit bey Hei¬ Obacht tragen tzung der Oefen und Zimmer durch die manichmal lieder¬ liche Dienstbothen durch überhäuftes Einheitzen kein Feuer Zu denen Ofen, oder Unglück entstehet, noch weniger zu denen Ofenlö= Löchern kein chern Scheiter, Holz, Stroh, oder andere feuerfangende Holz, Stroh Materien anlegen, absonderlich die unzuläßige, und oben oder andere feuerfangende schon verbothene Aufbehalt, und Tragung des Aschen auf Materie zu legen die Böden, und ungewölbte Oerter nicht verstatten, die Lichter wohl und amsig auslöschen, und nicht etwann an die Better gehaͤngt, oder auf die Bettstaͤtte gesetzt wer¬ den, weilen daraus öftermalen große Unglück erfolgen. Bey diesen Puncten aber werden insonderheit ermahnet diejenige Bürger, und Innwohner, auch Handwerker, so zu ihrer Handierung große Feuer brennen müssen, als da seynd die Lederer, Brauer, Saifensieder, Weißgärber Bäcken, Färber, Hafner, dann die, so andern Leuten Brod backen; item die Hammer=Rohr= Kupfer= und Pfannenschmid, welchen sonderbar auferlegt wird, auf Die Feuerarbei¬ ter sollen auf ihr ihre Hammerdaͤcher, neben dem Rauchfang, ein etlich Ei¬ ren Dächern sich mer fassende Wasserboding mit 2. darbey befindenden jederzeit wohl mit Wasser ver= Schäffern beständig zu halten, auf Mitte des Dachs, und sehen. nebst der Wasserboding beederseits des Dachs, einen Gang
Feuer=Ordnung. Gang zu machen, damit man jedesmal auf Leitern hier Die Hämmer, Werkstatt mit füglich und eilends steigen, und bey ereigneter Feuersge=Leitern, und fahr sogleich löschen könne, in ihren Hammern aber mit Feuerspritzen zu versehen. klein= und großen Leitern 2. oder 3. Feuerspritzen jeder versehen seyn, damit man zu denen Bodingen kommen: in¬ wendig ober des Dachs hindurch, und nach gemachten Feyerabend die Trämmer und das inwendige Dach wohl bespritzen kann; imgleichen soll bey den Pfannen= und Hammerschmiden alle Nacht 1. oder 2. Gesellen liegen Jn denen Pfan= und Obsicht tragen, daß keine Gefahr entstehe; also nen= und Ham¬ merschmidten sollen auch soll alle Nacht Achtens, die Huefschmid, Radschmid, Feilhauerein= oder zwey Gesellen liegen. Scheere besserer, Scheerschmid, Zirkel=Neiger= u. Schritt Andere Feuer¬ schmid, Lett= und umwerkschlosser, Plattner, Uhr=arbeiter sollen fleißig auf das macher, Striglmacher, klein Nagelschmid, und was beyn Feuer Obsorg Kollfeuer arbeitet, ihrem Gesind nicht zu viel trauen, son haben. dern ein jeder Meister selbst fleißig nachsehen, und seine Leu¬ te in solcher Ordnung und Zucht erhalten, damit nicht etwann bey ihren Kollhütten, oder sonsten in schlechter rwahrung ihrer Kollfeuer ein Feuersgefahr entstehen möchte, ansonsten der Meister nach Befund entweder mit einer Geld=Arrest oder andern schweren Leibs¬ straf belegt werden wurde; belangend Wie viel Brenn= Neuntens, die Lederer, Saifensieder, Bräuer holz bey Haus Weißgärber, Färber, Bäcken, Hafner, so sollen diese zuläßig. bey ihren Haͤusern mehr nicht, als das hoͤchst benoͤthigte Brennholz, von einer Wochen zur andern, jedoch in gu¬ ten verwahrten Oertern, das andere aber in Stadeln außer der Stadt, aufbehalten; wobey zugleich Zehentens, denen Lederern alles ernst= und nachdruck¬ lich anbefohlen wirdet, daß selbe ihre nicht in geringer Wo die Rinden Quantität habende Rinden, in denen Stadeln vor der aufzubehalten. Stadt, wie vor altershero gewöhnlich, und nicht auf denen Boden ihrer Häuser aufbehalten, noch weniger aber wird diesen erlaubet, die Knopern in ihren eigenen Häusern, als ein gefährlich= und gleich brennende Materia (leider es die erschreckliche 1727. jährige Feuersbrunst bezeuget) zu schitten, oder fremde Häuser mit ihren Be¬ den zu miethen, und zu belegen, ihre Doͤrren, oder soge¬ nannte Schwitzstübel aber mit guten Gewölbern, auch eisernen Thüren und Fenstern also versehen sollen, damit kein
Stadt Steyrerische kein Feuer auskommen könne, und zwar bey Straf 6. Reichsthaler unnachläßlicher Pon; es sollen sich ebenfalls Der Färber Eilftens, die Färber nicht unterstehen, ihren Farb¬ Farbzeug. zeug, als Holz, Kräuter, und Schatten auf ihren Bö= den zu dörren, oder aufzubehalten, noch weniger aber ihre Fürfleck oder andere Leinwath vor denen Oefenlö= chern zu druͤcknen aufhenken, bey Straf 6. Reichstha¬ ler; so sollen auch Zwölftens, die Bräuer ihre Malz unter gewölbten Das Malz, wo solches zu dör=Oertern dörren, und hierzu nicht liederlich= und betrunke¬ ren. ne Bräuknecht stellen, auch ihre Bierfässer auf freyer Strassen, oder in einem Hof, nicht aber in dem Haus Wo die Bier nahend bey denen Scheitern, Schaiten, oder andern feu= fässer auszupi=erfangenden Materien picken und ausbrennen, um hier¬ cken. durch nicht ihnen und denen Benachbarten den grösten Schaden zu verursachen, ja sogar die gesammte Burger¬ schaft in die gröste Feuersgefahr zu setzen, und dieses bey Straf 6. Reichsthaler Pön; imgleichen sollen Dreyzehentens, die Wirth und Gastgeben, auch alle, die Pferd halten, oder auch einstellen lassen, in ih¬ In Ställen zu ren Ställen Blindfallen, die Lichter darein zu stellen, ver¬ dem Licht fertigen, anbey blecherne, oder andere gut versicherte La¬ Blindfällen ternen ihnen dahin beyschaffen, und ihre Stall gewölben machen. lassen, auch keinen Fuhrmann, Kutscher, Stallknecht, oder andern Taback in denen Staͤllen zu rauchen gestat¬ ten, und zwar so wenig, als im widrigen man auf Erfah¬ rung sowohl den Burger, als den Hausknecht und Fuhr¬ mann mit scharfer Straf belegen würde; so wird auch hiemit Vierzehentens, denen Handelsleuten, und all an= dern, welche Pulver, Bech, Salliter, Swefel, Oel, Wo Pulfer Terpetin, Schmalz, Haar, Hann, und dergleichen Oel, aufzube= leicht fangende Materien haben, wird bey unnachläßi¬ halten. cher Straf per 6. Reichsthaler anbefohlen, solche an wohl verwahrten Orten, wohin nicht leicht ein Feuer oder Licht kommen kann, behutsam aufzubehalten, und zu verwahren; imgleichen wird Fünfzehentens, bey erstgesetzter Straf der 6. Kein BrennholReichsthaler allen und jeden, inner der Stadtmauer, in denen Gässen auch in andern Gassen neben den Häusern, weder Brenn¬ zu legen. noch anders Holz zu legen, und dieses aus denen jedwe= dern
Feuer=Ordnung. dern noch allhier in frischem Andenken leider obschweben¬ Auch nicht auf den Ursachen, welches Brennholz oder Schattenlegung die Böden zu auch auf alle Böden und gewölbte Oerter bey Straf bringen. ernstlich inhibiert wirdet; weiters, und Sechzehentens, allen Handwerkszunften wirdet hier¬ mit, und in Kraft dieser Feuerordnung anbefohlen,daß Jede Hand¬ eine jede Zunft alsogleich mit 3. oder 4. Feuerampern sich werkszunft solle versehen, und solche aus ihrer Lad erkaufen solle, in das ihr etwelche Feu= künftige aber hat ein jeder neuangehender Meister, nebst erämper bey¬ seinem Meisterstück, einen ledernen Feueramper anzu=schaffen. Jeder neue Mei= schaffen, womit solang continuiret werden solle, bis dasster soll zu seinem jedes Handwerk mit 12. dergleichen Aempern versehen Handwerk einen Feueramper ist, darvor sodann 6. bey dem Zech= und 6. bey dem ältern schaffen. Fürmeister aufbehalten werden sollen, welche dann auch jedes Handwerk aus ihrer Lad jederzeit in gutem brauch¬ baren Stande zu erhalten obligirt ist. Siebenzehentens, sollen anstatt der vorhin, und von Gläserne Later¬ nen anstatt der Alters gehabten Bechpfannen in denen Gässen große glä Bechpfanen serne Laternen gemacht, gebraucht, und selbe in der aufzurichten. Stadt auf dem Platz, Gässen, und also in denen Vor¬ städten aufgerichtet werden; es wird auch Achzehentens, alles Spann=Kien= und Strohbren=Spann=Kien= und Strohbren¬ nen sowohl auf denen Gässen, als in denen Häusern aus= nen verbothen. drücklich, und bey unvermeidentlicher Straf verbothen, und soll der, oder diejenige, welche mit Spännlichtern auf der Gassen angetroffen werden, entweder mit einer Geld¬ straf belegt, oder mit Arrest bestraft werden; sofern aber ein auf dem Oelberg fahrender Fleischhacker sich un¬ terstehen wurde, gleichwie bishero ihrer angewohnten gro=Denen Oelber= ger=Fleischha= ben Art nach geschehen ist, im Winter des Morgens mit ckern verbothen, mit Spännlicht einem Spannlicht in die Stadt zu gehen, es sey gleich in die Stadt, der Stadt, oder in einer Vorstadt, auf dem Oelbergdel und auf den so= genannten Oel= fahren, und hierüber angetroffen wurde, demselben berg zu fahren, nicht zugelassen seyn, einige Fleischabwaag zu gebrauchensolle aber selbi= oder einen Verkauf zu machen, bis er zur Straf 1. Reichs=gen intimirt wer¬ den. thaler erlegt hat; und damit sie sich darob zu hüten wis sen, soll ihnen dieser Verboth von dem auf dem Oelberg gehenden Marckrichter all Monatlich ausgerufen, und Die Gerichts= vorgehalten werden. Denen Gerichtsdienern aber wirdet diener sollen auf alles geschärften Ernst anbefohlen, daß sie sowohl auf die die Spännlich¬ ter wachtsames Fleischhacker, als andere mit Spännlichtern gehende Per=Auge halten. B 2 sonen
Stadt=Steyrerische sonen ein wachtsames Auge, und öftere Visitation vor= nehmen sollen, dieser Verboth aber solle alsogleich von de= Ist auch denen nen Nachtwachtern von Haus zu Haus jedem Burger Nachtwachtern ein gleiches an= und Innwohner angekündet werden, damit sich keiner mit befohlen. einer vorschützen wollenden Unwissenheit entschuldigen möge. Die Nacht¬ Neunzehentens, sollen die Nachtwachter, sobald sie wachter sollen des Nachts ein Feuer wahrnehmen, oder Rauch ver¬ bey entstehenden Feuersbrunst merken, oder anschlagen hören, alsobald in allen Gässen alsogleich die die Leut durch Läutung deren Hausglocken, oder Klop¬ Burgerschaft fen an die Thüren, ermuntern, und den Ort des Feuers ermuntern. anzeigen, auch solches, so geschwind es immer möglich dem Herrn Oberfeuers=Commissario unterbringen, damit desto schleiniger Hülf, und Rettung vorgekehret werden könne. Folget, was von gemeiner Stadt an Feuer¬ spritzen, Wasserampern, Feuerlaithern, Feuer¬ haggen, Hacken, Sappeln, und andern Benöthigten unterhalten wird. Siebey ist vorzüglich die Anmerkung zu machen, und die natuͤrliche Folge, daß alle jene Feuer=Requisi¬ Anweisung welches Ort sich ten, welche in verschiedenen Orten aufbehalten werden jedes zu wenden eine todte, vergebliche, und unnütze Sach seye, wann und unter wesser nicht jedwederes derselben von eigends hierzu angewiese¬ Versammlung Parition zu leinen Partheyen richtig besorgt, von denen jenigen Vor¬ sten hat. rathsorten sogleich abgeholet, an das Ort des Feuers oder Feuersgefahr gebracht, und was jeder Theil hie¬ von zu übernehmen, oder übernommen hat, der sorg¬ fältigste Gebrauch gemachet, und niemalens verlassen werde, bis das Feuer vollkommen gelöschet, und diese Requisiten wiederum in ihre vorige Stellen werden zu¬ ruck gebracht worden seyn; dahero, und wie nun also erforderlich seyn will, daß bey jeder Profeßion allezeit ein eigener Feuermeister desselben Handwerks benennet seyn solle, deme bey schwerer Straf und Verantwor¬ tung obliegen will, die sammentliche Gesellen solcher Zünften zu versammeln, zu den richtigen Vollzug anzu¬ halten, und zwar so, wie sie in dieser nachfolgenden Ordnung angewiesen seynd, mithin sich niemand deren¬ selben
Feuer=Ordnung. selben mit der Unwissenheit entschuldigen könne, indem die Gesellen bey ihnen gar oft verwechselt werden, so sollen bey allen Handwerkszusammenkünften derenselben ausgewiesene Verrichtung, jedoch ganz kurz, und mit vollem Ernst, ja bey unausbleiblicher schweren Straf ihnen auf das schärfeste eingebunden, vorgetragen, und ihre Verrichtungen durch ihre Herren Handwerks=Com¬ missarios, oder in deren Abwesenheit durch Zech- und Führmeister bedeutet werden, massen der Magistrat oh= nehin nicht entstehen wird, die geschicktere aus der Zunft vor ihre Feuermeister zu ernennen, und zu bestimmen, und deme die nämliche versammelte Gesellen unweiger¬ lich Parition zu leisten schuldig seynd. Denen Faßziehern, Nachtwachtern, Holzmeistern, mit denen übrigen ihnen zugetheilten Tagwerkern wirdet demnach zum voraus bey wirklichem Personal-Arrest und anderer schweren Leibsstraf hiemit der gemessene Auftrag gemachet, alles dasjenige auf das genaueste zu vollziehen, worzu sie in gegenwärtiger Feuerordnung verbunden werden: Damit aber jedermann wisse, wo spritzen, und andere derley gemeiner die große Fe¬ Stadt angehörige Feuerlösch=Requisiten jederzeit ver¬ wahrlich aufbehalten werden, und wer hiebey seine Ar= beit zu verrichten hat, so bleibt in Hinkunft Die große Feuerspritzen sub Nro. 1. beständig un=Die große Feu= erspritzen Nro. 1. ter dem Ennsthurn in einem eigenen hierzu gemachten befindet sich un= Verschlag verwahrlich stehen, worzu allezeit 4. Schlu¬ter dem Enns¬ dessen seln anzutreffen seyn sollen, als einer bey einem zeitlichen thurn Verschlag ist Herrn Oberstadtkammerer, welcher zu allen Zeiten diemit 4. Schlüs= Obsorg über sammtliche Feuerspritzen besitzen wird; der seln versehen, und bey were anderte bey dem Stadtunterkammerer; der dritte bey solche anzutref¬ dem Stadtzimmermeister; und der vierte bey dem Thorfen seynd. warter unter dem Ennsthor. Glo=Zu Besorgung Dirigiren werden selbe der Zeit der Hagenauer der Feuerspritzen ckengiesser, und Simee Bixenmacher; diesenhaben Nro. 1. werden beyzustehen, und bey der Spritzen alsogleich sich einzu=angewiesen der Hagenauer Glo= finden, dann selbe mit Fortbring=Anfüll= und Treibung kengiesser, und des Wassers auf das möglichste zu besorgen, auch solche Simee Bixen¬ macher als Dire¬ ohne augenscheinlicher Lebensgefahr bey unausbleiblichctores; zu deren Gehilfen aber schwerer Straf niemalen, in solang es die Noth noch die Radschmid er¬ Fleischhacker, Lederer, Huf=
Stadt Steyrerische 10 schmid, Nadler, erfordert, zu verlassen, die Radschmid, Fleischhacker, Bäcken, Binder und Bräuer, wie Leederer, Huefschmid, Nadler, Bäcken, Binder, und auch der Holz=Brauer, imgleichen der Holzmeister in der Stadt mit meister in der Stadt mitseinen seinen Tagwerkern. Tagwerkern. Zu Besorgung Die Feuerspritzen Nro. 2. stehet in dem nämlichen der Feuerspritzen sub No. 2. seynd Verschlag unter dem Ennsthor, und haben selbe der angewiesen qua Zeit zu dirigiren der Reylbacher, Kupferschmid, und Directores der Reylbacher, Ku=Wintherl, Schlosser, und denen seynd auf gleich besag= pferschmid, und te Art beyzustehen schuldig die Kupferschmid, Klampfe¬ Winther, Schlosser zu ihrer, Lebzelter, Färber, Kirschner, und Saifensieder, ren Gehilfen dann der Holzmeister im Ennsdorf mit seinen Tagwer¬ aber die Kupfer= kern. schmid, Klampfe rer, Lebzelter, Färber Kirschner u. Saifensieder, item der Holz= meister im Enns¬ dorf mit seinen Gleichwie aber in eben diesem Verschlag unterm Tagwerkern. En¬ Die Schneider=Clinsthor wenigstens 70. Feueramper, nebst verschiede¬ gesellen werden zu Abhol= und nen Handspritzen, Haggen und Sappeln verwahrlich Zutragung der aufbehalten we=den, so sollen bey einer Feuersgefahr Feuerlösch=Re¬ oder wirklich schon ausgebrochenen Feuer die sammentli¬ quisiten bey der Feuerspritzen N. che Schneidergesellen sich alsogleich dabey einzufinden 1. & 2. bestim= schuldig seyn, allen diesen Vorrath daselbst abholen, an met, und haben bey jenen ihren den Ort des Feuers zu uͤberbringen, und allda mit Zu¬ Dienst mit Zu=tragung des benöthigten Wassers ihren Dienst zu leisten tragung des Wassers zu pra unter schwerer Verantwortung verhalten werden. stiren. Die Feuerspri¬ tzen No. 3. stehet im Bruderhaus, und seynd hie= Die Feuerspritzen Nro. 3. stehet im Bruderhaus, bey die Directo¬ die Schlüssel hierzu seynd dermalen im gedachten armen res der Lindt mayr Bixenma=Haus in ihrem Gmeinzimmer bey dem Herzog Schrett¬ cher, u. der Gro¬ schmid, und Sebastian Kögl, Feilhauer vorfindig, die¬ Sauer, Zirkel se Spritzen zu dirigiren hat der Zeit der Lindtmayr Bi¬ schmid im Wie serfeld. renmacher, und der Großauer Zirkelschmid im Wieser¬ Zu Besorgung feld; diese haben auf vorbesagte Art treulich zu besor¬ der Arbeit be= dieser Spritzen geen die Müllner, Papierer, und Messerergesellen, wel¬ No. 3. dann Zu= che auch ebenfalls die in dieser Huͤtten verwahrlich auf¬ tragung deren Lösch=Requisi behaltene 30. Feueramper, nebst denen Spritzen, Hag¬ ten werden die gen und Sappeln untereinstens an das Ort des Feuers Müllner, Papi=
Feuer=Ordnung. 11 zu überbringen, allda mit Wassertragen und bey der rer, und Messe¬ rergesellen hie= Spritzen zugleich die erforderliche Arbeit zu verrich mit benennet. haben. Die Feuerspri¬ Die Spritzen sub Nro. 4. befindet sich in der Stadt gen No. 4. ist in der Stadtcas= in dasiger Cassarme, dessen Directores seynd der Zeit sarme; die hier= der Drächslermeister in der Enge, und der Großauer zu bestimmte Di¬ rectores seynd: Zirkelschmid in der mitteren Gassen. der Drechsler¬ meister in der En= ge, u. der Gro߬ auer, Zirkel¬ schmid in der Zumalen aber diese Spritzen auf demjenigen Wa=mitteren Gassen. gen, auf welchem sie der Zeit stehet, aller Orten kann Bey dieser Spri¬ tzen No. 4. wer= hingeführt werden, also auch, wann es die Noth und den die burgerl. Umstände erfordern, ist solche zum Abheben vorgerich¬Faßzieher mit Hin= und Her= tet, daß man es über alle Stiegen, in jedes Zimmer tragen vorzüg= und auf die Hausböden hinauf tragen möge; bey jener lich angewiesen. pritzen solle die unvermeidentliche Schuldigkeit seyn, daß sich alsogleich hiebey die burgerl. Faßzieher einfin¬ den, dieselbe sowohl mit Hin= und Wiederführ=Trag¬ und Treibung des Wassers besorgen, massen mit jener Gattung, wo man sonsten nicht leichtlich zukommen kann, der beste Gebrauch kann gemacht werden. Jener Spritzen haben die Frimwerkschlosser, und Zu deren Ver¬ richtungen, und Schuhmachergesellen alsogleich beyzustehen, sich dabei Zutragung einzufinden, die zur besagten Spritzen befindliche Feuer=Feuerlösch-Re¬ quisiten werden lösch=Requisiten dahin, wo es die Noth erfordert, un die Frimwerk¬ wohin es befohlen wird, zu überbringen. schlosser, und Schuhmacher= gesellen gewid¬ met. Die Feuerspritzen Die ebenfalls zum Führen und Tragen vorgericht No. 5. ist im Ver= schlag beym Burger= Feuerspritzen Nro. 5. befindet sich in dem Verschlag be¬ spital; die Schlüssel dem Burgerspital; die Schlüssel hierzu seynd in das aber im besagt. Spi¬ gem Spital, und in dem sogenannt=Pöcheimischen Gast=tal dann in dem soge= nannt=Pöcheimischen gebens Haus anzutreffen. Die Directores hierzu seynd Gastgebens Haus: dessen Directores der Zeit der Ferdinand Poiger, Ringmachermeister im seynd der Ferdinand Poiger, Ringmacher Ertl, und Benedict Holderer, Drachsler in der Glein meister im Ertl, und ckergassen: denen haben beyzustehen die Hammer= Kup= der Benedict Holde¬ rer, Draͤchler in der ferhammer=Pfannenhammer=Kling= und Neigerschmid=Gleinckergassen. Zu dieser Spritzen gesellen, die ebenfalls nach obiger Vorschrift die in die werden zugetheilet u. angewiesen die Ham= sem Verschlag aufbehaltene Feuer=Requisiten an das mer Kupferhammer¬ Ort der Gefahr zu gleicher Zeit zu überbringen, und Pfannenhammer¬ ihre C 2
Stadt Steyrerische 12 Kling= und Neiger= ihre schuldige Arbeit, was hiebey erforderlich, zu lei¬ schmidgesellen. sten haben. Dann ob zwar einen jeden Burger, der Die Fliegenschü= tzen, u. samment=Pferd hat, seine eigene Pflicht und Schuldigkeit ver¬ liche Bürger, die bindet, sonderlich die Fligenschuͤtzen, mit seinen Pferden Pferd haben seynd verbunden nach angehörtem Feueranschlagen, oder sich ergebendem denen Feuerspri=Feuerlärmen sogleich mit selben an dasjenige Ort zuzu¬ tzen mit ihrer Pferden zuzueilen, wo die Spritzen aufbehalten seynd; so solle doch, len. zu noch besserer Aufmunterung, dem ersten, der mit zur seinen Pferden sich bey einer Feuerspritzen einfindet Deren Bella und Erkanntlichkeit 2. fl. dem anderten 1. fl. dem dritten betref¬ nungen fend. jeden, die mit ihren Pferden hiebey, und mit Zufüh¬ rung des Wassers fleißige Dienste leisten, jedem 45. kr. abgereichet werden. Was die Nacht= Die Nachtwachter überhaupt, und der Holzmeister wachter v. Holz= in Steyrdorf, mit allen seinen Tagwerkern daselbst meister in Steyr dorf, Aichet und wie auch im Aichet und Ertl, sollen auf dem erst ent¬ Ertl samt ihren standenen Feuerlärmen bey wirklichem Personal-Arrest Tagwerkern be= erstem Feuerlär dahin eilen, wo die Feuersgefahr entstanden, und die men zu verrich am naͤchsten dabey sich befindende Feuerlaither und Feu¬ ten haben. erhaͤggen in allmoͤglichster Geschwindigkeit auf das Ort des entstandenen Feuers tragen, hinnach aber nach Er¬ fordernuß und Gutbefinden des dießfälligen Haupt=Di¬ rectoris bestaͤndig gegenwärtig bleiben, und sich willig, was ihnen befohlen wird, gebrauchen lassen. Wie zu¬ malen aber in dergleichen Begebenheit höchst nöthig ist, Jeder Burger daß jeder Burger, bey entstandener Feuersgefahr, vor solle zur Feuers= seinem Haus ein Faß, oder Wahnen mit Wasser gefüll= brunstzeit vor ter stehend hat; also wirdet solches jedem insonderheit Haus seinem ein angefülltes ernstlich anbefohlen, deme auch jedwederer gehorsamlich großes Wasser= nachzuleben, und bey schwerer Ahndung den schuldigsten geschirr stehend Vollzug zu leisten wissen wird. haben. Was nun für FeuerlaitherFeuerhaggen, Wasser¬ bodingen, Schäffer, Feueramper, und Handspritzen in und vor der Stadt zu unterhaltenseynd, giebt die hier¬ zu gemachte a parte Anmerkung. Wie
Feuer=Ordnung. 13 Wie man sich zu verhalten, wann sich in der Stadt, beeden Vorstädten, auch außer derselben, und im Wieserfeld, Aichet, oder bey der Steyr wirklich Feuer ereignen, und entstehen wurde. Primo solle sowohl der Thurnermeister, als die Wachter Was der Thur= im Pfarrthurn, der Taborwachter, bey ihrem Aufnermeister, Pfarrthurn= u. nahm mit einer genugsamen Information, auch hinnach Taborwachter öfters durch den Herrn Oberviertelmeister in der Stadt zu verrichten. instruiret, und ihnen ausdruͤcklich eingebunden werden damit diese, und zwar der Thurnermeister, wie gebräu¬ chig, durch seine Leute bey dem Tag, die Wachter aber Wie oft, wann bey der Nacht fleißig und genaue Obsicht tragen, sowol das Feuer in der auf die Stadt, als auf die Vorstädte sich genau umseStadt, sechsmal. Wann es hen, ob nicht etwo einiges Feuer verspüret werde; Steyrdorf, vier¬ Entstehung dessen alsobald mit den gewöhnlichen Glocken= mal, im Enns¬ streichen das Zeichen geben, und anschlagen; auch damit dorf jedesmal aber nur zwey= man wissen möge, wo das Feuer aufgegangen, so sollen mal anzuschla= sie, wann das Feuer in der Stadt gesehen wird, sechs¬gen. mal anschlagen: wäre es aber in dem Steyrdorf, vier¬ mal, in dem Ennsdorf zweymal; sofern aber ein aufge¬ hendes Feuer in der Nachbarschaft, und um die allhiesi¬ ge Stadt sich ereignete, so wäre nur mit einem Streich anzuschlagen, mit solchem Anschlag auch continuiren, und dardurch verstehen zu geben, ob die Feuersgefahr ab¬ Beym Tag der oder zunehme: wie dann bey Tagszeit der Feuer- oder Feuersfahn, bey rothe Fahn, bey der Nacht aber die darzu geordnete La-der Nacht die Laterne auszu¬ terne gegen jenem Ort, allwo das Feuer sich zeiget, aus henken. gesteckt werden solle, damit man darnach sich schleinig zu richten wisse, und zum Retten zueilen möge; im Fall aber auf zweyerley Orten das Feuer auf einmal sicher=Wanns Feuer auf mehr Orten, geben sollte, müßte auch durch zwey Fahn oder Laternen auch durch so vil un¬ gegen welcher Gegend das Feuer verspüret wird Fahnen, oder La= nachläßlich ausgesteckt, und hiemit das Zeichen gegeben ternen solches zu verstehen zu ge= werden, damit man solche Ort mit Rettung beschleini¬ben. gen, und ein jeder zu demjenigen, darzu ihm die Ord¬ nung in dergleichen Fällen verbindet, sich unverzüglich verfuge; gleiche Beschaffenheit hat es Secundo
Stadt Steyrerische 14 Der Taborwach= Secundo mit dem Taborwachter, welcher re= ter ist von Herrn Herrn Oberviertelmeister im Steyrdorf zu instrui¬ Oberviertelmei= ster zu instruiren. ren, und seiner Obliegenheit äufigst zu ermitten ist; wann nun Tertio Die Leute zur Rettung der entster Feuersbrunst sich in loco eingefunden, solle neben¬ lichster anwendender Mühe zur Dampf¬ Lösch des Feuers auch auf das Flugfeuer, sonderlich nach der Auf das Flug¬ Gegend, dahin die Luft gehet, fleißig achtgeben werden feuer achtzu ha= ben. damit, wann etwo ein neues Feuer in oder vor der S. ausgieng, sodann alsobald wieder von neuem nacher Unterschied der Ort angeschlagen, das Zeichen gehen, und also darmit continuiret werde; beynebens wieder Wie viel Stoß on Quarto dem Thurnermeister ernstlich aufgetragen, von dem Thur= t nermeister, oder daß selber auf dem Pfarrthurn bey Tag als Nacht das seinen Leuten au gewöhnliche Feuerzeichen mit der Trompeten, und wann dem Pfarrthur das Feuer in der Stadt, 6. im Steyrdorf 4. im Enns¬ zu geben. Wann das Feu= dorf aber drey Stöß jedesmal geben, und absonderlich er in der Stadt sechs, im Steyr beym Tag durch seine hierzu bestimmte Leute, zu jeder dorf vier im Zeit und Stund in der Stadt und Vorstädten amt¬ dorf die¬ sehen lassen solle, ob nicht einige Anzeig vom Feuer Stöß. Der Thurn¬ sich bezeiget, sodann alsobald die oben benennte An= wachter solle schlagszeichen bey dem Tag, gleiches der Thurnwachter fleißige Obsich tragen. bey der Nacht zu observiren schuldig ist, thun lassen sol¬ Der Thurner¬ le, und solches zwar bey großer Straf, auch Verlierung meister solle den seines Dienst, womit ihme Thurnermeister zugleich Ma¬ Pfarr=Kirchen= thurn niemalen gistratlich anbefohlen wirdet, den Pfarr= oder Kirchen¬ ohne seiner Leu= thurn niemals ohne einigen seiner Leute frey stehen zu lassen. lassen, damit nicht bey entstehender Feuersgefahr die ge= wöhnliche Zeichen allzuspat gegeben, dardurch große Ge¬ fahr verursacht, und ihme Thurnermeister derowegen eine große Schuld beygemessen werden möge. Quinto, sofern aber (welches der Allerhöchste gnä= Wann zugleich dig abwenden wolle) zugleich in der Stadt oder Vor¬ in der Stadt u. städten Feuer entstehen sollte, oder nach erstem Feuer Vorstadt, oder beeden Vorstäd= es seye, in welchem Ort es wolle) 2. oder 3. Feuer sich ten Feuer, ent stund, solle nebst zeigeten, so solle man sodann auch auf der Schelln in dem der großen Glo= Kirchthurn, nebst der großen Glocken, die gewöhnliche cken auf die Schelln ange= Anschlagstreich 1= 2= oder dreymalen vornehmen, um die schlagen werden hiermit in Reservo stehende Burgerschaft, und Hand¬ men und werksgesellen ermahnen, mit ihren Feuer an=
Feuer=Ordnung. andern Löschzeug zu dem neu entstandenen Feuer sich zu verfügen, und mögliche Rettung leisten zu helfen. Damit nun aber Sexto ein jeder wisse, was in einer sich ergebenden Feuersbrunst oder Gefahr sein Amt und Wie sich jeder bey entstehender Verrichtung seye, weilen gemeiniglich bey Anhörung des Feuersgefahr zu Anschlagen alles erschrecket, und hieraus schädliche Converhalten. fusion entstehet; als solle zu dessen Verhütung sich ein n jeder nachfolgendermassen der Drohung nach halten, und seiner Schuldigkeit fleißigst nachkommen. Nämlichen und sobald in der Stadt oder Vorstädten ein Geschrey auf der Gassen durch Anschlagen im Thurn, oder sonsten entstund, wordurch die Feuersgefahr angezeigt, oder das Spiel geruͤhret wurde, es sey bey Tag, oder Nacht Die Nacht so sollen die Nachtwachter, oder Stundausrufer solches ter sollen also= gleich die Feu= alsogleich Herrn Burgermeister, Herrn Stadtrichter ersbrunst gehö= Herren Feuer=Commissarien, und Viertelmeistern an rig anzeigen. zeigen, auch zugleich in allen Gässen die Burgerschaft zur Rettung anmahnen, und ermuntern, sodann sich wiederum zu dem Herrn Oberviertelmeister in der Stadt. und in dem Steyrdorf begeben, allda dem Befehl ab¬ warten, und selbem darauf eilends gehorsam nachkom= men; massen dann sich die Septimo der Herr Stadthauptmann, oder Ober=Wohin Herren Ober¬ viertelmeister in der Stadt, imgleichen der im Steyr viertelmeister, dorf, bey denen sich die beede Herren Lieutenant und beede Herren Lieutenant, Fähndrich, auch die 6. Fourierschützen einzustellen ha¬ Fähndrich, und Fourierschützen ben, gleich nach gehörtem Anschlagen, oder Feuerzei= zu begeben ha= chen, jeder an das Ort, allwo das Feuer entstanden ben. sich verfügen, allda all möglichstes anwenden sollen, wo¬ mit das Feuer gelöschet, und alles in guter Ordnung erhalten werde. Die beede Feldwebel aber haben, jeder 30. MannWas die Feld= nebst 2. Corporalen mit Ober= und Untergewehr, zu sei=webel zu thun. Stadthauptmann in der Stadt, oder zu sei¬ nem Her= dorf zu stellen, sodann nem Oberviertelmeister im den halben Theil an das Ort, wo Feuer entstanden, zu führen, den andern halben Theil aber in Reservo bey dem Rathhaus, oder im Steyrdorf auf dem Jesuiter= platz, oder anderstwo verbleiben zu lassen, damit man bey Entstehung eines neuen Feuers, an solches Ort sich mit ihnen begeben könne; wie dann bey diesen Wachten die D 2
Stadt Steyrerische 16 die beeden Herren Fähndrich das Benöthigte zu observi¬ ren schuldig seynd. Die nun also an das Ort, wo Feuer entstanden, commandiret worden, worbey ein Feldwebel und zwey Corporalen sich zu stellen haben, sollen in aller Eil dem Feuer zueilen, und sich vor das Haus stellen, wo Feuer entstanden, darbey genaue Obacht tragen, damit die Leute nicht am Löschen gehindert, all übrig unnuͤtzes Ge¬ Acht zu haben sind abhalten, die Benöthigte aber zur Arbeit anspor¬ damit nichts entfremdet wernen, doch niemanden über die Gebühr mit Schlägen, de. oder sonsten beleidigen, alle Aus= und Eingehende, auch was an Mobilien zu Rettung hinweggetragen wird, in genaue Obsicht nehmen: und da sich jemand Verdächtig¬ oder Fremder in das brennende Haus einschleichen woll¬ te, oder mit Hinwegtragung ein- oder der andern Mo¬ bilien betreten ließ, selbige sofort anhalten, und in die Zehen Mann in gewöhnliche Wachtstuben, wo jedermalen 10. Mann der Wachtstu= ben zu behalten, nebst seinen Corporalen, sich befinden muͤssen, in Arrest bringen lassen. Das Thor, oder Wachtstuben bey dem Steyrthor Das Steyrthor zu hat zu versehen der von einem löblichen Magistrat be= mit Wacht versehen. stellte Wachtmeister mit seiner untergebenen Visitations¬ Wacht. Wann Octavo nun ein Feuer in der Stadt, oder Das entstande= ne Feuer also Vorstadt aufgehet, es seye das Anschlagzeichen gegeben bald durch jener oder nicht gegeben worden, und solches sein Nachbar er¬ so es am erste sehen, so ist solcher schuldig, dieses alsogleich seinem ersieht, dem nach sten Viertelmei= Viertelmeister, und selbiger hingegen dem Oberviertel¬ ster anzuzeigen. Der Viertelmei=meister, dem Oberfeuer=Commissario, oder dem naͤchst ster hat es gleich bey ihm wohnenden Rathsfreund anzuzeigen, damit man weiter zu unter mit Zuführung der Feuerlaithern, Haggen, Aemper, bringen. und Wasserspritzen sich darnach richten könne. Bey welchem Burger, oder eines jeden, der allhier wohnet, durch Unobachtsamkeit, oder sonst ein Feuer auskommet, und sich ergebete, es seye in oder vor der Stadt, bey Tag oder Nacht, so solle derselbe das ent¬ Der bey dem standene Feuer nicht verhalten, oder vertuschen, son¬ das Feuer entste= dern alsogleich mit Geschrey denen Benachbarten anzei¬ het, soll es gleich seinen Benach gen, und um Hülf ruffen, welche ihm auch getreulich barten anzeigen. beystehen sollen, damit das Feuer, ehe es ausbricht, und zu Kräften komme, gedämpfet, und gelöschet wer¬ So¬ den möchte.
Feuer=Ordnung. 17 Sofern aber Nono ein entstandenes Feuer nicht an Straf des Feu= gezeiget, sondern vertuschet werden wollen, wordurch er verhalters. der Nachbarschaft Schaden verursachet worden ist, der¬ selbe Verhalter solle, nach Gelegenheit deren Umstän¬ den, entweder am Leib, oder Gut ohnverschont, und ohne Ansehen gestraft werden. Dann wirdet hiemit Decimo den Kanzley verwandten, Was die Kanz= ley verwandten, Registratori, Cassa-Verwaltern, und Steuereinneh= Cassa=Verwal= mern, Steuerdiener, auch des Raith=Collegii Vor=ter und Steuer= einnehmer zu ob¬ selb¬ steher, und beeden Rathsdienern anbefohlen, daß serviren. ge sich auf vernommenes Feuerzeichen sogleich auf das Rathhaus verfügen, daselbsten die Schriften, Rechnun= gen, und die Cassa auf gute vom Feuer verwahrte Oer¬ ter salviren, auch allda so lang verbleiben sollen, als lang die Feuersgefahr anhaltet, allwohin auch Herr ordinari Stadtrichter (so er anderst vor Unpäßlichkeit im Stande) oder der Angesetzte neben 4. äußern Raths¬ freunden, die hierzu benennt werden, ohnnachläßlich er¬ scheinen sollen, dem Feuer zueilen, die Leute zur Re¬ tung, damit sie fleißig retten, und löschen helfen, an¬ treiben, auch sonsten allenthalben gute Anstalten machen, was zur baldiger Rett= und Löschung erforderlich; und sofern die Bürger, und ledige Handwerksgesellen nicht ihre Schuldigkeit zeigeten, und Gehorsam leisten woll= ten, selbe auch durch die commandirte Burgerschaft darzu zu vermögen; es sollen auch th¬ Undecimo auf dem Pfarrthurn, und Tabor zwey Auf den Pfarr= thurn und Ta= Bürger abgeordnet werden, damit sie neben dem Thur bor zwey Bür= nermeister und Taborwachter fleißig auf das Feuer Ob=ger abzuordnen. sicht tragen; und sofern sich ein neues Feuer an 2. oder 3. Orten zeigte, solches alsogleich Herrn Burgermei= ster, und Herrn Stadtrichter anzeigen. Die Pfarrkir= Dem Stadtpfarrmeßner, und denen Musikanten lie chenbediente sol= get auch ob, ihre Schuldigkeit zu zeigen, welche sich, nach len auf die Kir¬ angehörtem Anschlagzeichen, in die Sacristey zu bege=chensachen fleißi= ge Obsorge ha= ben, und allda den Kirchen=Ornat wohl versorgen ben. Auf den Pfarr= len. Auf den Pfarrthurn sollen auch Bodingen gesetzt thurn Wasserbo= und mit Wasser angefüllet, und hierzu 6. Aemper und dingen zu brin= 2. Handspritzen angeschaft, die Fenster im Thurn wohlgen. vermacht, um hiemit von denen Glocken alle Gefahr ab¬ zuwenden; und zum Fall Duode-
Stadt Steyrerische 18 Auch im Spital, Duodecimo um die Gegend des Burgerspitals, Bruder= oder Bruder= oder sonder-Siechenhaus, und in der Nachbar¬ sonder=Siechen= haus anzuschla= schaft ein Feuersbrunst sich äußerte, solle mit einer allda gen. sich befindlichen Glocken ein Zeichen gegeben, und ange¬ Die Pfriendler schlagen werden. Die Pfriendler aber in diesen armen sollen zu Haus Häusern sollen beständig zu Haus verbleiben, und das bleiben. benöthigte Wasser auf die Böden mittragen helfen. Rauchfangkeh=Der Rauchfangkehrer rer soll dem Feu= Decimo tertio solle mit seinen Gesellen, bey Ver¬ er zueilen. meidung großer Straf, nach erst= angehörtem Anschlag¬ streich alsogleich zu dem Feuer sich begeben, wie nicht Jtem der Stadt=weniger der Stadtzimmer= oder Brunnmeister nach an¬ zimmermeister, gehörtem Feuerzeichen alsogleich in dem Wasserthurn die neben Maurer, und Zimmerleu=Fenster vermachen, und wenigstens 2. Zimmergesellen ten. zur Vorsorge allda lassen; nachdeme aber sie, neben de¬ nen andern Maurern und Zimmermeistern, sammt ihren Leuten, die insgemein allhier wohnen, oder in der Ar¬ beit sich befinden, bey sonst erfolgender Leibsstraf, sich befleissen die ersten zu seyn, zu dem entstandenen Feuer zu eilen, ihre Hacken, Brecheisen, und andern benö= thigten Feuerrettungszeug mit sich nehmen, und ganz willig nach Ordnung und Anstalt des darbey sich befin= denden Oberherrnviertelmeisters, oder aber Feuers¬ Commissarii und der hierzu deputirten Rathsmitglie¬ dern gebrauchen; und damit von Gemauern, oder Da¬ chern denenjenigen, so zum Loͤschen beordert, kein Scha¬ den zugezogen werde, die nächst angelegene Häuser auch von der Feuersglut befreyet bleiben, allen möglichsten Fleiß anwenden sollen. Doch haben die Herren Feuer¬ Die Dächer oh= Commissarii auch dahin zu sehen, damit die Daͤcher oh¬ ne Noth nicht ne Noth nicht abgeschlagen, die Ziegel, Schindel und abzubrechen. Latten herunter geworfen, und hierdurch die zum Löschen bestellten Personen verhindert, oder gar beschädiget werden. Die Feilhauer, Decimo quarto, was aber die uͤbrig annoch unbe¬ Scheermesserer namst= und nicht schon eingetheilte Handwerkszunften Scheerschmid, Leitschlosser, betrift, so sollen die Feilhauer, Scheermesserer, Scheer¬ Aalschmid, und schmid, Lettschlosser, Aalschmid, Zweckschmid sich von Zweckschmid ha= ben sich bey de denen in der Nahe gelegenen Viertelmeistern, oder wo nen Viertelmei= einige derley anzutreffen, mit Feuerampern versehen, stern mit Feuer nit selben ungesaumt an das Ort des entstandenen Feu¬ impern sogleich ers
Feuer=Ordnung. 19 ers zueilen, darmit retten helfen, alle Mühe, Fleiß versehen zu las= sen, und sich zu und Arbeit nach allen Kräften anwenden, damit sol=dem Feuer¬ schen zu verwen= ches gedämpfet, und all weitere Gefahr abgehindert den. werde. Die Drächsler, Decimo quinto haben gleichfalls die Drachsler Tischler, Glaser, Tischler, Glaser, Gürtler, und BirstenbindergesellenGürtler, u. Bir¬ stenbindergesel= ebenfalls von denen jeden in der Nahe sich befindlichen len haben an be= Viertelmeistern, und an jenen Orten, allwo die gro߬ nannten Orten pritzen aufbehalten werden, mit denen sich allda um die Hand¬ spritzen umzuse= verwahrten Handspritzen zu versehen, anmit dem Feue hen, und mit je= zuzueilen, und mit dieser Gattung der Löschinstrumenten nen ihre Ver¬ richtung zu ma= getreuliche Hülf zu leisten; hingegen sollen chen. Die Buchdru¬ Decimo sexto die Buchdrucker, Buchbinder, Weiß cker, Buchbin= gärber, Zeugmacher, Schniermacher, Kampelmacher, der Weißgär= Hafner und Huterergesellen mit Zureichung des Was=ber=Zeugmacher, Schniermacher, sers in allen Orten, wo es erforderlich, beschäftige Kampelmacher, seyn, und all mögliche Mühe und Fleiß anwenden; an=Hafner u. Hute= rergesellen seynd bey ist jedoch lediglich auf das Zureichen des Wassers ange= wiesen. Jeder Burge¬ Decimo septimo Jeder Burger besondersschuldi¬ ist besonders (der Allerhöchste wende gnädig solches Uebel ab) wan schuldig, zum eine Feuersgefahr entstehet, wenigst 1. oder 2. Dienst=Retten 1. oder 2. Dienstbothen bothen mit Feueraͤmpern oder Schaͤffern an das Ort der sogleich mit Feu= Gefahr zum Retten abzuschicken; wie dann erumpern, oder Schäffern abzu= schicken. Decimo octavo alle Bürger und Jnnwohner ins Alle Bürger v. Jun= wohner insgemein gemein, welche vermög dieser Ordnung nicht besonders, welche bishero nicht specialiter angewie= und specialiter angewiesen seynd, sobald ein Feuerlarsen seynd, haben sich Pflichtschuldigst allen men entstehet, ebenfalls mit Feuerämpern, Schäffern, Rettungsmitteln wil= und Handspritzen zu Hülf zu kommen, nachdrücklich lig, und sogleich zu unterziehen. verhalten, und hierzu verbunden werden. Nach ge= Was denen dämpftem Feuer, und weitern sicher gestellten Gefahr Handwerkern aber haben alle vorbenannte Handwerksgesellen, und nach gedämpf¬ tem Feuer zu Arbeitsleute, die Wasserämper, Spritzen und Schäffer, verrichten oblie= und all übrige Geräthschaft wiederum an sein gebüh=get. rendes Ort zuruck zu bringen. Welche Burger und Jnnwohner aber Deci¬ E 2
Stadt Steyrerische 20 Die nächsten bey Decimo non am nächsten beym Feuer wohnhaft der Gefahr seyn seynd, die sollen von aller Aufwartung und Verrich¬ von diesen Ob= liegenheiten aus-tung befreyet, und entschuldiget seyn, indem sie mit genommen. Rettung und Versorgung ihrer eigenen Häuser genug¬ same Sorge zu tragen wissen werden. Damit nun aber all höchstschädliche Unordnung und Confusion in solch leidigen Begebenheiten verhütet werde, soll jeder allhiesiger Burger und Innwohner sei¬ nem Weib, Kindern, Lehrjung, und denen, so zur Re¬ tung nicht geschickt seynd, anbefehlen zu Haus zu blei= ben, anerwogen man öfters erfahren, daß die unnützen Unütze Zuschau¬Zuschauer bey Löschung des Feuers große Hindernuß er nicht zu ge= verursachet haben, wie man dann expresse darauf Acht dulden. haben werde, dergleichen untauglich- und nur zusehende Jung, oder Mägdchen abzutreiben. Sintemalen weit An andern Or=besser ist, wann dergleichen unnütze Leute zu Haus blei¬ ten der Feuers= ben, und bey entstehender Feuersbrunst die Hausväter gefahr vorzu= sogleich ämsigst besorgen, damit ohne Aufschub und Ver¬ bauen. züglichkeit die Fenster, Aufzüge und andere Oefnung auf denen Böden verwahret, das Wasser und anders Lösch=Instrument, auch ihre zu Haus bleibende Dienst= bothen auf die Boden und Dacher gebracht, das Flug¬ feuer wohl in Acht genommen, Leitern auf die Dacher angeleint, und so etwo Feuersflammen durch den Luft dahin gewährt wurden, sogleich mit Spritzen und auf¬ gießenden Wasser wiederum gelöschet werden; wann nun mit der Gnad Gottes das entstandene Feuer gänz¬ lich wiederum gedämpfet worden ist, so solle der Herr Was Hr. Ober feuer=Commissa-Oberviertelmeister, oder Oberfeuer=Commissarius ei= rius, oder Herr ne gute Anzahl Mannschaft auf das Ort, wo Feuer ge¬ Oberviertelmei= wesen, zur Wacht verordnen, und so lang allda verhar¬ ster finito incen dio weiters zuren lassen, bis daß keine Gefahr mehr vernünftigerweis beobachten habe zu besorgen ist, die Viertelmeister, Zech= und Fuhrmei¬ Jmgleichen die ster aber sorgfältig bedacht seyn, damit die Feueramper Zech= und Führ meister. Handspritzen, Leitern, Feuerhaggen, Wasserbodingen, und all anders wiederum an sein gehöriges Ort schleinig gebracht werden; da zum Fall sich hingegen etwann in einem andern ein Abgang, Verlurst, und Ruinirung bezeiget, so solle der Herr Oberfeuer=Commissarius alsogleich darob seyn, damit das Abgängige ersetzt, das Rui¬
Feuer=Ordnung. 21 Ruinirte ausgebessert, und wiederum brauchbar gemacht werde; wer aber Vigesimo boshafterweis etwas darvon tragen, oder zuruck behalten wurde, selbiger solle mit Leibsstraf ohnverschont belegt werden; und weilen öfters bey ent¬ stehenden Feuersbrunsten gemeiniglich schlimme Leute so sich, zum Löschen gebrauchen zu lassen, stellen, mehr aber zum Rauben und Stehlen sich einfinden; also sollen Vigesimo primo von der unter dem CommandoFeldwebel hat auf schlimme Leu= des Feldwebel stehenden Wacht genaueste Obsicht ge= te achtzugeben, tragen werden, auf daß nichts gestohlen, und entfremdamit nichts ge= det werden möge. Damit nun aber letztlich, und schlußstohlen werde. lichen diese Feuerordnung in allen Punctis accurate ob¬ serviert, und gehalten werde, so solle aus dem innern Feuer=Commis¬ Rath ehestens ein Oberfeuer=Commissarius erwählet sarii zu nomini¬ werden, welchem zwey andere innere Rathsfreunderen. als der erste aus der Stadt, der andere aber aus dem Steyrdorf, nicht weniger ein außerer von der Stadt, und ein aus dem äußern Mittel in Steyrdorf, im¬ gleichen einer vom Ennsdorf adjungiert werden, wel¬ chen oblieget, alles, was zur Löschung des Feuers als Spritzen, Leitern, benöthiget, und für nutzlich erachtet wuͤrde, anzuschaffen, denen auch alle Dire¬ ction, jedoch den Herrn Burgermeister, und Herrn Stadtrichter mit einverstanden, gelassen, und von an¬ dern nichts eingeredet werden solle, indem sie allein, und jeder insonderheit einem löbl. Magistrat insgesammt, hiervor Rechenschaft zu geben haben, derowegen man auch vor ihre angewendete Bemühung, Fleiß und Ei= fer nach Möglichkeit erkanntlich seyn wirdet; hierbey haben auch dieses pro Coronide beyfuͤgen wollen, daß zu Erhalt= und Vermehrung der Feuerspritzen, Leitern und dergleichen Feuerrettungs-Instrumenten jährlichen ein und andere Unkosten gemacht werden müssen, wie es die gesunde Vernunft von selbsten dictiret. Also wir¬ det man auf jedes Haus jährlich, und zwar etwas ge¬ rin¬
22 Stadt=Steyrerische Feuer=Ordnung. ringes, anschlagen, und diesen Anschlag durch das Steu¬ ereinnehmeramt zu Anfang jeder neuen Jahrszeit eincas¬ siren lassen, allwohin auch alle Feuerstrafen, Feueräm¬ per, Geldzutrag fürohin allein erleget werden sollen, welches hierüber eine separirte Rechnung, sowohl über den Empfang, als Ausgab, zu führen hat, ohne Vor¬ wissen aber des Herrn Feuer=Commissarii, und denen von dem löbl. Magistrat von Zeit zu Zeit ernannten Mit¬ Commissarien nicht das geringste auszahlen solle, aller¬ massen dann dessen, wie auch wegen formirend= und le¬ gender Rechnung ein Decret an erst erwehntes Steuer¬ amt ausgefertiget werden solle. Damit aber dieser neuverfaßten Feuerordnung in allem genau, auch gehorsamst nachgelebet werde: als wirdet hiemit von Magistrat und Obrigkeit wegen der ganzen gesammten Burgerschaft, und jedem in particu¬ lari ernstlich anbefohlen, daß selbe diesem den schuldigen Vollzug leisten, und alle Feuersgefahr nicht allein am¬ sigst zu verhuͤten sich befleissen, sondern auch die entstan¬ den= oder entstehende Feuersbrunsten (von welchem Un¬ heil, und leidiger Begebenheit uns der allerhoͤchste Gott durch die Vorbitt seiner niemalen genug gepriesenen Mutter der allerseligsten Jungfrau Maria, deren hiesig¬ HH. Stadtschutzpatronen Ægidi & Colomani, wie auch des H. Floriani, gnädigst bewahren wolle) zu löschen, und zu dämpfen zueilen sollen. Actum Steyr den 7. April Anno 1774. 2 CON
CONSIGNATION, Was bey gemeiner Löbl. Stadt Steyr an Feuer= spritzen, Wasserampern, Wasserfässern, und Bodingen, Feuerleitern, und Haggen, in der Stadt, im Steyr und Ennsdorf zu finden, und aufbehalten werden, als: Meßinge Benanntliche In der Stadt. — Bey denen vier Viertelmeistern An dem Neuthor, und Thorwachter Jn dem Schmidgassel Bey dem Zeughaus An dem Stadtpfarrthor Allda bey dem Thorwachter Am Stadtpfarrbrunn Auf dem Stadtpfarrkirchenthurn Bey dem Viertelmeister im Graben An dem Fräulein von Hochhaus Stadel Bey dem Schneiderhaus im Graben Bey dem gnäd. Hrn. Eisenobmann Haus Bey EE. PP. Dominicaner Brunn In der Eisengassen Jn dem Rathhaus befinden sich Alda unter dem Gewölb bey der Enns Bey dem großen Stadtbrunn Jn dem Hirschengässel 4 Jn dem Hirschenhaus, oder Cassarm An der Mähnstatt No I. Unter dem Ennsthor im Verschlag 2. Und im nämlichen Verschlag alda 1240 100 Bey dem Reichel, Gastgeb in der Enge In den Debeergasse. Latus 16830
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2