Feuer=Ordnung. anschlagen / und diesen Anschlag durch das Steuer=Einneh= mer=Amt zu Anfangs jeden neuen Jahrs=Zeit eincassiren lassen / alwohin auch alle Feuer=Straffen / Feuer=Aem= per / Geld Zutrag fürohin allein erleget werden sollen welches hierüber eine separirte Rechnung / so wohl über den Empfang / als Ausgab zu führen hat / ohne Vorwissen aber des Herrn Feuer=Commissarii und denen von dem Löbl. Magistrat von Zeit zu Zeit ernennten Mit=Com¬ missarien nicht das geringste auszahlen solle / allermassen dann dessen / wie auch wegen formirend= und legender Rechnung ein Decret an erst erwehntes Steuer=Amt aus= gefertiget werden solle. Damit aber diser neu=verfaster Feuer=Ordnung in genau / auch gehorsamst nachgelebt werde / als wür= det hiemit von Magistrat und Obrigkeit wegen der gantzen gesamten Burgerschaft und jeden in particulari ernstlich anbefohlen / daß selbe disen den schuldigen Vollzug leisten / und alle Feuers=Gefahr nicht allein embsigist zu verhüten sich befleissen / sondern auch die entstanden= oder entstehen= de Feuers=Brunsten (von welchem Unheil und leydigen Begebenheit uns der allergütigste GOtt durch die Vor¬ bitt seiner niemalen genug geprysenen Mutter der aller¬ seeligsten Jungfrauen Maria / deren hiesig HH. Stadt= Schutz=Patronen Ægidi & Colomani / wie auch des H. Floriani gnädigst bewahren wolle) zu löschen / und zu daͤmpffen zueilen sollen. Actum Steyr den 7. Junii Anno 1749. E 2 Ver= 19
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