Feuer=Ordnung 1749

Feuer=Ordnung. Sechzehendens allen Handwerks=Zunften würdet hiermit und in Kraft diser Feuer=Ordnung anbefohlen / daß Jede Hand¬ eine jede Zunft alsogleich mit 3. oder 4. Feuer=Aemper sich Zunft werks= versehen / und solche aus ihrer Lad erkauffen solle / in das solle ihr etwelche Feuer=Aemper künftige aber / hat ein jeder neu=angehender Maister / neben beyschaffen. seinem Maisterstück / einen ledernen Feuer=Amper anzu=Jeder neue Mai= ster solle zu sei= schaffen / womit so lang continuiret werden solle / bis das nem Handwerk jedes Handwerk mit 12. dergleichen Aemper versehen ist einen Feuer=Am= davor sodann 6. bey dem Zech= und 6. bey dem ältern Für= per schaffen. maister aufbehalten werden sollen / welche dann auch jedes Handwerk aus ihrer Lad jederzeit in gutem brauchbaren Stande / zu erhalten obligirt ist. Siebenzehendens / sollen anstatt der vorhin und vor Gläserne Later¬ alters gehabten Bech=Pfannen in denen Gässen grosse nen anstatt der Bech=Pfannen gläserne Laternen gemacht / gebraucht / und selbe in der aufzurichten. Stadt auf dem Platz / Gässen und also in denen Vorstäd= ten aufgerichtet werden / es wird auch Achtzehendens / alles Span / Kien= und Stroh bren=Spän, Kien und Stroh bren= nen / sowohl auf denen Gässen / als in denen Häusern / aus nen, verbotten. drücklich und bey unvermeydentlicher Straff verbotten und solle der oder die jenige / welche mit Span=Liech= tern auf der Gassen angetroffen werden / entweder mit einer Geld=Straff belegt / oder mit Arrest bestraffet werden / so= Denen Oelber= fern aber ein auf dem Oelberg=fahrender Fleischhacker sich ger¬ Fleischha¬ unterstehen wurde / gleichwie bishero ihrer angewohnten ckern verbotten, mit Spangroben Art nach beschehen ist / im Winter des Morgens mit Liecht in die einem Span=Liecht in die Stadt zu gehen / es sey gleich in Stadt, und auf den sogenannten der Stadt / oder in einer Vorstadt auf dem Oelberg zu fah= Oelberg zu fah= ren / und hierüber angetroffen wurdet / demselben solle nicht ren, solle aber sel= intimirt zugelassen seyn / einige Fleisch=Abwaag zu gebrauchen / oder bigen werden. einen Verkauff zu machen / bis er zur Straff 1. Reichs=Tha= ler erlegt habe / und damit sie sich darob zu hüten wissen / sol= le ihnen diser Verbott / von dem auf dem Oelberg gehen= den Marcktrichter all Monatlich ausgeruffen und vorge= Die Grichts¬ halten werden. Denen Gerichts=Dienern aber würdet al= Diener sollen auf les geschärften Ernst anbefohlen / daß sie sowohl auf diedie Span=Liech= ter wachtsames Fleischhacker / als andere mit Span=Liechter gehenden Per= Auge halten. sohnen ein wachtsames Auge / und öftere Visitation vor= nehmen sollen / diser Verbott aber solle alsogleich von de= Ist auch denen nen Nachtwachtern von Haus zu Haus jeden Burger und Nachtwachtern ein gleiches an¬ Jnnwohner angekündet werden / damit sich keiner mit einer befohlen Vorschützen=wollenden Unwissenheit entschuldigen möge. B2 Neun=

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2