Feuer=Ordnung 1749

Feuer=Ordnung. füglich und eilends steigen / und bey ereigneter Feuers=Ge=Die Hämmer Werckstatt mit fahr sogleich löschen könne / in ihrem Hammern aber mit kleinLaitern, und und grossen Laitern 2. oder 3. Feuer=Spritzen jederzeit ver=Feuer=Spritzen zu versehen. sehen seyn / damit man zu denen Bodingen kommen: Jnwen= dig ober des Dachs hindurch / und nach gemachten Feuer= abend / die Trämmer und das inwendige Dach wohl be= spritzen kan / ingleichen soll bey den Pfannen= und Ham= Jn denen Pfan= mer=Schmidten alle Nacht 1. oder 2. Gesellen ligen und nen= und Ham= Obsicht tragen / daß keine Gefahr entstehe / also sollen auch mer=Schmidten solle alle Nacht Achtens / die Hueffschmid / Radschmid / Feilhauer ein= oder zwey Scheermesser / Scheerschmid / Zirkeleing und Schrett=Gesellen ligen. Andere Feuer¬ schmid / Lett= und Frimmwerckschlosser / Plattner / Uhr Arbeiter sollen macher / Striglmacher / klein Naglschmid / und was beyn fleissig auf das Feuer Obsorg Koll=Feuer arbeitet / ihrem Gesind nicht zu vil trauen / son= haben. dern ein jeder Maister selbsten fleissig nachsehen / und seine Leuth in solcher Ordnung und Zucht erhalten / damit nicht etwann bey ihren Koll=Hütten oder sonsten in schlechter Verwahrung ihrer Koll=Feuer / ein Feuers=Gefahr entste= hen moͤchte / ansonsten der Maister nach Befund entweder mit einer Geld=Arrest / oder anderen schwären Leibs= Straff belegt werden wurde / belangend Wie vil Brenn¬ Neuntens / die Lederer / Saifensieder / Bräuer Holtz bey Haus Weißgärber / Färber / Becken / Hafner / so sollen dise beyzulässig. ihren Haͤusern mehr nicht als das hoͤchst=benoͤthigte Brenn=Holtz von einer Wochen zur anderen jedoch in gu¬ ten verwahrten Oertern / das andere aber in Städlen ausser der Stadt aufbehalten wobey zugleich Zehendens / denen Lederern alles ernst und nachdrück¬ lich anbefohlen würdet / daß selbe ihre nicht in geringer Wo die Rinden Quantität habende Kinden / in denen Städlen vor der aufzubehalten. Stadt wie vor altershero gewöhnlich / und nicht auf denen Böden ihrer Häuser aufbehalten / noch weniger aber wird disen erlaubet die Knopern / in ihren eigenen Haͤusern als ein gefährlich / und gleich brennende Materia (leyder es die erschröckliche 1727. jährige Feuers=Brunst bezeuget zu schitten oder fremde Häuser mit ihren Boden zu muͤthen und zu belegen / ihre Doͤrren oder so genannte Schwitz-Stuͤbl aber mit guten Gewölbern auch eisernen Thüren und Fenstern also versehen sollen / damit kein Feuer auskommen könne / und zwar bey Straff 6. Reichs=Tha= ler unnachläßlicher Pon / es sollen sich ebenfalls Eilf¬

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2