Feuer=Ordnung 1749

Stadt=Steyrerische ERstlichen, werden alle Haus=Vat= ter / Burger / und Jnnwohner / auch jeder in particulari nachdrücklich vermahnet / sein Haus=Weesen und Haus=Würthschaft also und dergestalten anzuordnen / damit GOtt hier= ob ein Wohlgefallen haben möge / alle Gottslästerung und andere Laster / auch üble Aufführung / wordurch der Zorn des Allerhöchsten zur Straff mit Feuer / oder anderen üblen Plagen über die Stadt bewogen würdet / keineswegs verstattet / seinen Haus=Leuthen aber selb= sten mit einem exemplarischen Lebens=Wandel vorge= hen solle. Damit aber die besorgende höchst schädliche Feuers=Gefahren (welche aber GOtt gnädiglich abwen= den / und uns damit jederzeit Vätterlich verschonen wolle= so vil an uns ist / desto leichter verhütet / und wider zeitlich gelöschet werde / als wird hiermit jedem Burger ernstlich Jeder Burger anbefohlen nach seinem Vermögen sich mit 1. 2. oder 3. solle sich mit Wasser=Ge=Bodingen oder Vässer / mit Wasser angefühlter Som= schirr versehen. mers=Zeit auf dem Boden 2. mit eisernen Raiffen abge= bundenen Wasser=Schäffer oder Feuer=Aemper versehe Winters=Zeit aber an einem Ort / wo es nicht eingefriert / und zwar bey unausbleiblicher Straff / da solche bey de= nen viertljährigen Visitationen nebst denen mit Wasser angefühlten Bodingen nicht befunden wurden. Andertens wird imgleichen Magistratlich anbefoh= len / daß ein jeder Burger und Haus=Herr nach seinem Vermögen in seinem Haus 6. 4. oder wenigist 2. lederne Jeder Burger Wasser=Aemper 2. 3. 4. messing= oder höltzerne Hand= solle sich mit le¬ Spritzen verschaffen / auch jeder in seinem Haus auf de= deren Feur=Aem= nen

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